In der Wohngebäudeversicherung der Degenia bestimmt der gemeine Wert die Entschädigung für Gebäude, die zum Abbruch bestimmt oder dauerhaft entwertet sind: Ersetzt wird der erzielbare Verkaufspreis ohne Grundstücksanteil. So wird geregelt, was Sie in diesen besonderen Fällen erhalten.
Soweit ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet ist, werden versicherte Sachen zum erzielbaren Verkaufspreis ohne den Grundstücksanteil entschädigt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein Gebäude ohnehin abgerissen werden soll oder dauerhaft an Wert verloren hat, richtet sich die Entschädigung nicht mehr nach dem Neu- oder Zeitwert. Stattdessen zählt der Preis, der beim Verkauf noch erzielbar wäre – wobei der Wert des Grundstücks selbst dabei nicht mitgerechnet wird. Diese Erläuterung dient nur als Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wann kommt der gemeine Wert zur Anwendung?
Der gemeine Wert gilt, soweit ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet ist.
Wie wird die Entschädigung in diesen Fällen bemessen?
Versicherte Sachen werden zum erzielbaren Verkaufspreis entschädigt.
Wird der Grundstücksanteil beim gemeinen Wert berücksichtigt?
Nein, der erzielbare Verkaufspreis wird ohne den Grundstücksanteil angesetzt.
Für welchen Tarif gilt diese Regelung?
Sie gilt in der Wohngebäudeversicherung der Degenia im Tarif T26.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025