In der Pferdehaftpflichtversicherung der Degenia sind neben dem Versicherungsnehmer auch Ehegatte, Lebenspartner, Familienangehörige, Tierhüter, Fremdreiter und Reitbeteiligte als Halter, Mithalter oder Tierhüter mitversichert. Je nach Tarifvariante classic, premium oder optimum gelten unterschiedliche Regelungen zu Ansprüchen der Tierhalter und zu Regressansprüchen sowie klare Vorgaben zum Verhältnis zwischen den Versicherten.
Im Tarif T22 gilt für Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) Folgendes:
Mitversichert als Halter/Mithalter oder Tierhüter sind:
- der Ehegatte und Lebenspartner nach Lebenspartnerschaftsgesetz des Versicherungsnehmers;
- der Lebensgefährte des Versicherungsnehmers, sofern diese Person in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebt und bei ihm behördlich gemeldet ist;
- Familienangehörige des Versicherungsnehmers und des Lebensgefährten, soweit sie mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben;
- alle sonstigen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen;
- der nicht gewerbsmäßig tätige Tierhüter und/oder (Fremd-)Reiter in dieser Eigenschaft;
- der nicht gewerbsmäßig tätige Reitbeteiligte.
Reitbeteiligungen sind auf eine bestimmte Dauer angelegte Rechtsverhältnisse über die Benutzung des Tieres gegen finanzielle Beteiligung an den Unterhaltskosten des Tieres.
Ansprüche der Tierhalter/Mithalter und Tierhüter gegen den Versicherungsnehmer:
Versichert sind (abweichend von A 1-7.3 und A 1-7.4) auch Ansprüche der Tierhalter/Mithalter, Tierhüter gegen den Versicherungsnehmer – je nach gewählter Tarifvariante:
- classic: nicht mitversichert
- premium: mitversichert
- optimum: mitversichert
Übergangsfähige Regressansprüche:
Versichert sind darüber hinaus auch etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden – je nach gewählter Tarifvariante:
- classic: mitversichert
- premium: mitversichert
- optimum: mitversichert
Verhältnis zwischen den Versicherten:
- Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A 1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
- Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.
- Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz umfasst nicht nur den Versicherungsnehmer selbst, sondern auch nahestehende Personen wie den Ehe- oder Lebenspartner, Familienangehörige im gemeinsamen Haushalt sowie Tierhüter, Fremdreiter und Reitbeteiligte, sofern sie nicht gewerbsmäßig tätig sind. Welche zusätzlichen Ansprüche abgedeckt sind, richtet sich nach der gewählten Tarifvariante. Grundsätzlich gelten die Vertragsregeln auch für die mitversicherten Personen, die Vertragsrechte übt jedoch allein der Versicherungsnehmer aus.
Häufige Fragen
Wer ist als mitversicherte Person eingeschlossen?
Mitversichert als Halter/Mithalter oder Tierhüter sind unter anderem der Ehegatte und Lebenspartner, der in häuslicher Gemeinschaft lebende Lebensgefährte, Familienangehörige und sonstige im Haushalt lebende Personen sowie der nicht gewerbsmäßig tätige Tierhüter, (Fremd-)Reiter und Reitbeteiligte.
Sind Ansprüche der Tierhalter gegen den Versicherungsnehmer versichert?
Das hängt von der Tarifvariante ab: In classic sind diese Ansprüche nicht mitversichert, in premium und optimum sind sie mitversichert.
Was ist eine Reitbeteiligung?
Reitbeteiligungen sind auf eine bestimmte Dauer angelegte Rechtsverhältnisse über die Benutzung des Tieres gegen finanzielle Beteiligung an den Unterhaltskosten des Tieres.
Wer darf die Rechte aus dem Vertrag ausüben?
Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind jedoch sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Sind Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern mitversichert?
Ja, übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, privaten Krankenversicherungsträgern sowie öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden sind in den Tarifvarianten classic, premium und optimum mitversichert.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023