In der Wohngebäudeversicherung der Degenia regelt die Hemmung, welche Zeiträume bei der Fristberechnung außer Acht bleiben: Verzögert der Versicherungsnehmer selbst die Ermittlung oder Zahlung der Entschädigung, zählt diese Zeit nicht mit. So wirkt sich eigenes Verschulden auf den Lauf der maßgeblichen Fristen aus.
Bei der Berechnung der Fristen nach Abschnitt A 21-1, Abschnitt A 21-3.1 und Abschnitt A 21-3.2 DEG-VGB 2026 gilt:
- Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Was bedeutet das konkret?
Für bestimmte Fristen in der Wohngebäudeversicherung wird die Zeit nicht mitgezählt, die durch ein eigenes Verschulden des Versicherungsnehmers verursacht wird. Kann die Entschädigung aus diesem Grund nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden, „pausiert“ die Frist für diesen Zeitraum. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich ist der Wortlaut der Bedingungen.
Häufige Fragen
Was bedeutet Hemmung bei der Fristberechnung?
Bei der Berechnung bestimmter Fristen wird ein Zeitraum nicht berücksichtigt, für den wegen Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
Für welche Fristen gilt die Hemmung?
Sie gilt für die Berechnung der Fristen nach Abschnitt A 21-1 sowie Abschnitt A 21-3.1 und Abschnitt A 21-3.2 DEG-VGB 2026.
Welcher Zeitraum bleibt bei der Fristberechnung unberücksichtigt?
Unberücksichtigt bleibt der Zeitraum, in dem wegen Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
In welchem Tarif gilt diese Regelung?
Die Regelung gilt in der Wohngebäudeversicherung der Degenia im Tarif T26.