In der Wohngebäudeversicherung der Degenia regelt der Tarif T26, wann die Entschädigung fällig wird: nach abschließender Feststellung von Grund und Höhe, mit möglicher Abschlagszahlung nach einem Monat sowie einem Neuwertanteil erst nach nachgewiesener Wiederherstellung.
So wird die Entschädigung fällig:
- Die Entschädigung wird fällig, wenn der Versicherer den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt hat.
- Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.
- Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer nachgewiesen hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.
Was bedeutet das konkret?
Die Auszahlung erfolgt, sobald geklärt ist, ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht. Wenn die Prüfung länger dauert, kann bereits nach einem Monat ein Vorschuss in Höhe des voraussichtlichen Mindestbetrags verlangt werden. Den Teil, der über den Zeitwert hinausgeht, gibt es erst, wenn nachgewiesen ist, dass das Beschädigte tatsächlich wiederhergestellt oder wiederbeschafft wird.
Häufige Fragen
Wann wird die Entschädigung fällig?
Die Entschädigung wird fällig, wenn der Versicherer den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt hat.
Kann ich vor der endgültigen Feststellung eine Zahlung erhalten?
Ja. Einen Monat nach Meldung des Schadens kann der Versicherungsnehmer den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.
Wann wird der Teil über dem Zeitwert ausgezahlt?
Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer nachgewiesen hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.
Wie hoch fällt die Abschlagszahlung aus?
Die Abschlagszahlung umfasst den Betrag, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.