Die Degenia Wohngebäudeversicherung erweitert im Tarif T26 den Schutz um Schäden durch den Überschallknall eines Flugzeuges: Versicherte Sachen sind abgedeckt, wenn sie durch die entstehende Druckwelle zerstört, beschädigt werden oder abhandenkommen. In den Varianten classic, premium und optimum ist Überschallknall jeweils mitversichert.
In Erweiterung zu Abschnitt A 3-6 DEG-VGB 2026 leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch den Überschallknall eines Flugzeuges zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen.
Als Schaden durch Überschallknall gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen, die direkt auf der durch den Überschallknall eines Flugzeuges entstehenden Druckwelle beruhen.
Die Entschädigung für Überschallknall ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
- classic: mitversichert
- premium: mitversichert
- optimum: mitversichert
Weitere Themen:
- Abschnitt A 4: Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen?
- Welche Schäden sind hier nicht versichert?
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein Flugzeug schneller als der Schall fliegt, entsteht eine Druckwelle – der sogenannte Überschallknall. Beschädigt oder zerstört diese Druckwelle Ihre versicherten Sachen, oder kommen sie dadurch abhanden, greift dieser Schutz. In allen drei Tarifvarianten – classic, premium und optimum – ist dieser Baustein enthalten.
Häufige Fragen
Was gilt als Schaden durch Überschallknall?
Als Schaden gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen, die direkt auf der durch den Überschallknall eines Flugzeuges entstehenden Druckwelle beruht.
In welchen Tarifvarianten ist Überschallknall enthalten?
Überschallknall ist in den Varianten classic, premium und optimum jeweils mitversichert.
Sind auch abhandengekommene Sachen abgedeckt?
Ja. Der Versicherer leistet auch für versicherte Sachen, die infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen.
Auf welche Grundlage bezieht sich diese Leistung?
Die Leistung erfolgt in Erweiterung zu Abschnitt A 3-6 DEG-VGB 2026.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025