Wann die Degenia in der Privathaftpflichtversicherung leistet, hängt von klaren Bedingungen ab: Die Forderung muss durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich festgestellt sein, der schädigende Dritte muss zahlungsunfähig sein und die Ansprüche müssen an den Versicherer abgetreten werden. Welche Nachweise dafür nötig sind, lesen Sie hier.
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß Abschnitt A 1-2 DEG-PHV 2026 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, dem Vereinigten Königreich, der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist.
- Der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist.
- An den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird.
Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schädigenden Dritten:
Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
- a) eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat;
- b) eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
- c) ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde.
Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherung springt ein, wenn Sie einen berechtigten Schadensersatzanspruch gegen eine andere Person haben, diese aber nicht zahlen kann. Damit das gilt, muss der Anspruch gerichtlich festgestellt sein, die Zahlungsunfähigkeit des Verursachers nachgewiesen werden und Sie treten Ihre Ansprüche gegen den Verursacher an den Versicherer ab. So erhalten Sie Ihre Entschädigung, während der Versicherer sich später beim Verursacher schadlos halten kann.
Häufige Fragen
Wann ist der Versicherer leistungspflichtig?
Wenn die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich festgestellt ist, der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist und die Ansprüche gegen den Dritten in Höhe der Versicherungsleistung an den Versicherer abgetreten werden sowie die vollstreckbare Ausfertigung ausgehändigt wird.
In welchen Ländern muss die Forderung festgestellt worden sein?
Vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, dem Vereinigten Königreich, der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein.
Wie wird die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des Dritten nachgewiesen?
Durch den Nachweis, dass eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, dass eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, weil der Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, oder dass ein Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat bzw. mangels Masse abgelehnt wurde.
Binden Anerkenntnis- oder Versäumnisurteile den Versicherer?
Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der genannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
Muss der Versicherungsnehmer bei der Titelumschreibung mitwirken?
Ja, der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.