Die Pferdehaftpflichtversicherung der Degenia sichert über die Forderungsausfalldeckung Ihre titulierten Schadenersatzansprüche ab, wenn ein Dritter nicht zahlen kann – je nach Tarifvariante classic, premium oder optimum mit Versicherungssummen bis 40 Mio. EUR sowie einer erweiterten Deckung bei Vorsatztaten durch Pferderipper.
Umfang der Forderungsausfalldeckung im Tarif T22:
- Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
- Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist innerhalb der vereinbarten Versicherungssumme je Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen – je nach gewählter Tarifvariante – begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Versicherungsschutz je Tarifvariante:
- classic: nicht mitversichert
- premium: 20.000.000 EUR
- optimum: 40.000.000 EUR
für Personen-, Sach- und Vermögensschäden pauschal je Versicherungsfall, höchstens jedoch maximal – je nach gewählter Tarifvariante –
- classic: nicht mitversichert
- premium: 15.000.000 EUR
- optimum: 15.000.000 EUR
für Personenschäden je geschädigter Person und das Zweifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres begrenzt.
Mindestschadenhöhe – je nach gewählter Tarifvariante:
- classic: nicht mitversichert
- premium: ab 500 EUR
- optimum: ohne Mindestschadenhöhe
Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
Erweiterter Forderungsausfall / Pferderipper:
Verbesserte Forderungsausfalldeckung bei Vorsatztaten durch Pferderipper.
- classic: nicht mitversichert
- premium: nicht mitversichert
- optimum: bis 10.000 EUR
Die Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der vertraglichen Versicherungssumme je Versicherungsfall – je nach gewählter Tarifvariante –, begrenzt auf das Zweifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
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Ergänzend zu A 3.1 besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn der Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers aufgrund eines Sachschadens nicht durchgesetzt werden kann, wenn der Schädiger eine vorsätzliche Straftat begangen hat und auch, wenn der Schädiger nicht bekannt ist.
Sachschäden beziehen sich ausschließlich auf Schäden am versicherten Tier.
Bei unbekanntem Schädiger ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nur dann leistungspflichtig, wenn:
- aufgrund dessen eine Strafanzeige vom Versicherungsnehmer gestellt wurde,
- das polizeiliche Ermittlungsverfahren eingestellt wurde und der schriftliche Einstellungsbescheid vorliegt,
- der Versicherer Einblick in die polizeiliche Ermittlungsakte erhalten hat.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für psychische Folgeschäden und sonstige, nicht das versicherte Tier betreffende Sachschäden.
Was bedeutet das konkret?
Die Forderungsausfalldeckung springt ein, wenn Ihnen jemand einen Schaden zufügt, der geschädigte Anspruch bereits gerichtlich festgestellt (tituliert) ist, der Schädiger aber nicht zahlen kann. Wie hoch der Schutz ausfällt und ob es eine Mindestschadenhöhe gibt, hängt davon ab, welche Tarifvariante (classic, premium oder optimum) Sie gewählt haben. In der Variante optimum ist zusätzlich ein erweiterter Schutz bei Vorsatztaten durch Pferderipper enthalten. Diese Darstellung dient nur als Lesehilfe.
Häufige Fragen
Ist die Forderungsausfalldeckung in allen Tarifvarianten enthalten?
Nein. In der Tarifvariante classic ist sie nicht mitversichert. In premium beträgt der Versicherungsschutz 20.000.000 EUR, in optimum 40.000.000 EUR.
Gibt es eine Mindestschadenhöhe?
Das hängt von der gewählten Tarifvariante ab: In premium gilt sie ab 500 EUR, in optimum besteht keine Mindestschadenhöhe, in classic ist die Deckung nicht mitversichert.
Was gilt beim erweiterten Forderungsausfall durch Pferderipper?
Die verbesserte Forderungsausfalldeckung bei Vorsatztaten durch Pferderipper ist nur in der Tarifvariante optimum bis 10.000 EUR mitversichert. In classic und premium ist sie nicht mitversichert.
Was passiert, wenn der Schädiger unbekannt ist?
Der Versicherer ist bei unbekanntem Schädiger nur leistungspflichtig, wenn eine Strafanzeige gestellt wurde, das polizeiliche Ermittlungsverfahren eingestellt wurde und der schriftliche Einstellungsbescheid vorliegt sowie der Versicherer Einblick in die polizeiliche Ermittlungsakte erhalten hat.
Welche Schäden sind von der Leistung ausgeschlossen?
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für psychische Folgeschäden und sonstige, nicht das versicherte Tier betreffende Sachschäden. Sachschäden beziehen sich ausschließlich auf Schäden am versicherten Tier.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023