Die Pferdehaftpflichtversicherung der Degenia im Tarif T22 zahlt an den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nur unter bestimmten Bedingungen: Die Forderung muss gerichtlich festgestellt sein, der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig und die Ansprüche gegen ihn an den Versicherer abgetreten werden. Hier erfahren Sie, welche Nachweise genau erforderlich sind.
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß A 1-2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn:
- die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte;
- der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist;
- an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des Dritten: Diese liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
- a) eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
- b) eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
- c) ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde.
Was bedeutet das konkret?
Damit der Versicherer leistet, müssen mehrere Bedingungen zusammenkommen: Ihr Anspruch muss durch ein Gericht in einem der genannten Länder bestätigt sein, der Schädiger darf nicht in der Lage sein, selbst zu zahlen, und Sie treten Ihre Ansprüche gegen den Schädiger an den Versicherer ab. Die Zahlungsunfähigkeit weisen Sie zum Beispiel durch eine erfolglose Zwangsvollstreckung oder ein Insolvenzverfahren nach. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Wann ist der Versicherer leistungspflichtig?
Wenn die Forderung gerichtlich festgestellt wurde, der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist und die Ansprüche gegen ihn in Höhe der Versicherungsleistung an den Versicherer abgetreten werden.
In welchen Ländern muss die Forderung gerichtlich festgestellt sein?
Vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein.
Wie weise ich die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des Dritten nach?
Zum Beispiel, wenn eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, weil der Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, oder ein Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat bzw. mangels Masse abgelehnt wurde.
Binden Anerkenntnis- und Versäumnisurteile den Versicherer?
Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der genannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
Muss ich bei der Umschreibung des Titels mitwirken?
Ja. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs auszuhändigen.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023