Die Privathaftpflichtversicherung der Degenia legt im Tarif T26 fest, welche Schäden vom Versicherungsschutz ausgenommen sind – von vorsätzlich herbeigeführten Schäden über Ansprüche der Versicherten untereinander bis hin zu Asbest, Gentechnik, Kraftfahrzeugen und weiteren klar benannten Fällen.
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten folgende Ausschlüsse vom Versicherungsschutz:
Vorsätzlich herbeigeführte Schäden:
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
Abschnitt A 1-2.3 DEG-PHV 2026 findet keine Anwendung.
Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen:
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit:
- a) Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
- b) Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
Abschnitt A 1-2.3 DEG-PHV 2026 findet keine Anwendung.
Ansprüche der Versicherten untereinander:
Ausgeschlossen sind Ansprüche
- a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Abschnitt A 1-7.4 DEG-PHV 2026 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen;
- b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages;
- c) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrages.
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen:
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
- a) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;
Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
- b) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
- c) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
- d) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
- e) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
- f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
Die Ausschlüsse unter Abschnitt A 1-7.4 b) bis f) DEG-PHV 2026 erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag:
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen:
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
Asbest:
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
Gentechnik:
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf:
- a) gentechnische Arbeiten;
- b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO);
- c) Erzeugnisse, die
- Bestandteile aus GVO enthalten,
- aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen:
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung:
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
Übertragung von Krankheiten:
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren.
Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen:
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch
- a) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
- b) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
Strahlen:
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen) stehen.
Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger:
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht.
Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung:
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung herbeigeführt haben.
Abschnitt A 1-2.3 DEG-PHV 2026 findet keine Anwendung.
Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art:
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art.
Was bedeutet das konkret?
Die Liste der allgemeinen Ausschlüsse zeigt, in welchen Situationen der Versicherer keine Leistung erbringt, sofern im Versicherungsschein nichts anderes vereinbart ist. Dazu zählen unter anderem vorsätzlich verursachte Schäden, Ansprüche innerhalb der versicherten Personengruppe oder der Familie, Schäden durch Fahrzeuggebrauch sowie eine Reihe besonderer Gefahren wie Asbest, Gentechnik oder ionisierende Strahlen. Diese Zusammenfassung dient als Orientierung und ersetzt nicht den Blick in die maßgeblichen Bedingungen.
Häufige Fragen
Sind vorsätzlich herbeigeführte Schäden versichert?
Nein. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Abschnitt A 1-2.3 DEG-PHV 2026 findet dabei keine Anwendung.
Sind Ansprüche zwischen versicherten Personen abgedeckt?
Nein. Ausgeschlossen sind unter anderem Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen mitversicherte Personen sowie Ansprüche zwischen mehreren Versicherungsnehmern oder mehreren mitversicherten Personen desselben Vertrages. Die Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Angehörige, die in häuslicher Gemeinschaft leben.
Gilt der Schutz für Schäden durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs?
Nein. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht.
Besteht Schutz bei der Übertragung von Krankheiten?
Personenschäden aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers sowie bestimmte Sachschäden durch Krankheiten seiner Tiere sind grundsätzlich ausgeschlossen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Sind Schäden durch Asbest oder Gentechnik versichert?
Nein. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind, sowie Schäden aus gentechnischen Arbeiten, gentechnisch veränderten Organismen (GVO) und entsprechenden Erzeugnissen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025