Beim Forderungsausfallrisiko der Degenia Privathaftpflichtversicherung greifen besondere Ausschlüsse: Kein Schutz besteht etwa für Schäden an Kraftfahrzeugen, Immobilien oder Tieren sowie für Verzugszinsen, Vertragsstrafen oder Forderungen aus einem Forderungsübergang. Auch wenn ein anderer Versicherer oder ein Sozialleistungsträger eintritt, entfällt die Entschädigung.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an:
- Kraft-, Kraftfahrzeuganhänger, Luft- und Wasserfahrzeugen;
- Immobilien;
- Tieren;
- Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für:
- Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung (siehe jedoch Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß Abschnitt A 3-6 DEG-PHV 2026);
- Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
- Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
- Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz:
- ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers), oder
- ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
Was bedeutet das konkret?
Das Forderungsausfallrisiko springt nicht in jedem Fall ein. Bestimmte Schadenarten und Kostenpositionen sind ausdrücklich vom Schutz ausgenommen. Dazu zählen etwa Schäden an Fahrzeugen, Immobilien oder Tieren sowie beruflich zuzurechnende Sachen. Ebenso werden Verzugszinsen, Vertragsstrafen oder Forderungen, die auf einen anderen übergegangen sind, nicht erstattet. Kann ein anderer Versicherer oder ein Sozialleistungsträger für den Schaden aufkommen, entfällt die Leistung ebenfalls. Diese Zusammenfassung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich ist der genaue Bedingungstext.
Häufige Fragen
Welche Schäden sind beim Forderungsausfallrisiko ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Kraft-, Kraftfahrzeuganhänger-, Luft- und Wasserfahrzeugen, an Immobilien, an Tieren sowie an Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind.
Werden Verzugszinsen und Vertragsstrafen erstattet?
Nein. Für Verzugszinsen, Vertragsstrafen und Kosten der Rechtsverfolgung leistet der Versicherer keine Entschädigung. Für die Rechtsverfolgungskosten gibt es jedoch den Hinweis auf den Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß Abschnitt A 3-6 DEG-PHV 2026.
Was gilt, wenn ein anderer Versicherer oder ein Sozialleistungsträger eintritt?
Für Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versicherer (z. B. der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder ein Sozialversicherungsträger bzw. Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, wird keine Entschädigung gezahlt – auch nicht bei Rückgriffs-, Beteiligungsansprüchen oder ähnlichen Ansprüchen Dritter.
Sind Forderungen aus einem Forderungsübergang mitversichert?
Nein. Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs sind von der Leistung ausgeschlossen.
Inhalte aus: DEG-PHV 2026