In der Wohngebäudeversicherung der Degenia sind bestimmte Sachen vom Versicherungsschutz ausgenommen – dazu zählen Photovoltaikanlagen samt Zubehör, nachträglich von Mietern oder Wohnungseigentümern eingefügte Sachen sowie elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Was gilt beim Austausch und was beim Nachweis abweichender Vereinbarungen zu beachten ist, erfahren Sie hier.
Nicht versichert sind:
- Photovoltaikanlagen sowie deren zugehörige Installationen (z. B. Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter und Verkabelung).
- alle in das Gebäude nachträglich eingefügten Sachen, die ein Mieter oder ein Wohnungseigentümer
- auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und
- für die er die Gefahr trägt.
Werden Sachen dagegen nur ausgetauscht, sind die neu eingefügten Sachen versichert.
Eine anderweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist vom Versicherungsnehmer nachzuweisen.
- Elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Kosten für die Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten Daten und Programmen sind nur versichert, soweit dies zusätzlich im Versicherungsvertrag vereinbart ist.
Was bedeutet das konkret?
Nicht jede Sache im oder am Gebäude fällt automatisch unter den Versicherungsschutz. Photovoltaikanlagen und ihr Zubehör sind grundsätzlich ausgenommen. Ebenso sind Sachen ausgenommen, die ein Mieter oder Wohnungseigentümer selbst auf eigene Kosten eingefügt hat und für die er selbst das Risiko trägt. Tauscht man hingegen nur bestehende Sachen aus, ist das neu Eingefügte mitversichert. Für elektronisch gespeicherte Daten und Programme braucht es eine gesonderte Vereinbarung im Vertrag.
Häufige Fragen
Sind Photovoltaikanlagen mitversichert?
Nein. Photovoltaikanlagen sowie deren zugehörige Installationen – etwa Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter und Verkabelung – sind nicht versichert.
Sind von Mietern oder Wohnungseigentümern eingefügte Sachen versichert?
Nicht versichert sind alle nachträglich in das Gebäude eingefügten Sachen, die ein Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt.
Was gilt, wenn Sachen nur ausgetauscht werden?
Werden Sachen nur ausgetauscht, sind die neu eingefügten Sachen versichert.
Wie weise ich eine abweichende Vereinbarung zur Gefahrtragung nach?
Eine anderweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist vom Versicherungsnehmer nachzuweisen.
Sind elektronisch gespeicherte Daten und Programme abgesichert?
Elektronisch gespeicherte Daten und Programme sind nicht versichert. Kosten für ihre Wiederherstellung sind nur versichert, soweit dies zusätzlich im Versicherungsvertrag vereinbart ist.