In der Privathaftpflichtversicherung der Degenia ist die gesetzliche Haftpflicht für Gewässerschäden – also nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit inklusive Grundwasser – in allen Tarifvarianten classic, premium und optimum mitversichert. Erfahren Sie, welche Grenzen bei der Lagerung gewässerschädlicher Stoffe gelten, wie Rettungskosten übernommen werden und welche Ausschlüsse bestehen.
Umfang des Versicherungsschutzes
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden).
Tarifvariante – Entschädigungsgrenze:
- classic: mitversichert
- premium: mitversichert
- optimum: mitversichert
Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis – gemäß Tarifvariante – Inhalt (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter – gemäß Tarifvariante – nicht übersteigt.
Tarifvariante – Entschädigungsgrenze:
- classic: bis zu 100 l/kg, max. 1.000 l/kg
- premium: bis zu 100 l/kg, max. 1.000 l/kg
- optimum: bis zu 250 l/kg, max. 1.000 l/kg
Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Abschnitt A 1-9 DEG-PHV 2026).
- für Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).
Rettungskosten
Tarifvariante – Entschädigungsgrenze:
- classic: mitversichert
- premium: mitversichert
- optimum: mitversichert
Der Versicherer übernimmt:
- a) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie
- b) außergerichtliche Gutachterkosten.
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen.
Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Ausschlüsse
a) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von den dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. Abschnitt A 1-2.3 DEG-PHV 2026 findet keine Anwendung.
b) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich:
- auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
- unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Was bedeutet das konkret?
Verursachen Sie unabsichtlich, dass sich die Wasserqualität eines Gewässers oder des Grundwassers verschlechtert, springt der Versicherungsschutz ein. Das gilt in allen drei Tarifvarianten. Bei der Lagerung wassergefährdender Stoffe sind allerdings Mengen- und Behältergrenzen zu beachten, die je nach Variante unterschiedlich ausfallen. Auch sinnvolle Maßnahmen, um einen drohenden Schaden abzuwenden oder klein zu halten, werden übernommen. Bei vorsätzlichem Verstoß gegen Gewässerschutzvorschriften sowie bei Krieg, Unruhen, hoheitlichen Maßnahmen oder Naturgewalten besteht kein Schutz.
Häufige Fragen
Sind Gewässerschäden in allen Tarifvarianten mitversichert?
Ja. In den Tarifvarianten classic, premium und optimum sind Gewässerschäden jeweils mitversichert.
Welche Mengengrenzen gelten bei der Lagerung gewässerschädlicher Stoffe?
Bei classic und premium besteht Schutz für Anlagen bis zu 100 l/kg Inhalt, bei optimum bis zu 250 l/kg. Das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter darf in allen Varianten max. 1.000 l/kg nicht übersteigen. Werden diese Grenzen überschritten, entfällt der Versicherungsschutz und es gelten die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Abschnitt A 1-9 DEG-PHV 2026).
Werden Kosten zur Schadenabwendung übernommen?
Ja. Der Versicherer übernimmt Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens (Rettungskosten), auch erfolglose, sowie außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt, soweit diese Kosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Kosten werden auch darüber hinaus übernommen.
Wann besteht kein Versicherungsschutz für Gewässerschäden?
Kein Schutz besteht, wenn der Schaden durch vorsätzliches Abweichen von Gewässerschutzvorschriften, behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt wurde. Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden durch Kriegsereignisse, feindselige Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, Generalstreik, illegalen Streik, hoheitliche Verfügungen oder Maßnahmen sowie durch höhere Gewalt aufgrund elementarer Naturkräfte.
Wie werden Vermögensschäden bei Gewässerschäden behandelt?
Vermögensschäden werden bei Gewässerschäden wie Sachschäden behandelt.
Inhalte aus: DEG-PHV 2026