In der Privathaftpflichtversicherung der Degenia richtet sich die Höhe der Entschädigung nach der gewählten Tarifvariante classic, premium oder optimum – mit Versicherungssummen von bis zu 10, 15, 25 oder 50 Millionen Euro. Hier erfahren Sie, wie Serienschäden, Selbstbeteiligung, Renten- und Prozesskosten sowie die Jahreshöchstleistung geregelt sind.
Begrenzung auf die Versicherungssummen:
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist – je nach gewählter Tarifvariante – begrenzt auf:
- classic: bis zu 10.000.000 EUR
- premium: wahlweise bis zu 15.000.000 EUR, 25.000.000 EUR oder 50.000.000 EUR
- optimum: wahlweise bis zu 15.000.000 EUR, 25.000.000 EUR oder 50.000.000 EUR
Für die Tarifvarianten premium und optimum gilt für Personenschäden eine Entschädigungsgrenze in Höhe von 15 Mio. EUR je geschädigter Person als vereinbart.
Jahreshöchstleistung:
Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Einfache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
Serienschaden:
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
- a) auf derselben Ursache,
- b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder
- c) auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
beruhen.
Selbstbeteiligung:
Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung).
Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Abschnitt A 1-5.1 Satz 1 DEG-PHV 2026 bleibt unberührt.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
Kosten:
Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
Rentenzahlungen:
Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
Scheitern der Erledigung eines Haftpflichtanspruchs:
Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
Was bedeutet das konkret?
Vereinfacht gesagt: Die Versicherung zahlt pro Schadenfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme, deren Höhe von der gewählten Tarifvariante abhängt. Mehrere zusammenhängende Schäden werden als ein einziger Fall behandelt. Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, tragen Sie diesen Anteil selbst. Bei sehr hohen Ansprüchen oder Rentenzahlungen, die die Summe übersteigen, verteilt sich die Leistung anteilig. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Versicherungssumme je nach Tarifvariante?
In der Tarifvariante classic bis zu 10.000.000 EUR, in premium und optimum wahlweise bis zu 15.000.000 EUR, 25.000.000 EUR oder 50.000.000 EUR. Für premium und optimum gilt bei Personenschäden eine Grenze von 15 Mio. EUR je geschädigter Person.
Wie werden mehrere Schäden bei einer gemeinsamen Ursache behandelt?
Mehrere Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, wenn sie auf derselben Ursache, auf gleichen Ursachen mit innerem Zusammenhang oder auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. Er gilt als im Zeitpunkt des ersten Falls eingetreten.
Was gilt bei einer vereinbarten Selbstbeteiligung?
Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit dem im Versicherungsschein festgelegten Betrag. Die Selbstbeteiligung wird vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Zur Abwehr unberechtigter Ansprüche bleibt der Versicherer auch dann verpflichtet, wenn der Schaden die Selbstbeteiligung nicht übersteigt.
Werden Kosten auf die Versicherungssumme angerechnet?
Nein, die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. Übersteigen die begründeten Ansprüche die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche.
Was passiert bei Rentenzahlungen, die die Versicherungssumme übersteigen?
Übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme bzw. deren Restbetrag, erstattet der Versicherer die Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme zum Kapitalwert. Der Rentenwert wird nach der entsprechenden Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechnet.