Die Forderungsausfalldeckung der Degenia Privathaftpflichtversicherung schützt Sie, wenn ein zahlungsunfähiger Schädiger seiner Schadensersatzpflicht nicht nachkommt – ergänzt um Opferhilfe bei Gewalttaten und den Einschluss von Hunde- und Pferdehaltung des Schädigers, gestaffelt nach den Tarifvarianten classic, premium und optimum.
Versicherungsschutz bei Zahlungsunfähigkeit des Schädigers:
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß Abschnitt A 1-2 DEG-PHV 2026 mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
Umfang der Leistungspflicht:
Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in Abschnitt A 1 DEG-PHV 2026 geregelten Privathaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte.
Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten.
So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
Opferhilfe:
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass eine im Rahmen dieses Vertrages versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung Opfer einer Gewalttat nach § 1 Absatz 1 und 2 des Opferentschädigungsgesetzes geworden ist und dadurch eine körperliche (nicht psychische) Schädigung erlitten hat und der Täter nicht ermittelt werden konnte.
Leistungen nach den Bestimmungen des Opferentschädigungsgesetzes kann beanspruchen, wer durch eine vorsätzliche rechtswidrige Gewalttat eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat.
Anspruch auf Leistungen hat auch, wer einen Gesundheitsschaden bei der rechtmäßigen Abwehr einer Gewalttat erlitten hat.
Zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören der Versicherungsnehmer und der unter Abschnitt A 1.2 –1.5 DEG-PHV 2026 genannte Personenkreis.
Voraussetzung für die Leistung ist, dass der versicherten Person Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetzt in entsprechender Anwendung der §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes bewilligt wurde (Bewilligungsbescheid).
Der Versicherer leistet den Betrag, der sich aus der Kapitalisierung der bewilligten Leistungen gemäß den §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes für den Zeitraum von drei Jahren ergibt, höchstens jedoch 50.000 EUR.
Kein Versicherungsschutz besteht für:
- Schäden aus tätlichen Angriffen, die von dem Angreifer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verursacht worden sind;
- Schäden im Zusammenhang mit der Teilnahme der versicherten Person an strafbaren Handlungen;
- psychische Primär- und Folgeschäden.
Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle, die während der Wirksamkeit der Versicherung der Opferhilfe eingetreten sind und die dem Versicherer nicht später als zwei Jahre nach dem Ende der Versicherung unter Vorlage des Bewilligungsbescheides gemeldet werden.
Tarifvariante – Entschädigungsgrenze (Opferhilfe):
- classic: nicht mitversichert
- premium: mitversichert
- optimum: mitversichert
Halter eines Hundes oder Pferdes:
Mitversichert sind – abweichend von Abschnitt A 1-6.9 DEG-PHV 2026 – gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes oder Pferdes.
Tarifvariante – Entschädigungsgrenze (Halter eines Hundes oder Pferdes):
- classic: mitversichert
- premium: mitversichert
- optimum: mitversichert
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie durch einen anderen geschädigt werden, dieser aber zahlungs- oder leistungsunfähig ist und Ihre Forderung nicht durchgesetzt werden kann, springt die Forderungsausfalldeckung ein. Sie zahlt so, als hätte der Schädiger selbst eine vergleichbare Privathaftpflichtversicherung. Zusätzlich kann in bestimmten Tarifvarianten Opferhilfe bei Gewalttaten greifen, und auch Schäden durch einen privaten Hunde- oder Pferdehalter als Schädiger sind erfasst.
Häufige Fragen
Wann greift die Forderungsausfalldeckung?
Sie greift, wenn eine versicherte Person von einem Dritten geschädigt wird und dieser seiner Schadensersatzpflicht ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil seine Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit festgestellt wurde und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.
In welchem Umfang leistet der Versicherer?
In dem Umfang, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in Abschnitt A 1 DEG-PHV 2026 geregelten Privathaftpflichtversicherung gehabt hätte. Es gelten dabei die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse, die auch für den Versicherungsnehmer gelten – kein Schutz etwa bei beruflicher oder gewerblicher Tätigkeit des Schädigers.
Wie hoch ist die Leistung der Opferhilfe?
Der Versicherer leistet den Betrag, der sich aus der Kapitalisierung der bewilligten Leistungen gemäß den §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes für den Zeitraum von drei Jahren ergibt, höchstens jedoch 50.000 EUR. Die Opferhilfe ist in classic nicht mitversichert, in premium und optimum mitversichert.
Welche Schäden sind bei der Opferhilfe ausgeschlossen?
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus tätlichen Angriffen durch Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers, für Schäden im Zusammenhang mit der Teilnahme der versicherten Person an strafbaren Handlungen sowie für psychische Primär- und Folgeschäden.
Sind Schäden durch einen Hunde- oder Pferdehalter als Schädiger abgedeckt?
Ja. Abweichend von Abschnitt A 1-6.9 DEG-PHV 2026 sind gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes oder Pferdes mitversichert – in den Tarifvarianten classic, premium und optimum.