Bei der Degenia Wohngebäudeversicherung entscheidet die tatsächliche Bauausgestaltung Ihres Gebäudes im Schadenfall über die Höhe der Entschädigung: Ist das Gebäude geringerwertig als beschrieben, wird höchstens der tatsächliche Schaden zum ortsüblichen Neubauwert ersetzt; bei höherwertiger Ausführung kann die Entschädigung gekürzt werden.
Sind die versicherten Gebäude zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls in der tatsächlichen Bauausgestaltung geringerwertig als im Versicherungsvertrag beschrieben, gilt:
Der Versicherer ist nicht verpflichtet, mehr als den tatsächlich eingetretenen Schaden zum ortsüblichen Neubauwert zu ersetzen.
Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die tatsächliche Bauausgestaltung höherwertig, gilt:
Dies kann zu einer Kürzung der Entschädigung führen.
Grundlage für die Entschädigung ist dann die im Versicherungsvertrag beschriebene Bauausgestaltung (Abschnitt A 16-1 bis A 16-5 DEG-VGB 2026). Der Versicherer ersetzt in diesem Fall nur die dafür ortsüblichen Wiederherstellungskosten (Abschnitt A 19-1.1.1 DEG-VGB 2026) bzw. die notwendigen Reparaturkosten (Abschnitt A 19-1.1.2 DEG-VGB 2026).
Die folgenden Regelungen bleiben davon unberührt:
- Umfang und der Anpassung des Versicherungsschutzes (siehe Abschnitt A 15 DEG-VGB 2026);
- Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nach Abschnitt B 4-9 Allgemeiner Teil und
- Gefahrerhöhung (siehe Abschnitt A 23 DEG-VGB 2026 sowie Abschnitt B 3-2 Allgemeiner Teil).
Was bedeutet das konkret?
Ausschlaggebend ist, ob das Gebäude im Schadenfall so gebaut ist wie im Vertrag beschrieben. Ist es einfacher ausgeführt als angegeben, wird nur der tatsächlich entstandene Schaden zum ortsüblichen Neubauwert erstattet. Ist es hochwertiger ausgeführt als im Vertrag festgehalten, richtet sich die Entschädigung nach der vertraglich beschriebenen Bauausgestaltung – dies kann zu einer geringeren Zahlung führen. Es lohnt sich also, die Beschreibung des Gebäudes im Vertrag aktuell zu halten.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn mein Gebäude einfacher gebaut ist als im Vertrag beschrieben?
Ist die tatsächliche Bauausgestaltung geringerwertig als im Versicherungsvertrag beschrieben, ist der Versicherer nicht verpflichtet, mehr als den tatsächlich eingetretenen Schaden zum ortsüblichen Neubauwert zu ersetzen.
Was gilt, wenn mein Gebäude hochwertiger gebaut ist als im Vertrag beschrieben?
Ist die tatsächliche Bauausgestaltung höherwertig, kann dies zu einer Kürzung der Entschädigung führen. Grundlage für die Entschädigung ist dann die im Versicherungsvertrag beschriebene Bauausgestaltung.
Welche Kosten werden bei höherwertiger Bauausgestaltung ersetzt?
Der Versicherer ersetzt in diesem Fall nur die für die im Vertrag beschriebene Bauausgestaltung ortsüblichen Wiederherstellungskosten bzw. die notwendigen Reparaturkosten.
Welche Regelungen bleiben von diesen Bestimmungen unberührt?
Unberührt bleiben der Umfang und die Anpassung des Versicherungsschutzes, die Regelungen zur Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht sowie die Regelungen zur Gefahrerhöhung.