Wer in der Pferdehaftpflichtversicherung der Degenia im Tarif T26 mitversichert ist, regelt sich klar: Ehegatte, Lebenspartner, Lebensgefährte, Familienangehörige, Tierhüter sowie berechtigte Reiter und Reitbeteiligte sind eingeschlossen. Zudem sind Ansprüche der Tierhalter und Tierhüter gegen den Versicherungsnehmer sowie Regressansprüche und Aufwendungen für das Wiedereinfangen entlaufener Tiere abgesichert – je nach Tarifvariante classic, premium oder optimum.
Mitversichert als Halter/Mithalter oder Tierhüter sind:
- a) der Ehegatte und Lebenspartner nach Lebenspartnerschaftsgesetz des Versicherungsnehmers;
- classic: mitversichert
- premium: mitversichert
- optimum: mitversichert
- b) der Lebensgefährte des Versicherungsnehmers, sofern diese Person in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebt und bei ihm behördlich gemeldet ist;
- classic: mitversichert
- premium: mitversichert
- optimum: mitversichert
- c) Familienangehörige der in Abschnitt A 1-2.1 a) und b) DEG-THV Pferd 2026 genannten Personen, soweit sie mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben;
- classic: mitversichert
- premium: mitversichert
- optimum: mitversichert
- d) sonstige Personen, die mit dem Versicherungsnehmer nicht nur kurzfristig in häuslicher Gemeinschaft leben;
- classic: mitversichert
- premium: mitversichert
- optimum: mitversichert
- e) der Tierhüter in dieser Eigenschaft, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist;
- classic: mitversichert
- premium: mitversichert
- optimum: mitversichert
- f) der berechtigte Reiter (Fremdreiter) oder der Reitbeteiligte.
- classic: mitversichert
- premium: mitversichert
- optimum: mitversichert
Reitbeteiligungen sind auf eine bestimmte Dauer angelegte Rechtsverhältnisse über die Benutzung des Tieres gegen finanzielle Beteiligung an den Unterhaltskosten des Tieres.
Ansprüche der Tierhalter/Mithalter gegen den Versicherungsnehmer:
Versichert sind (abweichend von Abschnitt A 1-7.3 DEG-THV Pferd 2026 und Abschnitt A 1-7.4 DEG-THV Pferd 2026) auch Ansprüche der Tierhalter/Mithalter gegen den Versicherungsnehmer.
Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Tarifvariante gewährt:
- classic: mitversichert
- premium: mitversichert
- optimum: mitversichert
Ansprüche der Tierhüter gegen den Versicherungsnehmer:
Versichert sind (abweichend von Abschnitt A 1-7.3 DEG-THV Pferd 2026 und Abschnitt A 1-7.4 DEG-THV Pferd 2026) auch Ansprüche der Tierhüter gegen den Versicherungsnehmer.
Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Tarifvariante gewährt:
- classic: mitversichert
- premium: mitversichert
- optimum: mitversichert
Übergangsfähige Regressansprüche:
Versichert sind darüber hinaus auch etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden.
Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Tarifvariante gewährt:
- classic: mitversichert
- premium: mitversichert
- optimum: mitversichert
degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de
Aufwendungen für das Wiedereinfangen entlaufener, mitversicherter Tiere:
Mitversichert sind Aufwendungen für das Wiedereinfangen entlaufener, mitversicherter Tiere.
Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Tarifvariante gewährt:
- classic: nicht mitversichert
- premium: bis zu 3.000 EUR
- optimum: bis zu 5.000 EUR
Die Entschädigung in den Tarifvarianten premium und optimum ist je Versicherungsjahr begrenzt auf das Zweifache der vereinbarten Entschädigungsgrenze.
Verhältnis zwischen den Versicherten:
Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden.
Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Abschnitt A 1-9 DEG-THV Pferd 2026), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.
Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben.
Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Was bedeutet das konkret?
Neben dem Versicherungsnehmer selbst sind auch nahestehende Personen und Reiter geschützt – etwa der Partner, im Haushalt lebende Angehörige, nicht gewerbliche Tierhüter sowie berechtigte Reiter und Reitbeteiligte. Auch bestimmte Ansprüche dieser Personen gegen den Versicherungsnehmer und Regressforderungen von Sozial- oder Krankenversicherungsträgern können abgedeckt sein. Wie weit der Schutz reicht – zum Beispiel beim Wiedereinfangen entlaufener Tiere – hängt von der gewählten Tarifvariante ab. Die Rechte aus dem Vertrag übt allein der Versicherungsnehmer aus, während Pflichten alle Versicherten treffen.
Häufige Fragen
Wer ist in der Pferdehaftpflicht mitversichert?
Mitversichert als Halter, Mithalter oder Tierhüter sind der Ehegatte und Lebenspartner, der in häuslicher Gemeinschaft lebende und gemeldete Lebensgefährte, im Haushalt lebende Familienangehörige, sonstige nicht nur kurzfristig im Haushalt lebende Personen, der nicht gewerbsmäßig tätige Tierhüter sowie der berechtigte Reiter (Fremdreiter) oder Reitbeteiligte.
Was ist eine Reitbeteiligung?
Reitbeteiligungen sind auf eine bestimmte Dauer angelegte Rechtsverhältnisse über die Benutzung des Tieres gegen finanzielle Beteiligung an den Unterhaltskosten des Tieres.
Sind Aufwendungen für das Wiedereinfangen entlaufener Tiere versichert?
Das hängt von der Tarifvariante ab: In classic ist dies nicht mitversichert, in premium bis zu 3.000 EUR und in optimum bis zu 5.000 EUR. In premium und optimum ist die Entschädigung je Versicherungsjahr auf das Zweifache der vereinbarten Entschädigungsgrenze begrenzt.
Wer darf die Rechte aus dem Vertrag ausüben?
Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind jedoch sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Was passiert bei Risikobegrenzungen oder Ausschlüssen?
Liegen die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vor, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.