In der Wohngebäudeversicherung der Degenia regelt der Tarif T26, wann der geleistete Neuwertanteil zurückzuzahlen ist: nämlich dann, wenn die beschädigte oder zerstörte Sache durch Verschulden des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft wurde. Auch bereits gezahlte Zinsen können davon betroffen sein.
In der Wohngebäudeversicherung der Degenia gilt im Tarif T26 folgendes für die Rückzahlung des Neuwertanteils:
Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der nach Abschnitt A 21-1.2 DEG-VGB 2026 geleisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge seines Verschuldens nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.
Das gilt auch für Zinsen, die der Versicherer nach Abschnitt A 21-3.2 gezahlt hat.
Was bedeutet das konkret?
Wird der Neuwertanteil einer Entschädigung ausgezahlt, ist damit die Erwartung verbunden, dass das Gebäude oder die Sache tatsächlich wiederhergestellt oder wiederbeschafft wird. Unterbleibt dies innerhalb einer angemessenen Frist und liegt dies am Verschulden des Versicherungsnehmers, muss der bereits erhaltene Betrag – einschließlich gezahlter Zinsen – wieder an den Versicherer zurückgegeben werden. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich ist der vollständige Bedingungstext.
Häufige Fragen
Wann muss der Neuwertanteil zurückgezahlt werden?
Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der geleisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge seines Verschuldens nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.
Betrifft die Rückzahlung auch gezahlte Zinsen?
Ja. Die Rückzahlungspflicht gilt auch für Zinsen, die der Versicherer nach Abschnitt A 21-3.2 gezahlt hat.
Auf welche Entschädigung bezieht sich die Rückzahlung?
Sie bezieht sich auf die nach Abschnitt A 21-1.2 DEG-VGB 2026 geleistete Entschädigung.
Was gilt als Voraussetzung für die Rückzahlungspflicht?
Voraussetzung ist, dass die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft wurde.