Wer bei der Degenia eine Privathaftpflichtversicherung abschließt, kann über das Anlagerisiko für Gewässerschäden abgesichert sein: Der Schutz umfasst Heizöl- und Gastanks, Anlagen zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe sowie Flächengeothermie-Anlagen. Je Tarifvariante gelten unterschiedliche Entschädigungsgrenzen, dazu Regelungen zu Rettungskosten, Eigenschäden mit Selbstbehalt und klar definierten Ausschlüssen.
Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber:
a) Heizöl- oder Gastanks
Versichert ist die Haftpflicht als Inhaber von Heizöl- oder Gastanks auf den in Abschnitt A 1-6.3.1 DEG-PHV 2026 genannten Grundstücken.
- classic: bis zu 6.0000 l / 4 t (Nenn-Füllgewicht)
- premium: ohne Begrenzung
- optimum: ohne Begrenzung
b) Anlagen zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe
Versichert ist die Haftpflicht als Inhaber der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden).
- classic: mitversichert
- premium: mitversichert
- optimum: mitversichert
Geothermie
Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen, aufbereitet und an ein Folgesystem (z.B. Wärmetauscher, Heizanlagen) abgegeben wird.
Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen.
Dies gilt gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung.
Versichert sind Pflichten oder Ansprüche nach Abschnitt A 2-1.1 DEG-PHV 2026 wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z.B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).
- classic: mitversichert
- premium: mitversichert
- optimum: mitversichert
Regelungen zu mitversicherten Personen
a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in Anspruch genommen werden.
b) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme)
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt auf – je Tarifvariante – pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Versicherungsfall.
- classic: bis zu 5.000.000 EUR
- premium: bis zu 5.000.000 EUR
- optimum: bis zu 5.000.000 EUR
Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt höchstens das Zweifache dieser Summe.
Rettungskosten
Der Versicherer übernimmt:
a) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten),
- classic: mitversichert
- premium: mitversichert
- optimum: mitversichert
sowie
b) außergerichtliche Gutachterkosten.
- classic: mitversichert
- premium: mitversichert
- optimum: mitversichert
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen.
Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Eigenschäden
Versichert sind abweichend von Abschnitt A 1-3.1 DEG-PHV 2026 – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind.
Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst.
- classic: mitversichert
- premium: mitversichert
- optimum: mitversichert
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu tragen.
Ausschlüsse
a) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von den dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
Abschnitt A 1-2.3 DEG-PHV 2026 findet keine Anwendung.
b) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich:
- auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
- unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Was bedeutet das konkret?
Wer eine Anlage besitzt, in der gewässerschädliche Stoffe lagern – etwa einen Heizöltank oder eine Flächengeothermie-Anlage –, kann über diesen Baustein abgesichert sein, falls solche Stoffe austreten und ein Gewässer oder das Grundwasser verunreinigen. Der Schutz umfasst je nach gewählter Tarifvariante unterschiedliche Grenzen, deckt in bestimmten Fällen auch Schäden an eigenen unbeweglichen Sachen ab und übernimmt Kosten zur Schadenabwendung. Bestimmte Situationen wie vorsätzliche Gesetzesverstöße oder Kriegsereignisse bleiben ausgenommen. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Welche Anlagen sind beim Gewässerschaden-Anlagerisiko versichert?
Versichert ist die Haftpflicht als Inhaber von Heizöl- oder Gastanks, von im Versicherungsschein angegebenen Anlagen zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe sowie von Flächengeothermie-Anlagen wie Erdkollektoren oder Erdwärmekörben.
Wie hoch ist die Versicherungssumme?
Die Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden in allen Tarifvarianten (classic, premium, optimum) auf bis zu 5.000.000 EUR begrenzt. Die Gesamtleistung eines Versicherungsjahres beträgt höchstens das Zweifache dieser Summe.
Gibt es bei Eigenschäden einen Selbstbehalt?
Ja. Bei Eigenschäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die durch bestimmungswidrig ausgetretene gewässerschädliche Stoffe verursacht werden, hat der Versicherungsnehmer von jedem Schaden 250 EUR selbst zu tragen. Schäden an der Anlage selbst bleiben ausgeschlossen.
Welche Schäden sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Ansprüche von Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von Gewässerschutzgesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen verursacht haben. Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden durch Kriegsereignisse, feindselige Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, Generalstreik, illegalen Streik, hoheitliche Verfügungen sowie höhere Gewalt durch elementare Naturkräfte.
Werden Kosten zur Schadenabwendung übernommen?
Ja. Der Versicherer übernimmt Rettungskosten – auch erfolglose Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer für geboten halten durfte – sowie außergerichtliche Gutachterkosten, soweit diese zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Kosten werden auch darüber hinaus übernommen.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025