Zu den Obliegenheiten in der Wohngebäudeversicherung der Degenia gilt: Ein Sachverständigenverfahren berührt die Pflichten des Versicherungsnehmers nicht. Was das für die Entschädigung bedeutet, erfahren Sie hier kompakt und verständlich.
Obliegenheiten und Sachverständigenverfahren:
- Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
Zugehöriger Abschnitt der Bedingungen:
- Abschnitt A 21 – Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst?
Was bedeutet das konkret?
Auch wenn ein Sachverständigenverfahren durchgeführt wird, bleiben die Pflichten des Versicherungsnehmers unverändert bestehen. Das Verfahren zur Feststellung der Schadenhöhe entbindet also nicht von den vereinbarten Obliegenheiten. Diese Angabe ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Berührt das Sachverständigenverfahren meine Obliegenheiten?
Nein. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
In welchem Abschnitt sind die Regelungen zur Entschädigung zu finden?
Die Regelungen dazu, wann die Entschädigung gezahlt und wie sie verzinst wird, finden sich in Abschnitt A 21.
Für welchen Tarif gelten diese Angaben?
Die Angaben gelten für die Wohngebäudeversicherung der Degenia im Tarif T26.
Entbindet mich das Sachverständigenverfahren von meinen Pflichten?
Nein, die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bleiben durch das Sachverständigenverfahren unberührt und bestehen weiterhin.