In der Wohngebäudeversicherung der Degenia richtet sich die Entschädigung nach dem Schadenzustand: Für zerstörte Gebäude gelten die ortsüblichen Wiederherstellungskosten samt Mehrkosten und Planungshonoraren, für beschädigte Sachen die Reparaturkosten inklusive verbleibender Wertminderung – begrenzt auf den Versicherungswert. Auch behördliche Auflagen, Preissteigerungen und Restwerte fließen in die Berechnung ein.
Der Versicherer ersetzt:
- bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten nach Abschnitt A 15-1.1 DEG-VGB 2026 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Das schließt Mehrkosten nach Abschnitt A 15-1.2 DEG-VGB 2026 ein. Architektenhonorare sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten gehören auch zur Entschädigung.
- bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der Versicherer ersetzt außerdem eine Wertminderung, die durch die Reparatur nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber höchstens der Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
- bei zerstörten oder abhandengekommenen sonstigen Sachen den Wiederbeschaffungspreis für Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Wenn wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften technisch noch brauchbare Sachsubstanz der versicherten Sachen für die Wiederherstellung nicht verwendet werden darf, dann erhält der Versicherungsnehmer eine entsprechende Entschädigung nach Abschnitt A 19-1.1 DEG-VGB 2026.
Das setzt voraus, dass:
- die behördlichen Anordnungen nicht vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden
- oder die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ganz oder teilweise untersagt war.
Preissteigerungen zwischen dem Versicherungsfall und der Wiederherstellung werden entschädigt, wenn die Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt wird.
Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung nach Abschnitt A 19-1.1 DEG-VGB 2026 angerechnet.
Was bedeutet das konkret?
Wie viel erstattet wird, hängt davon ab, ob eine Sache zerstört, beschädigt oder abhandengekommen ist. Bei zerstörten Gebäuden zählen die Kosten für den Wiederaufbau samt Planung, bei Reparaturen die Reparaturkosten und ein verbleibender Wertverlust. Auch behördliche Bauauflagen und spätere Preissteigerungen können berücksichtigt werden, während erzielbare Restwerte gegengerechnet werden. Diese Erläuterung dient als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Was wird bei einem zerstörten Gebäude ersetzt?
Ersetzt werden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Dazu zählen auch Mehrkosten, Architektenhonorare sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.
Wie wird bei beschädigten Sachen abgerechnet?
Erstattet werden die erforderlichen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls sowie eine Wertminderung, die durch die Reparatur nicht ausgeglichen wird. Höchstens wird jedoch der Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls ersetzt.
Werden Mehrkosten durch behördliche Auflagen übernommen?
Ja. Darf technisch noch brauchbare Sachsubstanz wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht wiederverwendet werden, erfolgt eine Entschädigung nach Abschnitt A 19-1.1 DEG-VGB 2026 – vorausgesetzt, die Anordnung wurde nicht vor dem Versicherungsfall erteilt oder die Nutzung war nicht bereits untersagt.
Werden Preissteigerungen bis zum Wiederaufbau berücksichtigt?
Ja. Preissteigerungen zwischen dem Versicherungsfall und der Wiederherstellung werden entschädigt, wenn die Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt wird.
Was passiert mit dem Verkaufswert von Resten?
Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung nach Abschnitt A 19-1.1 DEG-VGB 2026 angerechnet.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025