Die Pferdehaftpflichtversicherung der Degenia im Tarif T26 schützt den Versicherungsnehmer, wenn er wegen eines während der Vertragslaufzeit eingetretenen Schadenereignisses aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Erfahren Sie, was als Versicherungsfall gilt und welche vertraglichen Ansprüche ausgeschlossen sind.
Wann besteht Versicherungsschutz:
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt:
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Weiterer Ausschluss:
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz greift, wenn Sie als Versicherungsnehmer während der Vertragslaufzeit für einen Personen-, Sach- oder daraus entstehenden Vermögensschaden gesetzlich haftbar gemacht werden und ein Dritter Schadensersatz von Ihnen verlangt. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Schadenereignisses – also der Moment, in dem der Schaden beim Dritten unmittelbar entstanden ist –, nicht der Zeitpunkt der Ursache. Ansprüche, die aus einer vertraglichen Beziehung stammen oder die über die gesetzliche Haftpflicht hinaus vereinbart wurden, sind vom Schutz ausgenommen.
Häufige Fragen
Wann besteht Versicherungsschutz in der Pferdehaftpflichtversicherung?
Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall) mit Personen-, Sach- oder sich daraus ergebendem Vermögensschaden aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Was gilt als Schadenereignis?
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Welche Ansprüche sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind unter anderem Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung, wegen Schäden zur Durchführung der Nacherfüllung, wegen Nutzungsausfalls oder Ausbleibens des geschuldeten Erfolges, auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung sowie wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Sind vertraglich vereinbarte Ansprüche mitversichert?
Nein. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Inhalte aus: Degenia Pferdehaftpflichtversicherung T26, Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025