Beim Sachverständigenverfahren der Degenia Wohngebäudeversicherung benennt jede Partei in Textform einen Sachverständigen, der zweite ist binnen zwei Wochen nach Aufforderung zu benennen. Wer nicht als Sachverständiger benannt werden darf und wie ein Obmann bestimmt wird, ist klar geregelt.
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
- Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere Partei in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Wenn das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In seiner Aufforderung muss der Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Folge hinweisen.
- Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sachverständigen benennen:
- Mitbewerber des Versicherungsnehmers;
- Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dauernder Geschäftsverbindung stehen;
- Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern des Versicherungsnehmers angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
- Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung nach Abschnitt A 20-3.2 DEG-VGB 2026 gilt auch für seine Benennung. Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der beiden Parteien.
Was bedeutet das konkret?
Kommt es zu einem Sachverständigenverfahren, wählt jede Seite eine eigene fachkundige Person aus und teilt dies schriftlich mit. Für den Versicherer sind bestimmte Personen aus dem Umfeld des Versicherungsnehmers ausgeschlossen, um Unabhängigkeit zu wahren. Bevor die Feststellungen beginnen, einigen sich beide Sachverständige auf einen dritten als Obmann. Reagiert eine Seite nicht rechtzeitig oder gibt es keine Einigung, kann das zuständige Amtsgericht am Schadenort die Benennung übernehmen. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wie wird ein Sachverständiger benannt?
Jede Partei benennt in Textform, also zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief, einen Sachverständigen.
Welche Frist gilt für die Benennung des zweiten Sachverständigen?
Der zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Geschieht das nicht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen.
Welche Personen darf der Versicherer nicht als Sachverständigen benennen?
Nicht benannt werden dürfen Mitbewerber des Versicherungsnehmers, Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dauernder Geschäftsverbindung stehen, sowie Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern des Versicherungsnehmers angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
Wer wird als Obmann bestimmt?
Beide Sachverständige benennen vor Beginn ihrer Feststellungen in Textform einen dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, wird der Obmann auf Antrag einer der beiden Parteien durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025