In der Privathaftpflichtversicherung der Degenia gilt im Tarif T26 folgendes für Besondere Regelungen für einzelne private Risiken:
(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
Abschnitt A 1-6 DEG-PHV 2026 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
Soweit Abschnitt A 1-6 DEG-PHV 2026 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in Abschnitt A 1-6 DEG-PHV 2026 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z.B. Abschnitt A 1-4 DEG-PHV 2026 – Leistungen der Versicherung oder Abschnitt A 1-7 DEG-PHV 2026 – Allgemeine Ausschlüsse).
- Familie und Haushalt
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
a) als Familien- und Haushaltsvorstand (z.B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige);
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
b) als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
- Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit, Teilnahme an Wehrübungen oder an dienstlichen Veranstaltungen der Bundeswehr
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements (siehe auch Abschnitt A 1-7.16 DEG-PHV 2026).
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Besteht Versicherungsschutz über eine andere Haftpflichtversicherung entfällt der Versicherungsschutz.
Versichert ist insbesondere die Tätigkeit
a) in der Kranken- und Altenpflege,
b) der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit,
c) in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden,
d) bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen,
e) als vormundschaftlich bestellter Betreuer bzw. Vormund – mit Ausnahme des beruflichen Betreuers gemäß § 1897 (6) BGB.
Für die Dauer der Betreuung oder Vormundschaft ist im Umfang dieses Vertrages auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der betreuten Person(-en) versichert.
Betreuer/Vormund können der Versicherungsnehmer, dessen Ehegatte oder eingetragenen Lebenspartner oder dessen Lebensgefährte sein.
f) bei der Teilnahme an Wehrübungen oder an dienstlichen Veranstaltungen der Bundeswehr, deren Dauer drei Monate nicht überschreitet.
Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für den Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen Rad-, Ketten-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie für Sachschäden an persönlichen Ausrüstungsgegenständen.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Soweit ein anderer Versicherer leistungspflichtig ist (z.B. Vereins- oder Betriebs-Haftpflichtversicherung), entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Nicht versichert ist die Tätigkeit in
a) öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern wie z.B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr;
b) wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter wie z. B. als Betriebs- und Personalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson nach §§ 39 (2) Nr. 3 und 40 SGB IV.
Für wirtschaftliche/soziale Ehrenämter mit beruflichem Charakter besteht die Möglichkeit einer Erstberatung.
Hierfür stehen einmalig 500 EUR zur Verfügung.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
- Haus- und Grundbesitz
-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber
a) einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung oder Eigentumswohnung;
Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums.
Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic in Europa
premium in Europa
optimum in Europa
b) eines Einfamilienhauses (Doppelhaushälfte oder Reihenhaus) oder eines Wohnhauses, sofern sich in diesem nicht mehr als – je nach Tarifvariante – abgeschlossene Wohnungen befinden;
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium bis zu fünf Wohnungen in Europa
optimum bis zu zwei reine Wohnhäuser in Europa
Mitversichert ist bei den Objekten gemäß Abschnitt A 1-6.3 a) und b) DEG-PHV 2026 auch eine gewerbliche Teilnutzung durch versicherte Personen als z.B. Büro-, Praxis-, oder Lagerraum.
Besteht dafür Versicherungsschutz über einen anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, z.B. einer Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung, entfällt der besondere Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
c) eines Wochenend-/Ferienhauses;
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic in Europa
premium in Europa
optimum in Europa
d) eines auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierten Wohnwagens bzw. eines Tinyhauses ohne Transport;
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic in Europa
premium in Europa
optimum in Europa
e) eines Schrebergartens/Kleingartens einschließlich der Laube;
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic in Europa
premium in Europa
optimum in Europa
Einschließlich der zugehörigen Garagen. Gärten, Biotope, Swimmingpools oder (Schwimm-)Teiche.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic in Europa
premium in Europa
optimum in Europa
f) eines unbebauten Grundstücks bis maximal:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 2.500 m² in Europa
premium bis zu 10.000 m² in Europa
optimum bis zu 20.000 m² in Europa
Ein Holzunterstand bzw. ein Holzverschlag zählt nicht als bebaut.
g) einer Lagerbox oder einer Self-Storage-Anlage bis maximal 10 m²;
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium in Europa
optimum in Europa
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist
• dass die unter Abschnitt A 1-6.3.1 a) bis g) DEG-PHV 2026 genannten Objekte (je nach gewählter Tarifvariante) im Inland oder in Europa gelegen sind und
• dass die unter Abschnitt A 1-6.3.1 a) bis e) DEG-PHV 2026 genannten Objekte in der Tarifvariante classic vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken verwendet werden.
-
Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in Abschnitt A 1-6.3.1 DEG-PHV 2026 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht
- ) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Mitversichert ist darüber hinaus bei fremden Immobilien die gesetzliche Haftpflicht als Haushüter, sofern gefälligkeitshalber die Betreuung (inkl. der Verkehrssicherung) einer anderen Wohnung oder eines anderen Hauses übernommen wurde.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
- ) aus der Vermietung (Verpachtung)
a) von einem Einfamilienhaus (bzw. Doppelhaushälfte) oder Wohnhaus, sofern sich in diesem nicht mehr als – je nach Tarifvariante – abgeschlossene Wohnungen befinden, oder einzelnen Wohnräumen;
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu drei in der EU, EFTA oder UK
premium bis zu sechs in der EU, EFTA oder UK
optimum bis zu acht in der EU, EFTA oder UK
b) einzelner Räume zu gewerblichen Zwecken;
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic in der EU, EFTA oder UK
premium in der EU, EFTA oder UK
optimum in der EU, EFTA oder UK
c) einzelner Garagen oder Stellplätze;
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu einer Garage oder einem Stellplatz in der EU, EFTA oder UK
premium bis zu drei Garagen oder drei Stellplätzen in der EU, EFTA oder UK
optimum bis zu sechs Garagen oder vier Stellplätzen in der EU, EFTA oder UK
d) von weiteren Garagen oder Stellplätzen (nur versichert, wenn es ausdrücklich im Versicherungsschein aufgeführt ist);
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic weitere Garage oder weiterer Stellplatz nicht mitversicherbar
premium weitere Garage oder weiterer Stellplatz in der EU, EFTA oder UK mitversicherbar
optimum weitere Garage oder weiterer Stellplatz in der EU, EFTA oder UK mitversicherbar
e) von Eigentumswohnungen (auch Ferienwohnungen bzw. Ferienhäuser) sowie dazugehörigen Garagen;
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu drei in der EU, EFTA oder UK
premium bis zu vier in der EU, EFTA oder UK
optimum bis zu vier in der EU, EFTA oder UK
f) von weiteren Eigentumswohnungen (auch Ferienwohnungen bzw. Ferienhaus) sowie dazugehöriger Garagen (nur versichert, wenn es ausdrücklich im Versicherungsschein aufgeführt ist);
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic weitere Eigentumswohnung nicht mitversicherbar
premium weitere Eigentumswohnung in der EU, EFTA oder UK mitversicherbar
optimum weitere Eigentumswohnung in der EU, EFTA oder UK mitversicherbar
g) einer Einliegerwohnung oder einer Wohnung im Zweifamilienhaus;
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic in der EU, EFTA oder UK
premium in der EU, EFTA oder UK
optimum in der EU, EFTA oder UK
h) von einzelnen Fremdenzimmern mit Abgabe von Speisen;
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu drei Fremdenzimmer im Inland
premium bis zu sechs Fremdenzimmer in der EU, EFTA oder UK
optimum bis zu acht Fremdenzimmer in der EU, EFTA oder UK
i) eines unbebauten Grundstücks;
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 2.500 m² in der EU/EFTA/UK
premium bis zu 10.000 m² in der EU/EFTA/UK
optimum bis zu 20.000 m² in der EU/EFTA/UK
sofern diese Risiken im Inland oder der EU EFTA UK gelegen sind.
EU EFTA UK = Europäische Union, Free Trade Association – Europäisches Freihandelsabkommen – zwischen den 5 Staaten Island, Liechtenstein, Schweiz, Norwegen und Vereinigtes Königreich.
Ist das unbebaute Grundstück größer als 2.500 m², 10.000 m² bzw. 20.000 m² oder wird mehr als ein Grundstück verpachtet oder werden mehr (je nach Tarifvariante) Fremdenzimmer vermietet, so entfällt die Mitversicherung.
Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung Abschnitt A 1-9 DEG-PHV 2026.
Gleiches gilt, wenn mehr als (je nach Tarifvariante) Garagen, Stellplätzen oder Eigentumswohnungen (auch Ferienwohnungen) einzeln vermietet und kein entsprechendes Zusatzpaket abgeschlossen wird;
- ) aus dem Miteigentum an zu den in Abschnitt A 1-6.3.1 (a) bis (e) DEG-PHV 2026 genannten Objekten gehörende Gemeinschaftsanlagen (z.B. gemeinschaftliche Zugänge zur öffentlichen Straße, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe, Abstellplatz für Mülltonnen);
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
- ) als früherer Besitzer aus § 836 (2) BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
- ) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
- ) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Um- oder Anbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabarbeiten) bis zu einer Bausumme von
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 200.000 EUR Bausumme in Europa je Bauvorhaben
premium bis zu 300.000 EUR Bausumme in Europa je Bauvorhaben
optimum bis zu 500.000 EUR Bausumme in Europa je Bauvorhaben
Wird dieser Betrag überschritten, entfällt die Mitversicherung.
Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Abschnitt A 1-9 DEG-PHV 2026).
Sofern es sich um ein selbst genutztes Ein- bzw. Zweifamilienhaus handelt, entfällt die Begrenzung der Bausumme.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic in Europa
premium in Europa
optimum in Europa
Der Wert der Eigenleistung (Ihre eigenhändigen Tätigkeiten, Nachbarschaftshilfe oder Familienhilfe, entgeltlich oder unentgeltlich) ist begrenzt auf einen Bausummenanteil von 150.000 EUR.
Der Wert des Bausummenanteils bemisst sich nach den durchschnittlichen ortsüblichen Preisen für die eingesetzten Materialien, Werk- und Dienstleistungen einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Mitversichert ist
a) bei Neubauten die gesetzliche Haftpflicht als Besitzer des zu bebauenden Grundstücks für die Dauer der Bauzeit;
b) die gesetzliche Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer beim Bau beschäftigten Personen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen;
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt;
c) das Bauen mit eigener Bauleistung (Bauen in eigener Regie), jedoch ohne das Verwenden von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Kraftfahrzeugen und Turmdrehkränen;
Nicht versichert sind
a) Bauplanung und Bauleitung;
b) Haftpflichtansprüche aus der Veränderung der Grundwasserverhältnisse;
c) Bau einer Geothermie-Anlage mittels Bohrung.
Be- und Entladeschäden
Eingeschlossen ist – abweichend von Abschnitt A 1-7.5 DEG-PHV 2026 – die gesetzliche Haftpflicht wegen der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Ohne besondere Vereinbarung besteht Versicherungsschutz in vorstehendem Umfang nur, soweit derartige Schäden nicht durch mechanische Be- und Entladevorrichtungen entstanden sind.
Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- oder Entladens.
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleibt die Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Containern.
Von jedem Fahrzeugschaden sowie Schaden an Containern durch Be- und Entladearbeiten hat der Versicherungsnehmer – je Tarifvariante – selbst zu tragen.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 20 Prozent, mindestens 50 EUR, höchstens 5.000 EUR
premium bis zu 20 Prozent, mindestens 50 EUR, höchstens 5.000 EUR
optimum ohne Selbstbeteiligung
Für die Bauherrenhaftpflicht gemäß Abschnitt A 1-6.3.2 6) DEG-PHV 2026 gilt als Voraussetzung für den Versicherungsschutz, dass die Objekte im Inland oder in Europa gelegen sind.
- ) als Betreiber von Anlagen und Schäden, die im Zusammenhang stehen mit dem Betrieb
a) einer Photovoltaikanlage – inklusive Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers und/oder
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic ohne kWp Begrenzung im Inland
premium ohne kWp Begrenzung im Inland
optimum ohne kWp Begrenzung im Inland
b) einer Solarthermieanlage (auch Luft-, Erd- und Wasserwärmeanlagen, Kleinwindanlagen, Mini-Blockheizkraftwerken) und/oder
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert im Inland
premium mitversichert im Inland
optimum mitversichert im Inland
c) einer Flächengeothermie-Anlage;
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium mitversichert im Inland
optimum mitversichert im Inland
d) einer privat genutzten Wallbox (Wandladestation) zur Stromversorgung von Elektrokraftfahrzeugen, Elektrofahrrädern oder E-Scooter;
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
e) einer Balkon Solaranlage (Balkonkraftwerk) – inklusive Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers – je Tarifvariante –
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 800 Watt Leistung im Inland
premium bis zu 800 Watt Leistung im Inland
optimum bis zu 800 Watt Leistung im Inland
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass sich die unter Abschnitt A 1-6.3.2 7) a), b), d) und e) DEG-PHV 2026 genannten Anlagen auf bzw. an einem mitversicherten im Inland gelegenen selbst bewohnten Einfamilienhauses (Doppelhaushälfte oder Reihenhaus) einschließlich zugehöriger Garagen
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
oder sich auf bzw. an einem Wohnhaus einschließlich zugehöriger Garagen, sofern sich in diesem nicht mehr als – je nach Tarifvariante – abgeschlossene Wohnungen –
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu zwei Wohnungen in Europa
premium bis zu vier Wohnungen in Europa
oder sich für die Tarifvariante optimum auf bzw. an zwei reinen Wohnhäusern einschließlich zugehöriger Garagen befinden.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
optimum mitversichert
Die unter Abschnitt A 1-6.3.2 7) c) DEG-PHV 2026 genannte Anlage, die sich auf dem mitversicherten im Inland gelegenen Grundstück (Grundstücken bei Tarifvariante optimum) befindet, ist ebenfalls – je Tarifvariante –
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Mitversichert ist hier im Rahmen von Abschnitt A 1-6.3.2 7) DEG-PHV 2026 der Versicherungsnehmer als Bauherr seiner Photovoltaikanlage, Solarthermieanlage, Balkon-Solaranlage oder Wallbox.
Nicht jedoch als Bauherr einer Flächengeothermie-Anlage.
Nicht versichert sind Ansprüche
a) an der Photovoltaik-, Solarthermie-, Erdwärme-, Balkon-Solaranlage oder Wallbox selbst;
b) wegen Schäden durch den Anschluss der Photovoltaik-anlage oder Balkon-Solaranlage an das Netz des öffentlichen Netzbetreiber;
c) wegen Schäden infolge der Montage am Bestimmungsort der Photovoltaik-, Solarthermie, Erdwärme-, Balkon-Solaranlage oder Wallbox;
d) wegen Abnutzung, Verschleißes oder übermäßiger Beanspruchung.
- Allgemeines Umweltrisiko
-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser (auch Gewässer) ausgebreitet haben.
- Versicherungssumme
Die Versicherungssumme, welche auch gleichzeitig die Jahreshöchstentschädigung ist, beträgt im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme bei
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 3.000.000 EUR
premium bis zu 3.000.000 EUR
optimum bis zu 5.000.000 EUR
-
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden.
Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A 2 DEG-PHV 2026 (besondere Umweltrisiken).
- Abwässer-/Rückstau- und Allmählichkeitsschäden
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden
a) durch Abwässer;
Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer - auch aus dem Rückstau des Straßenkanals;
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
b) aus dem Betrieb einer privat genutzten Abwassergrube für häusliche Abwässer;
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
c) die entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen).
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
- Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer oder von seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden an Gebäuden, Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; auch an dazugehörigen außen am Gebäude angebrachten Sachen, an Balkonen oder Terrassen sowie an mit dem gemieteten Grundstück fest verbundenen Sachen wie z.B. Swimmingpools und gemauerte Grillanlagen jedoch keine Zäune oder Bäume.
Die gemietete Küche einschließlich eingebauter E-Geräte – abweichend von Abschnitt A 1-6.6.1 b) DEG-PHV 2026 – ist mitversichert.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
a) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
b) Schäden an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Die Höchstersatzleistung ist begrenzt auf die jeweilige Versicherungssumme.
-
Für Schäden an fremden gemieteten oder geliehenen Sachen gilt:
a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Abhandenkommen gemieteter oder geliehener Sachen.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf elektrische medizinische Geräte wie z.B. ein Hörgerät, Inhalationsgerät oder ein Blutdruck-Messgerät sowie geliehene, gemietete oder zum Gebrauch überlassene Musikinstrumente.
Versichert sind speziell die Beschädigung, das Abhandenkommen, der Verlust von privat gemieteten oder geliehenen (Elektro-)Fahrrädern (kein Leasing).
Die Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der vertraglichen Versicherungssumme je Versicherungsfall – je Tarifvariante –; begrenzt auf das Dreifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 5.000 EUR, längstens 3 Monate
premium bis zu 50.000 EUR, längstens 6 Monate
optimum bis zu 200.000 EUR ohne zeitliche Begrenzung
b) Für Schäden an fremden beweglichen Sachen in Hotelzimmern, Pensionen, Schiffskabinen, Schlafwagenabteil, Ferienwohnungen und -häusern besteht Versicherungsschutz gemäß Abschnitt A 1-6.6.1 DEG-PHV 2026.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Ausgeschlossen bei Abschnitt A 1-6.6.2 a) und b) DEG-PHV 2026 sind:
a. alle sich daraus ergebenden Vermögensfolgeschäden;
b. Schäden an Sachen, die den versicherten Personen für mehr als, die je nach Tarifvariante in Abschnitt A 1-6.2.2 a) DEG-PHV 2026 vereinbarte Nutzungsdauer, überlassen wurden (gilt nicht für elektrische medizinische Geräte sowie für Musikinstrumente);
c. Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Person dienen;
d. Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung;
e. Ansprüche wegen Abhandenkommens von Geld, Urkunden und Wertpapieren;
f. Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
c) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Abhandenkommen von Hardware (z. B. Tablets, Surfaces, Notebooks, PCs, Zubehör), die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person in deren Eigenschaft als Schüler oder Student von der Schule oder gleichgestellten Lehranstalt zur Teilnahme am Homeschooling leihweise zur Verfügung gestellt worden ist.
Die jährliche Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der vertraglichen Versicherungssumme je Versicherungsfall 750 EUR.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
d) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, Vernichtung oder dem Abhandenkommen von Hardware (z. B. Tablets, Surfaces, Notebooks, PCs, Zubehör), die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person in deren Eigenschaft als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnlicher Selbständiger durch den Arbeitgeber oder Dienstherren leihweise zur Verfügung gestellt wurde.
Die jährliche Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der vertraglichen Versicherungssumme je Versicherungsfall 750 EUR.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Ausgeschlossen bei Abschnitt A 1-6.6.2 c) und d) DEG-PHV 2026 sind:
a. alle sich daraus ergebenden Vermögensfolgeschäden;
b. Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung.
- Sportausrüstung
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
a) der Ausübung von Sport.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus:
a. einer jagdlichen Betätigung;
b. der Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie der Vorbereitung hierzu (Training);
b) aus dem Besitz oder Gebrauch von Fahrrädern − auch Pedelecs und Elektrofahrrädern, bei denen keine Versicherungspflicht (bis 25 km/h und nicht mehr als 250 Watt Motorleistung) besteht.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Auf Wunsch des Versicherungsnehmers leistet der Versicherer für Schäden, die durch abgeschlagene Golfbälle einer mitversicherten Person entstehen bis zur Deckungssumme, auch wenn keine gesetzliche Haftung besteht.
Der Abschlag muss auf einer dafür zugelassenen Golfanlage erfolgt sein.
Ausgeschlossen sind Schäden aufgrund mangelnder Verkehrssicherung des Anlagenbetreibers sowie Vorsatz.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
- Waffen und Munition
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen (auch aus dem erlaubten Abbrennen von privaten Feuerwerken).
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind der Besitz und der Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen.
- Tiere
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von
a) zahmen Haustieren z.B. Katzen, Hühnern, Tauben;
b) gezähmten Kleintieren z.B. Hamster, Meerschweinchen;
c) Bienen;
d) Blinden-, Signal- oder Behindertenbegleithunde;
Wilde Kleintiere (z. B. Spinnen, Frösche, Skorpione und Schlangen) sind auch mitversichert, wenn es sich dabei um erlaubte und – soweit genehmigungspflichtig – genehmigte Haltung und Hütung im Haushalt des Versicherungsnehmers zu privaten Zwecken handelt.
Mitversichert sind Aufwendungen für das Wiedereinfangen entlaufener, mitversicherter Tiere.
Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Tarifvariante gewährt.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium bis zu 5.000 EUR
optimum bis zu 10.000 EUR
Hier drunter fallen nicht Reh-, Rot-, Dam- und Schwarzwild, Steinböcke, Gämsen, Mufflons, Affen, Greifvögel (z.B. Adler, Falke) und Laufvögel (z.B. Strauß).
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von
a) Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren;
b) wilden Tieren mit nicht erlaubter und genehmigungspflichtiger Haltung und Hütung;
c) Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.
-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
a) als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde;
b) als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde (auch Reitbeteiligung);
c) als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke (Kutsch- oder Schlittenfahrten) zu privaten Zwecken;
soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung besteht.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und Vermögensschäden.
- Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
-
Versichert ist – abweichend von Abschnitt A 1-7.14 DEG-PHV 2026 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z.B. selbstfahrende Mäher, Schneeräumgeräte, Kehrmaschinen) mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
e) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren;
f) maschinell angetriebene Krankenfahrstühle (Elektrorollstühle), einem Golfwagen/-caddie unter der Voraussetzung, dass die vorgenannten Fahrzeuge nicht zulassungs- und versicherungspflichtig sind.
- Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem Fahrer benutzt werden, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Abschnitt B 3-3.3 Allgemeiner Teil.
- Gebrauch von Luftfahrzeugen
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich von solchen Luftfahrzeugen verursacht werden, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen.
Versichert ist darüber hinaus das Halten, der Besitz und Gebrauch von:
a) Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, die weder durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden und deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt;
b) ferngesteuerten Flugmodellen mit Motor (z.B. Modellflugzeuge, Helikopter, Quadrocopter, Drohne), deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt;
c) Kitesport-Geräten, z.B. Kite-Drachen, -Boards, -Buggys oder Wingfoilboards ohne Motor u.ä.
-
Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
- Gebrauch von Wasserfahrzeugen
-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen:
a) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze z.B. Ruder-, Schlauch- und Paddelboote, Kajaks, Kanus, Kanadier);
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
b) fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze;
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
c) eigene und fremde Surf- und Windsurfbretter sowie Foilboards jeweils ohne Motor;
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium nicht mitversichert
optimum mitversichert
d) eigene und fremde Segelboote bis – je nach Tarifvariante – Segelfläche (auch mit Hilfsmotor bis 15 PS/11,03 kW);
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 15 m² Segelfläche
premium bis zu 15 m² Segelfläche
optimum bis zu 20 m² Segelfläche
e) eigene Motorboote mit einer Motostärke – je Tarifvariante – bis maximal:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 15 PS / 11,03 kW
premium bis zu 15 PS / 11,03 kW
optimum bis zu 15 PS / 11,03 kW
f) fremde Wasserfahrzeuge (auch nicht im Eigentum von mitversicherten Personen) mit einer Motorstärke bis maximal:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 80 PS / 58,84 kW
premium bis zu 80 PS / 58,84 kW
optimum bis zu 80 PS / 58,84 kW
g) fremde Wasserfahrzeuge mit Motoren, soweit
a. diese nur gelegentlich gebraucht werden und
b. für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
-
Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
- Gebrauch von Modellfahrzeugen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
- Schäden im Ausland
-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese
a) auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic unbegrenzt
premium unbegrenzt
optimum unbegrenzt
oder
b) auf eine versicherte Handlung in Europa bzw. auf ein in Europa bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic unbegrenzt
premium unbegrenzt
optimum unbegrenzt
oder
c) bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt – außerhalb Europas – maximal – je nach Tarifvariante – eingetreten sind.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic unbegrenzt
premium unbegrenzt
optimum unbegrenzt
Der Geltungsbereich Europa umfasst den Kontinent Europa im geografischen Sinn zuzüglich der außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeeres, den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira.
Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII und die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Bei Schadenereignissen in den USA bzw. US-Territorien werden die Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
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Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von – je nach Tarifvariante – zur Verfügung.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 50.000 EUR
premium bis zu 100.000 EUR
optimum bis zu 200.000 EUR
Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet.
Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen.
Das gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.
- Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung)
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
a) Versichert ist – abweichend von Abschnitt A 1-6.10 und Abschnitt A 1-7.14 DEG-PHV 2026 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuges wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (siehe Abschnitt A 1-6.14.1 b) DEG-PHV 2026) eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht.
b) Als Kraftfahrzeuge gelten:
a. Personenkraftwagen,
b. Krafträder,
c. Wohnmobile bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht,
soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern.
c) Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Abschnitt A 1-8.1 DEG-PHV 2026 (Erhöhungen und Erweiterungen) und Abschnitt A 1-9.3 (1) DEG-PHV 2026 (Vorsorgeversicherung).
d) Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden.
Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
e) Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privathaftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.
- Vermögensschäden
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
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Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden:
a) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
b) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
f) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
g) aus Rationalisierung und Automatisierung;
h) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
i) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
j) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
k) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
l) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
m) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
- Übertragung elektronischer Daten
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 100.000 EUR
premium mitversichert
optimum mitversichert
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Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger.
Dies gilt ausschließlich für Schäden aus
a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;
b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten, und zwar wegen
a. sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie
b. der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
Für a) bis c) gilt:
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Abschnitt B 3-3.3 Allgemeiner Teil.
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Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
a) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
b) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
c) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
d) Bereithaltung fremder Inhalte, z.B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
e) Betrieb von Datenbanken.
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Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
a) auf derselben Ursache,
b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
c) auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln
beruhen.
Abschnitt A 1-5.3 DEG-PHV 2026 findet insoweit keine Anwendung.
-
Für Versicherungsfälle im Ausland besteht – insoweit abweichend von Abschnitt A 1-6.14 DEG-PHV 2026 – Versicherungsschutz ausschließlich, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.
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Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind:
a) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst
a. unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z.B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks);
b. Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z.B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
b) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit:
a. massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z.B. Spamming);
b. Dateien (z.B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen;
c.
c) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z.B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
Abschnitt A 1-2.3 DEG-PHV 2026 findet keine Anwendung.
- Tagesmutter-/Tageseltern-/Betreuungsgemeinschaften-/Babysitter-/Au-Pair-Tätigkeit
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Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
a) aus der Tätigkeit als Tagesmutter, Tageseltern, Betreuungsgemeinschaften, Babysitter oder Au-Pair, insbesondere aus der übernommenen Beaufsichtigung (Aufsichtspflicht) von zur Betreuung übernommenen minderjährigen Kindern im Rahmen des eigenen Haushalts oder des Haushaltes der zu betreuenden Kinder, auch außerhalb der Wohnung, z.B. bei Spielen, Ausflügen usw.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
b) Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn es sich dabei um eine berufliche Tätigkeit handelt.
Nicht versichert ist jedoch die Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen, z.B. Kindergärten, Kinderhorten oder Kindertagesstätten.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
c) Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der Tageskinder während der Obhut bei den Tageseltern.
Erlangt das Tageskind Versicherungsschutz aus einem anderen fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt insoweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Zeigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zur Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt eine Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
d) Abweichend von Abschnitt A 1-7.3 und Abschnitt A 1-7.4 DEG-PHV 2026 sind auch Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden:
a. der Tageskinder untereinander (sofern es sich nicht um Geschwister handelt);
b. der Tageskinder gegenüber den Tageseltern und deren eigenen Kindern versichert.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
e) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Abhandenkommen von Sachen und dem Verlust von Geld der zu betreuenden Kinder.
- Betriebspraktika/Ferienjobs/Fachpraktischer Unterricht
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Betriebspraktika, Ferienjobs (auch sogenanntes Work & Travel) oder an fachpraktischem Unterricht, z.B. Laborarbeiten an einer Fach-, Gesamt- bzw. Hochschule oder Universität.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Hierbei sind auch Schäden an (Ausbildungs-)Gegenständen, Einrichtungen, Lehrgeräten (auch Maschinen), die von der Fach-, Gesamt- bzw. Hochschule bzw. Universität oder dem Betrieb zur Verfügung bzw. bereitgestellt werden versichert, soweit anderweitig kein Versicherungsschutz besteht.
Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Tarifvariante gewährt.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Nicht versichert sind Ansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und Abhandenkommen sowie wegen Schäden an Lehrbüchern, die für einen längeren Zeitraum als drei Monate übernommen worden sind.
- Haftpflichtansprüche von Arbeitskollegen und Arbeitgebern
a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus einer nicht selbstständigen Tätigkeit wegen Sachschäden gegenüber dem Arbeitgeber, Arbeitskollegen und sonstiger fremden Dritten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden aufgrund betrieblich und arbeitsvertraglich veranlasster Tätigkeiten.
Gegenüber sonstigen fremden Dritten gilt dies auch für Personenschäden.
Besteht für den Versicherten Versicherungsschutz über einen anderen Vertrag (z.B. eine Betriebshaftpflichtversicherung) entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Diese Höchstleistung gilt nicht für Kosten für die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen nach Abschnitt A 1-4 DEG-PHV 2026.
Hierfür gilt die vereinbarte Deckungssumme.
Ausgeschlossen sind Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherern und Arbeitgebern.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 5.000 EUR
premium bis zu 50.000 EUR
optimum bis zu 100.000 EUR
b) Verletzung von Datenschutzbestimmungen während beruflicher Tätigkeit im Homeoffice
Versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus einer nach Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder anderen Regelungen zum Datenschutz unzulässigen oder unrichtigen Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten Dritter durch den Versicherungsnehmer; dies gilt auch bei einer Verletzung vergleichbarer ausländischer Rechtsnormen.
In Abweichung von Abschnitt A 1.1 DEG-PHV 2026 gelten zusätzlich auch Schäden nach Satz 1 mitversichert, die infolge einer beruflichen Tätigkeit im Homeoffice entstanden sind.
Diese Leistung ist begrenzt auf die Abwehr unberechtigter Ansprüche des Arbeitgebers bzw. Dienstherren.
Die Höchstentschädigung beträgt 5.000 EUR je Schadenfall.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Auf die Regelungen aus Abschnitt A 1-6.6.2 d) DEG-PHV 2026 wird hingewiesen
- Abhandenkommen von Schlüsseln
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Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von:
a) fremden privaten Schlüsseln (auch General-/Hauptschlüssel und Zugangs-/Codekarte/Schlüssel-Chips (soweit sie eine Schlüsselfunktion haben) für eine zentrale Schließanlage);
b) fremden privaten Kraftfahrzeug-Schlüsseln;
c) dem Verlust von überlassenen Schlüsseln (auch General-/Hauptschlüssel und Zugangs-/Codekarten/Schlüssel-Chips (soweit sie eine Schlüsselfunktion haben) im Rahmen von Vereins-, Ehrenamts-, Dienst- und Arbeitsverhältnissen), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben.
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Ersetzt werden die Kosten:
a) für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen;
b) für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss);
c) für den Objektschutz des Gebäudes bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.
Bei Wohnungseigentümern werden die Kosten für die Auswechselung der im Sondereigentum stehenden Schlüssel, Schlösser und Schließanlagen nicht ersetzt (Eigenschaden).
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Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche:
a) aus allen sich aus dem Schlüsselverlust ergebenden Vermögensschäden;
b) aus sonstigen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z.B. wegen Einbruchs).
- Versicherungsleistung
Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Tarifvariante gewährt.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 15.000 EUR
premium bis zu 200.000 EUR
optimum mitversichert
- Leistung bei fehlender Haftung
- -6.21.1
a) Schäden anlässlich einer Gefälligkeitsleistung
Der Versicherer wird bei Schäden aus einer Gefälligkeitshandlung (unentgeltlicher Hilfeleistung) gegenüber dem Geschädigten keinen Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit einwenden, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z.B. Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist.
Ein Mitverschulden des Geschädigten wird angerechnet.
Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Tarifvariante gewährt.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 10.000 EUR
premium bis zu 100.000 EUR
optimum mitversichert
Die Entschädigung in den Tarifvarianten classic und premium ist je Versicherungsjahr begrenzt auf das Zweifache der vereinbarten Entschädigungsgrenze.
b) Schäden Dritter im Zuge einer Gefälligkeitsleistung, die der Versicherungsnehmer erhielt
Der Versicherer übernimmt bei Sachschäden aus einer Gefälligkeitshandlung (unentgeltlicher Hilfeleistung) – die der Versicherungsnehmer erhielt – gegenüber dem Geschädigten die Leistung, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht.
Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Tarifvariante gewährt.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium bis zu 5.000 EUR
optimum bis zu 10.000 EUR
Die Entschädigung in den Tarifvarianten premium und optimum ist je Versicherungsjahr begrenzt auf das Zweifache der vereinbarten Entschädigungsgrenze.
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Sach-, Personen- und Vermögensschäden durch mitversicherte Minderjährige werden auf Wunsch des Versicherungsnehmers zugunsten des geschädigten Dritten ersetzt, wenn
a) der Minderjährige nur aus Gründen seiner Minderjährigkeit gemäß § 828 BGB nicht verantwortlich ist und
b) weder Versicherungsnehmer noch die mitversicherten Personen ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z.B. wegen Aufsichtspflichtverletzung) vor, soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind.
Ein Mitverschulden des Geschädigten wird angerechnet.
Entschädigt werden Schadenersatzansprüche an Sachen des Dritten, die durch das Schadenereignis zerstört oder beschädigt wurden oder infolge des Schadenereignisses abhandengekommen sind.
Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Tarifvariante gewährt.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 10.000 EUR
premium bis zu 100.000 EUR
optimum mitversichert
Die Entschädigung in den Tarifvarianten classic und premium ist je Versicherungsjahr begrenzt auf das Zweifache der vereinbarten Entschädigungsgrenze.
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Sach-, Personen- und Vermögensschäden durch mitversicherte geistig, körperlich oder seelisch behinderte Angehörige (auch z.B. infolge Demenz) werden auf Wunsch des Versicherungsnehmers zugunsten des geschädigten Dritten ersetzt, wenn
a) der mitversicherte geistig, körperlich oder seelisch behinderte Angehörige nur aus Gründen seiner geistigen, körperlichen oder seelischen Behinderung nicht verantwortlich ist und
b) weder Versicherungsnehmer noch die mitversicherten Personen ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. wegen Aufsichtspflichtverletzung) vor, soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind.
Ein Mitverschulden des Geschädigten wird angerechnet.
Entschädigt werden Schadenersatzansprüche an Sachen des Dritten, die durch das Schadenereignis zerstört oder beschädigt wurden oder infolge des Schadenereignisses abhandengekommen sind.
Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Tarifvariante gewährt.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 10.000 EUR
premium bis zu 100.000 EUR
optimum mitversichert
Die Entschädigung in den Tarifvarianten classic und premium ist je Versicherungsjahr begrenzt auf das Zweifache der vereinbarten Entschädigungsgrenze.
- Geothermie
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen, aufbereitet und an ein Folgesystem (z.B. Wärmetauscher, Heizanlagen) abgegeben wird.
Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen.
Dies gilt gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung.
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Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z.B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).
Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden, versichert werden sollen, kann der Versicherungsschutz durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen erweitert werden.
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Der Ausschluss in Abschnitt A 1-7.12 DEG-PHV 2026 (Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen) findet keine Anwendung.
- Ansprüche aus Benachteiligungen
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
-
Versichert ist – insoweit abweichend von Abschnitt A 1-7.10 DEG-PHV 2026 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (einschließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen.
Gründe für eine Benachteiligung sind
a) die Rasse;
b) die ethnische Herkunft;
c) das Geschlecht;
d) die Religion;
e) die Weltanschauung;
f) eine Behinderung;
g) das Alter oder
h) die sexuelle Identität.
Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden.
Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
- Versicherungsfall
Versicherungsfall ist – abweichend von Abschnitt A 1-3.1 DEG-PHV 2026 – die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer während der Dauer des Versicherungsvertrages.
Im Sinne dieses Vertrages ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer zu haben.
- Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
a) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung
Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein.
Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
b) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen
Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden.
Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrages kannte.
c) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung
Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrages begangen und innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrages erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.
d) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen
Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrages konkrete Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen.
Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von einem Jahr erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.
- Versicherungssummen
Für Schäden aus Benachteiligung gilt die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebene Pauschalversicherungssumme.
Diese stellt gleichzeitig die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.
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Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind:
a) Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben.
Abschnitt A 1-2.3 DEG-PHV 2026 findet keine Anwendung.
b) Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz mit Strafcharakter;
hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind;
c) Ansprüche wegen
• Gehalt,
• rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung,
• Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie
• Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
- Nebenberufliche Tätigkeiten
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Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus selbstständigen, nebenberuflichen Tätigkeiten bis zu einem Gesamtjahresumsatz von – je nach Tarifvariante – maximal.
Tarifvariante Gesamtjahresumsatz
classic bis zu 6.000 EUR
premium bis zu 12.000 EUR
optimum bis zu 25.000 EUR
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Mitversichert sind ausschließlich nebenberufliche Tätigkeiten aus den Bereichen:
a) Alleinunterhalter;
b) Annahmestelle für Sammelbesteller;
c) Änderungsschneiderei, Stickerei;
d) Daten- und Texterfassung;
e) Erteilung von Fitness- oder Kochkursen;
f) Fotografen;
g) Friseure;
h) Handel mit Haushaltsgeräten, Haushaltswaren und Haushaltsreinigungsmitteln;
i) Influencer, Content-Creator, Podcaster; Hier stehen im Schadenfall maximal 5.000 EUR zur Verfügung.
j) Jugendtraining, z. B. Jugendfußballtrainer;
k) Kosmetikhandel (ohne Herstellung);
l) Kunsthandwerker, Töpfer;
m) Lehrer (nebenberuflich), z.B. Musiklehrer;
n) Markt- und Meinungsforschung;
o) Mitwirkung an Karnevalsveranstaltungen;
p) Tierbetreuung;
q) Trödel- oder Flohmarktverkäufer;
r) Übersetzer (Berufsversehen sind nicht mitversichert);
s) Vertrieb von Schmuck (auch Herstellung)
t) Warenhandel und Handarbeiten,
u) Botendienst.
- Voraussetzung für Mitversicherung
a) Der überwiegende Lebensunterhalt wird anderweitig bestritten.
b) Der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen besitzen keine Betriebsstätte, die im Zusammenhang mit der nebenberuflichen Tätigkeit steht.
Das häusliche Arbeitszimmer oder das Lager in der Wohnung oder auf dem Grundstück gefährden den Versicherungsschutz nicht.
c) Der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen beschäftigen keine Angestellten, die im Zusammenhang mit der nebenberuflichen Tätigkeit stehen.
Treffen die aufgeführten Tätigkeiten aus den Bereichen nach Abschnitt A 1-6.24.2 DEG-PHV 2026 oder die Voraussetzung nach Abschnitt A 1-6.24.3 DEG-PHV 2026 nicht oder nicht mehr zu, besteht kein Versicherungsschutz für die nebenberufliche Tätigkeit.
Die Bestimmungen in Abschnitt A 1-8 DEG-PHV 2026 und Abschnitt A 1-9 DEG-PHV 2026 finden keine Anwendung.
-
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
a) aus Vermögensschäden (Abschnitt A 1-6.15 DEG-PHV 2026);
b) wegen Schäden an Kommissionsware;
c) wegen Schäden durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeuganhänger;
d) aus Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung und/oder Beförderung von gewässerschädlichen Stoffen sowie das Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko.
- Betankungsschäden an fremden geliehenen Kraftfahrzeugen
- -6.25.1
Versichert ist – abweichend von Abschnitt A 1-6.6.2 6) DEG-PHV 2026 – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die an fremden geliehenen, gemieteten oder gefälligkeitshalber überlassenen Kraftfahrzeugen durch versehentliche Betankung mit für das Fahrzeug nicht geeigneten Kraftstoffen entstehen.
-
Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden.
-
Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt – je Tarifvariante –
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium bis zu 1.000 EUR
optimum bis zu 10.000 EUR
- Ausgleich einer Rückstufung beim Schadenfreiheitsrabatt (SFR) und des Vollkasko-Selbstbehalts bei Schäden an bzw. durch fremde geliehene Kraftfahrzeuge
-
Verursacht der Versicherungsnehmer oder mitversicherte volljährige Personen zu Abschnitt A 1-2.1.1 und Abschnitt A 1-2.1.2 DEG-PHV 2026 beim erlaubten Gebrauch eines
a) Personenkraftwagens,
b) Kraftrads,
c) Wohnmobils bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht,
das ihm von einem Dritten unentgeltlich und gefälligkeitshalber überlassen wurde, einen Kfz-Haftpflicht- und/oder Vollkaskoschaden, besteht abweichend von Abschnitt A 1-6.6.2 6) und Abschnitt A 1-7.14 DEG-PHV 2026 Versicherungsschutz gemäß den nachfolgenden Bestimmungen.
-
Erstattet wird der durch die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflicht- und -Vollkaskoversicherung entstehende Vermögensschaden.
Voraussetzung ist ein Regulierungsnachweis des Kfz-Versicherers, welchem die betroffene Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Versicherung und die in Abzug gebrachte Selbstbeteiligung entnommen werden kann.
-
Die Entschädigung ist auf die Mehrprämie der ersten fünf auf den Schadensfall folgenden Jahre begrenzt, wie sie sich aus den für die betreffende Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung gültigen Tarifbestimmungen ergibt.
Mehr als die vom Kfz-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherer erbrachte Entschädigungsleistung wird jedoch nicht ersetzt.
Die Höchstleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt – je Tarifvariante –
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Handelt es sich bei dem unter Abschnitt A 1-6.26.1 a) DEG-PHV 2026 aufgeführten Personenkraftwagen um ein Car-Sharing Fahrzeug bzw. um einen gegen Entgelt geliehenen E-Scooter, so besteht auch hier nach Abschnitt A 1-6.26.2 und Abschnitt A 1-6.26.3 DEG-PHV 2026 Versicherungsschutz beim ordnungsgemäßen Gebrauch.
Die Höchstleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt – je Tarifvariante –
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium bis zu 500 EUR
optimum bis zu 1.000 EUR
-
Erstattet wird zusätzlich die Selbstbeteiligung der Kfz-Vollkaskoversicherung beträgt – je Tarifvariante – Versicherungsfall.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium längstens bis zu 1 Jahr
optimum längstens bis zu 5 Jahr
-
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden mit Fahrzeugen
a) die dem Versicherten zum regelmäßigen oder dauerhaften Gebrauch überlassen wurden;
b) die vom Versicherten zu gewerblichen Zwecken genutzt werden.
- Schäden Dritter beim Be- und Entladen des selbst gebrauchten Kraftfahrzeuges
-
Versichert ist – abweichend von Abschnitt A 1-7.14 DEG-PHV 2026 – die gesetzliche Haftpflicht als privater Eigentümer, Besitzer, Halter, Führer eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers wegen Schäden, die Dritten beim Be- und Entladen des eigenen Pkws oder Anhängers zugefügt werden.
Gleiches gilt beim Öffnen von Kraftfahrzeugtüren und für manuelle Reinigungs- und Pflegearbeiten.
-
Schäden am selbst gebrauchten Kraftfahrzeug oder Anhänger bleiben ausgeschlossen.
Dem Versicherungsnehmer steht es frei einen Schaden von der zuständigen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung regulieren zu lassen.
In diesem Fall entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
-
Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt – je Tarifvariante –
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium bis zu 2.500 EUR
optimum bis zu 10.000 EUR
- Neuwertentschädigung
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium bis zu 5.000 EUR
optimum bis zu 10.000 EUR
In Abänderung von Abschnitt A 1-3.1 DEG-PHV 2026 wird im Schadenfall, wenn der Versicherungsnehmer es wünscht, bei der Ersatzleistung für irreparabel beschädigte Sachen (auch wirtschaftlicher Totalschaden), die zum Schadenzeitpunkt nicht älter als ein Jahr nach dem Erstkauf waren und deren Anschaffungspreis – je nach Tarifvariante – nicht übersteigt, auf einen Zeitwertabzug wird verzichtet.
Die Differenz zwischen Neu- und Zeitwert, wenn der Versicherungsnehmer während der Wirksamkeit dieses Vertrages durch einen Dritten einen Schaden erleidet und der Privathaftpflichtversicherer des Schädigers diesen zum Zeitwert reguliert hat, ersetzen wir ebenfalls – je Tarifvariante – bis
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium bis zu 5.000 EUR
optimum bis zu 10.000 EUR
- Persönlichkeits- und Namenrechtsverletzungen
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Eingeschlossen sind – abweichend von Abschnitt A 1-7.9 DEG-PHV 2026 – Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
- Prämienbefreiung bei Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 12 Monate
premium bis zu 12 Monate
optimum bis zu 24 Monate
Wird der Versicherungsnehmer während der Versicherungsdauer unverschuldet arbeitslos oder gerät er in Kurzarbeit, kann der Vertrag vorübergehend - je nach gewählter Tarifvariante - prämienfrei gestellt werden.
Voraussetzungen für die Leistung:
a) Der Versicherungsnehmer
• war mindestens zwölf Monate vollbeschäftigt,
• geht keiner bezahlten Beschäftigung mehr nach oder befindet sich nachweislich in Kurzarbeit,
• ist bei der Agentur für Arbeit („Arbeitsamt“) als arbeitslos gemeldet bzw. hat einen Antrag auf Kurzarbeitergeld gestellt.
b) Die Arbeitslosigkeit bzw. Kurzarbeit dauert mindestens einen Monat an;
c) Die Prämie zu diesem Vertrag ist gezahlt.
Sollte der Versicherungsnehmer eine berufliche Tätigkeit aufnehmen bzw. zur Vollbeschäftigung zurückkehren, entfällt die Prämienfreistellung mit Beginn des Monats, in dem die jeweilige Änderung eingetreten ist.
Selbstständige gelten als arbeitslos, wenn sie ihre selbstständige Tätigkeit
• außer durch Arbeitsunfähigkeit;
• unfreiwillig und nicht nur vorübergehend eingestellt haben (z.B. durch Insolvenz).
Die Beendigung der Arbeitslosigkeit oder der Kurzarbeit ist uns unverzüglich anzuzeigen.
- Repair & Care – Mehrleistung bei Reparatur statt Neukauf
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium 30 Prozent bis zu 3.000 EUR
optimum 30 Prozent bis zu 5.000 EUR
Kann der Geschädigte eines versicherten Haftpflichtschadens nachweisen, dass die beschädigte Sache repariert wurde und dadurch Mehrkosten z.B. durch nachhaltige Beschaffung entstanden sind oder ein gebrauchter Ersatz angeschafft wurde, so leistet der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers zusätzlich bis zu – gemäß Tarifvariante – über den Zeitwert hinaus.
Mehrkosten können auch damit begründet sein, dass z.B.:
• Elektrogeräte eine bessere Energieeffizienzklasse haben z. B. mit einer Stand-By-Stop-Schaltung ausgestattet sind;
• ersetzte Gegenstände mit einem Umweltsiegel – z. B. Blauer Engel – ausgezeichnet sind;
• gebrauchte Ersatzgeräte teurer sind als der geschädigte Gegenstand.
- Verzicht auf erweiterte Verschuldensprüfung
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Bei Schäden an unachtsam abgelegten (z.B. Fußböden, Sitzgelegenheiten) Brillen oder Hörgeräten, verzichten wir auf die Prüfung des Verschuldens.
- Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstige Diskriminierungen
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Eingeschlossen sind – abweichend von Abschnitt A 1-7.10 DEG-PHV 2026 – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
Ausgeschlossen bleiben vorsätzlich herbeigeführte Schäden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
Abschnitt A 1-6 DEG-PHV 2026 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
Soweit Abschnitt A 1-6 DEG-PHV 2026 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in Abschnitt A 1-6 DEG-PHV 2026 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z.B. Abschnitt A 1-4 DEG-PHV 2026 – Leistungen der Versicherung oder Abschnitt A 1-7 DEG-PHV 2026 – Allgemeine Ausschlüsse).
- Familie und Haushalt
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
a) als Familien- und Haushaltsvorstand (z.B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige);
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
b) als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
- Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit, Teilnahme an Wehrübungen oder an dienstlichen Veranstaltungen der Bundeswehr
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements (siehe auch Abschnitt A 1-7.16 DEG-PHV 2026).
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Besteht Versicherungsschutz über eine andere Haftpflichtversicherung entfällt der Versicherungsschutz.
Versichert ist insbesondere die Tätigkeit
a) in der Kranken- und Altenpflege,
b) der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit,
c) in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden,
d) bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen,
e) als vormundschaftlich bestellter Betreuer bzw. Vormund – mit Ausnahme des beruflichen Betreuers gemäß § 1897 (6) BGB.
Für die Dauer der Betreuung oder Vormundschaft ist im Umfang dieses Vertrages auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der betreuten Person(-en) versichert.
Betreuer/Vormund können der Versicherungsnehmer, dessen Ehegatte oder eingetragenen Lebenspartner oder dessen Lebensgefährte sein.
f) bei der Teilnahme an Wehrübungen oder an dienstlichen Veranstaltungen der Bundeswehr, deren Dauer drei Monate nicht überschreitet.
Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für den Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen Rad-, Ketten-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie für Sachschäden an persönlichen Ausrüstungsgegenständen.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Soweit ein anderer Versicherer leistungspflichtig ist (z.B. Vereins- oder Betriebs-Haftpflichtversicherung), entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Nicht versichert ist die Tätigkeit in
a) öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern wie z.B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr;
b) wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter wie z. B. als Betriebs- und Personalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson nach §§ 39 (2) Nr. 3 und 40 SGB IV.
Für wirtschaftliche/soziale Ehrenämter mit beruflichem Charakter besteht die Möglichkeit einer Erstberatung.
Hierfür stehen einmalig 500 EUR zur Verfügung.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
- Haus- und Grundbesitz
-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber
a) einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung oder Eigentumswohnung;
Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums.
Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic in Europa
premium in Europa
optimum in Europa
b) eines Einfamilienhauses (Doppelhaushälfte oder Reihenhaus) oder eines Wohnhauses, sofern sich in diesem nicht mehr als – je nach Tarifvariante – abgeschlossene Wohnungen befinden;
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium bis zu fünf Wohnungen in Europa
optimum bis zu zwei reine Wohnhäuser in Europa
Mitversichert ist bei den Objekten gemäß Abschnitt A 1-6.3 a) und b) DEG-PHV 2026 auch eine gewerbliche Teilnutzung durch versicherte Personen als z.B. Büro-, Praxis-, oder Lagerraum.
Besteht dafür Versicherungsschutz über einen anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, z.B. einer Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung, entfällt der besondere Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
c) eines Wochenend-/Ferienhauses;
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic in Europa
premium in Europa
optimum in Europa
d) eines auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierten Wohnwagens bzw. eines Tinyhauses ohne Transport;
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic in Europa
premium in Europa
optimum in Europa
e) eines Schrebergartens/Kleingartens einschließlich der Laube;
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic in Europa
premium in Europa
optimum in Europa
Einschließlich der zugehörigen Garagen. Gärten, Biotope, Swimmingpools oder (Schwimm-)Teiche.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic in Europa
premium in Europa
optimum in Europa
f) eines unbebauten Grundstücks bis maximal:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 2.500 m² in Europa
premium bis zu 10.000 m² in Europa
optimum bis zu 20.000 m² in Europa
Ein Holzunterstand bzw. ein Holzverschlag zählt nicht als bebaut.
g) einer Lagerbox oder einer Self-Storage-Anlage bis maximal 10 m²;
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium in Europa
optimum in Europa
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist
• dass die unter Abschnitt A 1-6.3.1 a) bis g) DEG-PHV 2026 genannten Objekte (je nach gewählter Tarifvariante) im Inland oder in Europa gelegen sind und
• dass die unter Abschnitt A 1-6.3.1 a) bis e) DEG-PHV 2026 genannten Objekte in der Tarifvariante classic vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken verwendet werden.
-
Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in Abschnitt A 1-6.3.1 DEG-PHV 2026 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht
- ) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Mitversichert ist darüber hinaus bei fremden Immobilien die gesetzliche Haftpflicht als Haushüter, sofern gefälligkeitshalber die Betreuung (inkl. der Verkehrssicherung) einer anderen Wohnung oder eines anderen Hauses übernommen wurde.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
- ) aus der Vermietung (Verpachtung)
a) von einem Einfamilienhaus (bzw. Doppelhaushälfte) oder Wohnhaus, sofern sich in diesem nicht mehr als – je nach Tarifvariante – abgeschlossene Wohnungen befinden, oder einzelnen Wohnräumen;
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu drei in der EU, EFTA oder UK
premium bis zu sechs in der EU, EFTA oder UK
optimum bis zu acht in der EU, EFTA oder UK
b) einzelner Räume zu gewerblichen Zwecken;
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic in der EU, EFTA oder UK
premium in der EU, EFTA oder UK
optimum in der EU, EFTA oder UK
c) einzelner Garagen oder Stellplätze;
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu einer Garage oder einem Stellplatz in der EU, EFTA oder UK
premium bis zu drei Garagen oder drei Stellplätzen in der EU, EFTA oder UK
optimum bis zu sechs Garagen oder vier Stellplätzen in der EU, EFTA oder UK
d) von weiteren Garagen oder Stellplätzen (nur versichert, wenn es ausdrücklich im Versicherungsschein aufgeführt ist);
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic weitere Garage oder weiterer Stellplatz nicht mitversicherbar
premium weitere Garage oder weiterer Stellplatz in der EU, EFTA oder UK mitversicherbar
optimum weitere Garage oder weiterer Stellplatz in der EU, EFTA oder UK mitversicherbar
e) von Eigentumswohnungen (auch Ferienwohnungen bzw. Ferienhäuser) sowie dazugehörigen Garagen;
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu drei in der EU, EFTA oder UK
premium bis zu vier in der EU, EFTA oder UK
optimum bis zu vier in der EU, EFTA oder UK
f) von weiteren Eigentumswohnungen (auch Ferienwohnungen bzw. Ferienhaus) sowie dazugehöriger Garagen (nur versichert, wenn es ausdrücklich im Versicherungsschein aufgeführt ist);
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic weitere Eigentumswohnung nicht mitversicherbar
premium weitere Eigentumswohnung in der EU, EFTA oder UK mitversicherbar
optimum weitere Eigentumswohnung in der EU, EFTA oder UK mitversicherbar
g) einer Einliegerwohnung oder einer Wohnung im Zweifamilienhaus;
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic in der EU, EFTA oder UK
premium in der EU, EFTA oder UK
optimum in der EU, EFTA oder UK
h) von einzelnen Fremdenzimmern mit Abgabe von Speisen;
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu drei Fremdenzimmer im Inland
premium bis zu sechs Fremdenzimmer in der EU, EFTA oder UK
optimum bis zu acht Fremdenzimmer in der EU, EFTA oder UK
i) eines unbebauten Grundstücks;
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 2.500 m² in der EU/EFTA/UK
premium bis zu 10.000 m² in der EU/EFTA/UK
optimum bis zu 20.000 m² in der EU/EFTA/UK
sofern diese Risiken im Inland oder der EU EFTA UK gelegen sind.
EU EFTA UK = Europäische Union, Free Trade Association – Europäisches Freihandelsabkommen – zwischen den 5 Staaten Island, Liechtenstein, Schweiz, Norwegen und Vereinigtes Königreich.
Ist das unbebaute Grundstück größer als 2.500 m², 10.000 m² bzw. 20.000 m² oder wird mehr als ein Grundstück verpachtet oder werden mehr (je nach Tarifvariante) Fremdenzimmer vermietet, so entfällt die Mitversicherung.
Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung Abschnitt A 1-9 DEG-PHV 2026.
Gleiches gilt, wenn mehr als (je nach Tarifvariante) Garagen, Stellplätzen oder Eigentumswohnungen (auch Ferienwohnungen) einzeln vermietet und kein entsprechendes Zusatzpaket abgeschlossen wird;
- ) aus dem Miteigentum an zu den in Abschnitt A 1-6.3.1 (a) bis (e) DEG-PHV 2026 genannten Objekten gehörende Gemeinschaftsanlagen (z.B. gemeinschaftliche Zugänge zur öffentlichen Straße, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe, Abstellplatz für Mülltonnen);
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
- ) als früherer Besitzer aus § 836 (2) BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
- ) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
- ) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Um- oder Anbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabarbeiten) bis zu einer Bausumme von
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 200.000 EUR Bausumme in Europa je Bauvorhaben
premium bis zu 300.000 EUR Bausumme in Europa je Bauvorhaben
optimum bis zu 500.000 EUR Bausumme in Europa je Bauvorhaben
Wird dieser Betrag überschritten, entfällt die Mitversicherung.
Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Abschnitt A 1-9 DEG-PHV 2026).
Sofern es sich um ein selbst genutztes Ein- bzw. Zweifamilienhaus handelt, entfällt die Begrenzung der Bausumme.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic in Europa
premium in Europa
optimum in Europa
Der Wert der Eigenleistung (Ihre eigenhändigen Tätigkeiten, Nachbarschaftshilfe oder Familienhilfe, entgeltlich oder unentgeltlich) ist begrenzt auf einen Bausummenanteil von 150.000 EUR.
Der Wert des Bausummenanteils bemisst sich nach den durchschnittlichen ortsüblichen Preisen für die eingesetzten Materialien, Werk- und Dienstleistungen einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Mitversichert ist
a) bei Neubauten die gesetzliche Haftpflicht als Besitzer des zu bebauenden Grundstücks für die Dauer der Bauzeit;
b) die gesetzliche Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer beim Bau beschäftigten Personen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen;
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt;
c) das Bauen mit eigener Bauleistung (Bauen in eigener Regie), jedoch ohne das Verwenden von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Kraftfahrzeugen und Turmdrehkränen;
Nicht versichert sind
a) Bauplanung und Bauleitung;
b) Haftpflichtansprüche aus der Veränderung der Grundwasserverhältnisse;
c) Bau einer Geothermie-Anlage mittels Bohrung.
Be- und Entladeschäden
Eingeschlossen ist – abweichend von Abschnitt A 1-7.5 DEG-PHV 2026 – die gesetzliche Haftpflicht wegen der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Ohne besondere Vereinbarung besteht Versicherungsschutz in vorstehendem Umfang nur, soweit derartige Schäden nicht durch mechanische Be- und Entladevorrichtungen entstanden sind.
Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- oder Entladens.
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleibt die Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Containern.
Von jedem Fahrzeugschaden sowie Schaden an Containern durch Be- und Entladearbeiten hat der Versicherungsnehmer – je Tarifvariante – selbst zu tragen.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 20 Prozent, mindestens 50 EUR, höchstens 5.000 EUR
premium bis zu 20 Prozent, mindestens 50 EUR, höchstens 5.000 EUR
optimum ohne Selbstbeteiligung
Für die Bauherrenhaftpflicht gemäß Abschnitt A 1-6.3.2 6) DEG-PHV 2026 gilt als Voraussetzung für den Versicherungsschutz, dass die Objekte im Inland oder in Europa gelegen sind.
- ) als Betreiber von Anlagen und Schäden, die im Zusammenhang stehen mit dem Betrieb
a) einer Photovoltaikanlage – inklusive Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers und/oder
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic ohne kWp Begrenzung im Inland
premium ohne kWp Begrenzung im Inland
optimum ohne kWp Begrenzung im Inland
b) einer Solarthermieanlage (auch Luft-, Erd- und Wasserwärmeanlagen, Kleinwindanlagen, Mini-Blockheizkraftwerken) und/oder
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert im Inland
premium mitversichert im Inland
optimum mitversichert im Inland
c) einer Flächengeothermie-Anlage;
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium mitversichert im Inland
optimum mitversichert im Inland
d) einer privat genutzten Wallbox (Wandladestation) zur Stromversorgung von Elektrokraftfahrzeugen, Elektrofahrrädern oder E-Scooter;
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
e) einer Balkon Solaranlage (Balkonkraftwerk) – inklusive Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers – je Tarifvariante –
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 800 Watt Leistung im Inland
premium bis zu 800 Watt Leistung im Inland
optimum bis zu 800 Watt Leistung im Inland
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass sich die unter Abschnitt A 1-6.3.2 7) a), b), d) und e) DEG-PHV 2026 genannten Anlagen auf bzw. an einem mitversicherten im Inland gelegenen selbst bewohnten Einfamilienhauses (Doppelhaushälfte oder Reihenhaus) einschließlich zugehöriger Garagen
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
oder sich auf bzw. an einem Wohnhaus einschließlich zugehöriger Garagen, sofern sich in diesem nicht mehr als – je nach Tarifvariante – abgeschlossene Wohnungen –
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu zwei Wohnungen in Europa
premium bis zu vier Wohnungen in Europa
oder sich für die Tarifvariante optimum auf bzw. an zwei reinen Wohnhäusern einschließlich zugehöriger Garagen befinden.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
optimum mitversichert
Die unter Abschnitt A 1-6.3.2 7) c) DEG-PHV 2026 genannte Anlage, die sich auf dem mitversicherten im Inland gelegenen Grundstück (Grundstücken bei Tarifvariante optimum) befindet, ist ebenfalls – je Tarifvariante –
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Mitversichert ist hier im Rahmen von Abschnitt A 1-6.3.2 7) DEG-PHV 2026 der Versicherungsnehmer als Bauherr seiner Photovoltaikanlage, Solarthermieanlage, Balkon-Solaranlage oder Wallbox.
Nicht jedoch als Bauherr einer Flächengeothermie-Anlage.
Nicht versichert sind Ansprüche
a) an der Photovoltaik-, Solarthermie-, Erdwärme-, Balkon-Solaranlage oder Wallbox selbst;
b) wegen Schäden durch den Anschluss der Photovoltaik-anlage oder Balkon-Solaranlage an das Netz des öffentlichen Netzbetreiber;
c) wegen Schäden infolge der Montage am Bestimmungsort der Photovoltaik-, Solarthermie, Erdwärme-, Balkon-Solaranlage oder Wallbox;
d) wegen Abnutzung, Verschleißes oder übermäßiger Beanspruchung.
- Allgemeines Umweltrisiko
-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser (auch Gewässer) ausgebreitet haben.
- Versicherungssumme
Die Versicherungssumme, welche auch gleichzeitig die Jahreshöchstentschädigung ist, beträgt im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme bei
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 3.000.000 EUR
premium bis zu 3.000.000 EUR
optimum bis zu 5.000.000 EUR
-
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden.
Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A 2 DEG-PHV 2026 (besondere Umweltrisiken).
- Abwässer-/Rückstau- und Allmählichkeitsschäden
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden
a) durch Abwässer;
Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer - auch aus dem Rückstau des Straßenkanals;
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
b) aus dem Betrieb einer privat genutzten Abwassergrube für häusliche Abwässer;
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
c) die entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen).
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
- Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer oder von seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden an Gebäuden, Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; auch an dazugehörigen außen am Gebäude angebrachten Sachen, an Balkonen oder Terrassen sowie an mit dem gemieteten Grundstück fest verbundenen Sachen wie z.B. Swimmingpools und gemauerte Grillanlagen jedoch keine Zäune oder Bäume.
Die gemietete Küche einschließlich eingebauter E-Geräte – abweichend von Abschnitt A 1-6.6.1 b) DEG-PHV 2026 – ist mitversichert.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
a) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
b) Schäden an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Die Höchstersatzleistung ist begrenzt auf die jeweilige Versicherungssumme.
-
Für Schäden an fremden gemieteten oder geliehenen Sachen gilt:
a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Abhandenkommen gemieteter oder geliehener Sachen.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf elektrische medizinische Geräte wie z.B. ein Hörgerät, Inhalationsgerät oder ein Blutdruck-Messgerät sowie geliehene, gemietete oder zum Gebrauch überlassene Musikinstrumente.
Versichert sind speziell die Beschädigung, das Abhandenkommen, der Verlust von privat gemieteten oder geliehenen (Elektro-)Fahrrädern (kein Leasing).
Die Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der vertraglichen Versicherungssumme je Versicherungsfall – je Tarifvariante –; begrenzt auf das Dreifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 5.000 EUR, längstens 3 Monate
premium bis zu 50.000 EUR, längstens 6 Monate
optimum bis zu 200.000 EUR ohne zeitliche Begrenzung
b) Für Schäden an fremden beweglichen Sachen in Hotelzimmern, Pensionen, Schiffskabinen, Schlafwagenabteil, Ferienwohnungen und -häusern besteht Versicherungsschutz gemäß Abschnitt A 1-6.6.1 DEG-PHV 2026.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Ausgeschlossen bei Abschnitt A 1-6.6.2 a) und b) DEG-PHV 2026 sind:
a. alle sich daraus ergebenden Vermögensfolgeschäden;
b. Schäden an Sachen, die den versicherten Personen für mehr als, die je nach Tarifvariante in Abschnitt A 1-6.2.2 a) DEG-PHV 2026 vereinbarte Nutzungsdauer, überlassen wurden (gilt nicht für elektrische medizinische Geräte sowie für Musikinstrumente);
c. Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Person dienen;
d. Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung;
e. Ansprüche wegen Abhandenkommens von Geld, Urkunden und Wertpapieren;
f. Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
c) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Abhandenkommen von Hardware (z. B. Tablets, Surfaces, Notebooks, PCs, Zubehör), die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person in deren Eigenschaft als Schüler oder Student von der Schule oder gleichgestellten Lehranstalt zur Teilnahme am Homeschooling leihweise zur Verfügung gestellt worden ist.
Die jährliche Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der vertraglichen Versicherungssumme je Versicherungsfall 750 EUR.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
d) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, Vernichtung oder dem Abhandenkommen von Hardware (z. B. Tablets, Surfaces, Notebooks, PCs, Zubehör), die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person in deren Eigenschaft als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnlicher Selbständiger durch den Arbeitgeber oder Dienstherren leihweise zur Verfügung gestellt wurde.
Die jährliche Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der vertraglichen Versicherungssumme je Versicherungsfall 750 EUR.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Ausgeschlossen bei Abschnitt A 1-6.6.2 c) und d) DEG-PHV 2026 sind:
a. alle sich daraus ergebenden Vermögensfolgeschäden;
b. Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung.
- Sportausrüstung
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
a) der Ausübung von Sport.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus:
a. einer jagdlichen Betätigung;
b. der Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie der Vorbereitung hierzu (Training);
b) aus dem Besitz oder Gebrauch von Fahrrädern − auch Pedelecs und Elektrofahrrädern, bei denen keine Versicherungspflicht (bis 25 km/h und nicht mehr als 250 Watt Motorleistung) besteht.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Auf Wunsch des Versicherungsnehmers leistet der Versicherer für Schäden, die durch abgeschlagene Golfbälle einer mitversicherten Person entstehen bis zur Deckungssumme, auch wenn keine gesetzliche Haftung besteht.
Der Abschlag muss auf einer dafür zugelassenen Golfanlage erfolgt sein.
Ausgeschlossen sind Schäden aufgrund mangelnder Verkehrssicherung des Anlagenbetreibers sowie Vorsatz.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
- Waffen und Munition
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen (auch aus dem erlaubten Abbrennen von privaten Feuerwerken).
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind der Besitz und der Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen.
- Tiere
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von
a) zahmen Haustieren z.B. Katzen, Hühnern, Tauben;
b) gezähmten Kleintieren z.B. Hamster, Meerschweinchen;
c) Bienen;
d) Blinden-, Signal- oder Behindertenbegleithunde;
Wilde Kleintiere (z. B. Spinnen, Frösche, Skorpione und Schlangen) sind auch mitversichert, wenn es sich dabei um erlaubte und – soweit genehmigungspflichtig – genehmigte Haltung und Hütung im Haushalt des Versicherungsnehmers zu privaten Zwecken handelt.
Mitversichert sind Aufwendungen für das Wiedereinfangen entlaufener, mitversicherter Tiere.
Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Tarifvariante gewährt.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium bis zu 5.000 EUR
optimum bis zu 10.000 EUR
Hier drunter fallen nicht Reh-, Rot-, Dam- und Schwarzwild, Steinböcke, Gämsen, Mufflons, Affen, Greifvögel (z.B. Adler, Falke) und Laufvögel (z.B. Strauß).
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von
a) Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren;
b) wilden Tieren mit nicht erlaubter und genehmigungspflichtiger Haltung und Hütung;
c) Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.
-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
a) als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde;
b) als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde (auch Reitbeteiligung);
c) als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke (Kutsch- oder Schlittenfahrten) zu privaten Zwecken;
soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung besteht.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und Vermögensschäden.
- Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
-
Versichert ist – abweichend von Abschnitt A 1-7.14 DEG-PHV 2026 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z.B. selbstfahrende Mäher, Schneeräumgeräte, Kehrmaschinen) mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
e) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren;
f) maschinell angetriebene Krankenfahrstühle (Elektrorollstühle), einem Golfwagen/-caddie unter der Voraussetzung, dass die vorgenannten Fahrzeuge nicht zulassungs- und versicherungspflichtig sind.
- Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem Fahrer benutzt werden, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Abschnitt B 3-3.3 Allgemeiner Teil.
- Gebrauch von Luftfahrzeugen
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich von solchen Luftfahrzeugen verursacht werden, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen.
Versichert ist darüber hinaus das Halten, der Besitz und Gebrauch von:
a) Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, die weder durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden und deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt;
b) ferngesteuerten Flugmodellen mit Motor (z.B. Modellflugzeuge, Helikopter, Quadrocopter, Drohne), deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt;
c) Kitesport-Geräten, z.B. Kite-Drachen, -Boards, -Buggys oder Wingfoilboards ohne Motor u.ä.
-
Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
- Gebrauch von Wasserfahrzeugen
-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen:
a) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze z.B. Ruder-, Schlauch- und Paddelboote, Kajaks, Kanus, Kanadier);
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
b) fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze;
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
c) eigene und fremde Surf- und Windsurfbretter sowie Foilboards jeweils ohne Motor;
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium nicht mitversichert
optimum mitversichert
d) eigene und fremde Segelboote bis – je nach Tarifvariante – Segelfläche (auch mit Hilfsmotor bis 15 PS/11,03 kW);
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 15 m² Segelfläche
premium bis zu 15 m² Segelfläche
optimum bis zu 20 m² Segelfläche
e) eigene Motorboote mit einer Motostärke – je Tarifvariante – bis maximal:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 15 PS / 11,03 kW
premium bis zu 15 PS / 11,03 kW
optimum bis zu 15 PS / 11,03 kW
f) fremde Wasserfahrzeuge (auch nicht im Eigentum von mitversicherten Personen) mit einer Motorstärke bis maximal:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 80 PS / 58,84 kW
premium bis zu 80 PS / 58,84 kW
optimum bis zu 80 PS / 58,84 kW
g) fremde Wasserfahrzeuge mit Motoren, soweit
a. diese nur gelegentlich gebraucht werden und
b. für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
-
Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
- Gebrauch von Modellfahrzeugen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
- Schäden im Ausland
-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese
a) auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic unbegrenzt
premium unbegrenzt
optimum unbegrenzt
oder
b) auf eine versicherte Handlung in Europa bzw. auf ein in Europa bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic unbegrenzt
premium unbegrenzt
optimum unbegrenzt
oder
c) bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt – außerhalb Europas – maximal – je nach Tarifvariante – eingetreten sind.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic unbegrenzt
premium unbegrenzt
optimum unbegrenzt
Der Geltungsbereich Europa umfasst den Kontinent Europa im geografischen Sinn zuzüglich der außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeeres, den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira.
Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII und die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Bei Schadenereignissen in den USA bzw. US-Territorien werden die Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
-
Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von – je nach Tarifvariante – zur Verfügung.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 50.000 EUR
premium bis zu 100.000 EUR
optimum bis zu 200.000 EUR
Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet.
Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen.
Das gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.
- Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung)
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
a) Versichert ist – abweichend von Abschnitt A 1-6.10 und Abschnitt A 1-7.14 DEG-PHV 2026 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuges wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (siehe Abschnitt A 1-6.14.1 b) DEG-PHV 2026) eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht.
b) Als Kraftfahrzeuge gelten:
a. Personenkraftwagen,
b. Krafträder,
c. Wohnmobile bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht,
soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern.
c) Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Abschnitt A 1-8.1 DEG-PHV 2026 (Erhöhungen und Erweiterungen) und Abschnitt A 1-9.3 (1) DEG-PHV 2026 (Vorsorgeversicherung).
d) Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden.
Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
e) Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privathaftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.
- Vermögensschäden
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
-
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden:
a) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
b) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
f) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
g) aus Rationalisierung und Automatisierung;
h) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
i) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
j) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
k) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
l) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
m) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
- Übertragung elektronischer Daten
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 100.000 EUR
premium mitversichert
optimum mitversichert
-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger.
Dies gilt ausschließlich für Schäden aus
a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;
b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten, und zwar wegen
a. sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie
b. der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
Für a) bis c) gilt:
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Abschnitt B 3-3.3 Allgemeiner Teil.
-
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
a) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
b) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
c) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
d) Bereithaltung fremder Inhalte, z.B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
e) Betrieb von Datenbanken.
-
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
a) auf derselben Ursache,
b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
c) auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln
beruhen.
Abschnitt A 1-5.3 DEG-PHV 2026 findet insoweit keine Anwendung.
-
Für Versicherungsfälle im Ausland besteht – insoweit abweichend von Abschnitt A 1-6.14 DEG-PHV 2026 – Versicherungsschutz ausschließlich, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.
-
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind:
a) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst
a. unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z.B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks);
b. Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z.B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
b) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit:
a. massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z.B. Spamming);
b. Dateien (z.B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen;
c.
c) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z.B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
Abschnitt A 1-2.3 DEG-PHV 2026 findet keine Anwendung.
- Tagesmutter-/Tageseltern-/Betreuungsgemeinschaften-/Babysitter-/Au-Pair-Tätigkeit
-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
a) aus der Tätigkeit als Tagesmutter, Tageseltern, Betreuungsgemeinschaften, Babysitter oder Au-Pair, insbesondere aus der übernommenen Beaufsichtigung (Aufsichtspflicht) von zur Betreuung übernommenen minderjährigen Kindern im Rahmen des eigenen Haushalts oder des Haushaltes der zu betreuenden Kinder, auch außerhalb der Wohnung, z.B. bei Spielen, Ausflügen usw.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
b) Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn es sich dabei um eine berufliche Tätigkeit handelt.
Nicht versichert ist jedoch die Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen, z.B. Kindergärten, Kinderhorten oder Kindertagesstätten.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
c) Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der Tageskinder während der Obhut bei den Tageseltern.
Erlangt das Tageskind Versicherungsschutz aus einem anderen fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt insoweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Zeigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zur Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt eine Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
d) Abweichend von Abschnitt A 1-7.3 und Abschnitt A 1-7.4 DEG-PHV 2026 sind auch Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden:
a. der Tageskinder untereinander (sofern es sich nicht um Geschwister handelt);
b. der Tageskinder gegenüber den Tageseltern und deren eigenen Kindern versichert.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
e) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Abhandenkommen von Sachen und dem Verlust von Geld der zu betreuenden Kinder.
- Betriebspraktika/Ferienjobs/Fachpraktischer Unterricht
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Betriebspraktika, Ferienjobs (auch sogenanntes Work & Travel) oder an fachpraktischem Unterricht, z.B. Laborarbeiten an einer Fach-, Gesamt- bzw. Hochschule oder Universität.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Hierbei sind auch Schäden an (Ausbildungs-)Gegenständen, Einrichtungen, Lehrgeräten (auch Maschinen), die von der Fach-, Gesamt- bzw. Hochschule bzw. Universität oder dem Betrieb zur Verfügung bzw. bereitgestellt werden versichert, soweit anderweitig kein Versicherungsschutz besteht.
Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Tarifvariante gewährt.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Nicht versichert sind Ansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und Abhandenkommen sowie wegen Schäden an Lehrbüchern, die für einen längeren Zeitraum als drei Monate übernommen worden sind.
- Haftpflichtansprüche von Arbeitskollegen und Arbeitgebern
a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus einer nicht selbstständigen Tätigkeit wegen Sachschäden gegenüber dem Arbeitgeber, Arbeitskollegen und sonstiger fremden Dritten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden aufgrund betrieblich und arbeitsvertraglich veranlasster Tätigkeiten.
Gegenüber sonstigen fremden Dritten gilt dies auch für Personenschäden.
Besteht für den Versicherten Versicherungsschutz über einen anderen Vertrag (z.B. eine Betriebshaftpflichtversicherung) entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Diese Höchstleistung gilt nicht für Kosten für die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen nach Abschnitt A 1-4 DEG-PHV 2026.
Hierfür gilt die vereinbarte Deckungssumme.
Ausgeschlossen sind Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherern und Arbeitgebern.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 5.000 EUR
premium bis zu 50.000 EUR
optimum bis zu 100.000 EUR
b) Verletzung von Datenschutzbestimmungen während beruflicher Tätigkeit im Homeoffice
Versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus einer nach Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder anderen Regelungen zum Datenschutz unzulässigen oder unrichtigen Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten Dritter durch den Versicherungsnehmer; dies gilt auch bei einer Verletzung vergleichbarer ausländischer Rechtsnormen.
In Abweichung von Abschnitt A 1.1 DEG-PHV 2026 gelten zusätzlich auch Schäden nach Satz 1 mitversichert, die infolge einer beruflichen Tätigkeit im Homeoffice entstanden sind.
Diese Leistung ist begrenzt auf die Abwehr unberechtigter Ansprüche des Arbeitgebers bzw. Dienstherren.
Die Höchstentschädigung beträgt 5.000 EUR je Schadenfall.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Auf die Regelungen aus Abschnitt A 1-6.6.2 d) DEG-PHV 2026 wird hingewiesen
- Abhandenkommen von Schlüsseln
-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von:
a) fremden privaten Schlüsseln (auch General-/Hauptschlüssel und Zugangs-/Codekarte/Schlüssel-Chips (soweit sie eine Schlüsselfunktion haben) für eine zentrale Schließanlage);
b) fremden privaten Kraftfahrzeug-Schlüsseln;
c) dem Verlust von überlassenen Schlüsseln (auch General-/Hauptschlüssel und Zugangs-/Codekarten/Schlüssel-Chips (soweit sie eine Schlüsselfunktion haben) im Rahmen von Vereins-, Ehrenamts-, Dienst- und Arbeitsverhältnissen), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben.
-
Ersetzt werden die Kosten:
a) für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen;
b) für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss);
c) für den Objektschutz des Gebäudes bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.
Bei Wohnungseigentümern werden die Kosten für die Auswechselung der im Sondereigentum stehenden Schlüssel, Schlösser und Schließanlagen nicht ersetzt (Eigenschaden).
-
Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche:
a) aus allen sich aus dem Schlüsselverlust ergebenden Vermögensschäden;
b) aus sonstigen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z.B. wegen Einbruchs).
- Versicherungsleistung
Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Tarifvariante gewährt.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 15.000 EUR
premium bis zu 200.000 EUR
optimum mitversichert
- Leistung bei fehlender Haftung
- -6.21.1
a) Schäden anlässlich einer Gefälligkeitsleistung
Der Versicherer wird bei Schäden aus einer Gefälligkeitshandlung (unentgeltlicher Hilfeleistung) gegenüber dem Geschädigten keinen Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit einwenden, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z.B. Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist.
Ein Mitverschulden des Geschädigten wird angerechnet.
Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Tarifvariante gewährt.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 10.000 EUR
premium bis zu 100.000 EUR
optimum mitversichert
Die Entschädigung in den Tarifvarianten classic und premium ist je Versicherungsjahr begrenzt auf das Zweifache der vereinbarten Entschädigungsgrenze.
b) Schäden Dritter im Zuge einer Gefälligkeitsleistung, die der Versicherungsnehmer erhielt
Der Versicherer übernimmt bei Sachschäden aus einer Gefälligkeitshandlung (unentgeltlicher Hilfeleistung) – die der Versicherungsnehmer erhielt – gegenüber dem Geschädigten die Leistung, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht.
Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Tarifvariante gewährt.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium bis zu 5.000 EUR
optimum bis zu 10.000 EUR
Die Entschädigung in den Tarifvarianten premium und optimum ist je Versicherungsjahr begrenzt auf das Zweifache der vereinbarten Entschädigungsgrenze.
-
Sach-, Personen- und Vermögensschäden durch mitversicherte Minderjährige werden auf Wunsch des Versicherungsnehmers zugunsten des geschädigten Dritten ersetzt, wenn
a) der Minderjährige nur aus Gründen seiner Minderjährigkeit gemäß § 828 BGB nicht verantwortlich ist und
b) weder Versicherungsnehmer noch die mitversicherten Personen ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z.B. wegen Aufsichtspflichtverletzung) vor, soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind.
Ein Mitverschulden des Geschädigten wird angerechnet.
Entschädigt werden Schadenersatzansprüche an Sachen des Dritten, die durch das Schadenereignis zerstört oder beschädigt wurden oder infolge des Schadenereignisses abhandengekommen sind.
Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Tarifvariante gewährt.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 10.000 EUR
premium bis zu 100.000 EUR
optimum mitversichert
Die Entschädigung in den Tarifvarianten classic und premium ist je Versicherungsjahr begrenzt auf das Zweifache der vereinbarten Entschädigungsgrenze.
-
Sach-, Personen- und Vermögensschäden durch mitversicherte geistig, körperlich oder seelisch behinderte Angehörige (auch z.B. infolge Demenz) werden auf Wunsch des Versicherungsnehmers zugunsten des geschädigten Dritten ersetzt, wenn
a) der mitversicherte geistig, körperlich oder seelisch behinderte Angehörige nur aus Gründen seiner geistigen, körperlichen oder seelischen Behinderung nicht verantwortlich ist und
b) weder Versicherungsnehmer noch die mitversicherten Personen ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. wegen Aufsichtspflichtverletzung) vor, soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind.
Ein Mitverschulden des Geschädigten wird angerechnet.
Entschädigt werden Schadenersatzansprüche an Sachen des Dritten, die durch das Schadenereignis zerstört oder beschädigt wurden oder infolge des Schadenereignisses abhandengekommen sind.
Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Tarifvariante gewährt.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 10.000 EUR
premium bis zu 100.000 EUR
optimum mitversichert
Die Entschädigung in den Tarifvarianten classic und premium ist je Versicherungsjahr begrenzt auf das Zweifache der vereinbarten Entschädigungsgrenze.
- Geothermie
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen, aufbereitet und an ein Folgesystem (z.B. Wärmetauscher, Heizanlagen) abgegeben wird.
Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen.
Dies gilt gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung.
-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z.B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).
Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden, versichert werden sollen, kann der Versicherungsschutz durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen erweitert werden.
-
Der Ausschluss in Abschnitt A 1-7.12 DEG-PHV 2026 (Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen) findet keine Anwendung.
- Ansprüche aus Benachteiligungen
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
-
Versichert ist – insoweit abweichend von Abschnitt A 1-7.10 DEG-PHV 2026 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (einschließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen.
Gründe für eine Benachteiligung sind
a) die Rasse;
b) die ethnische Herkunft;
c) das Geschlecht;
d) die Religion;
e) die Weltanschauung;
f) eine Behinderung;
g) das Alter oder
h) die sexuelle Identität.
Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden.
Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
- Versicherungsfall
Versicherungsfall ist – abweichend von Abschnitt A 1-3.1 DEG-PHV 2026 – die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer während der Dauer des Versicherungsvertrages.
Im Sinne dieses Vertrages ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer zu haben.
- Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
a) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung
Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein.
Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
b) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen
Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden.
Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrages kannte.
c) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung
Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrages begangen und innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrages erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.
d) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen
Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrages konkrete Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen.
Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von einem Jahr erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.
- Versicherungssummen
Für Schäden aus Benachteiligung gilt die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebene Pauschalversicherungssumme.
Diese stellt gleichzeitig die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.
-
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind:
a) Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben.
Abschnitt A 1-2.3 DEG-PHV 2026 findet keine Anwendung.
b) Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz mit Strafcharakter;
hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind;
c) Ansprüche wegen
• Gehalt,
• rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung,
• Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie
• Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
- Nebenberufliche Tätigkeiten
-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus selbstständigen, nebenberuflichen Tätigkeiten bis zu einem Gesamtjahresumsatz von – je nach Tarifvariante – maximal.
Tarifvariante Gesamtjahresumsatz
classic bis zu 6.000 EUR
premium bis zu 12.000 EUR
optimum bis zu 25.000 EUR
-
Mitversichert sind ausschließlich nebenberufliche Tätigkeiten aus den Bereichen:
a) Alleinunterhalter;
b) Annahmestelle für Sammelbesteller;
c) Änderungsschneiderei, Stickerei;
d) Daten- und Texterfassung;
e) Erteilung von Fitness- oder Kochkursen;
f) Fotografen;
g) Friseure;
h) Handel mit Haushaltsgeräten, Haushaltswaren und Haushaltsreinigungsmitteln;
i) Influencer, Content-Creator, Podcaster; Hier stehen im Schadenfall maximal 5.000 EUR zur Verfügung.
j) Jugendtraining, z. B. Jugendfußballtrainer;
k) Kosmetikhandel (ohne Herstellung);
l) Kunsthandwerker, Töpfer;
m) Lehrer (nebenberuflich), z.B. Musiklehrer;
n) Markt- und Meinungsforschung;
o) Mitwirkung an Karnevalsveranstaltungen;
p) Tierbetreuung;
q) Trödel- oder Flohmarktverkäufer;
r) Übersetzer (Berufsversehen sind nicht mitversichert);
s) Vertrieb von Schmuck (auch Herstellung)
t) Warenhandel und Handarbeiten,
u) Botendienst.
- Voraussetzung für Mitversicherung
a) Der überwiegende Lebensunterhalt wird anderweitig bestritten.
b) Der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen besitzen keine Betriebsstätte, die im Zusammenhang mit der nebenberuflichen Tätigkeit steht.
Das häusliche Arbeitszimmer oder das Lager in der Wohnung oder auf dem Grundstück gefährden den Versicherungsschutz nicht.
c) Der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen beschäftigen keine Angestellten, die im Zusammenhang mit der nebenberuflichen Tätigkeit stehen.
Treffen die aufgeführten Tätigkeiten aus den Bereichen nach Abschnitt A 1-6.24.2 DEG-PHV 2026 oder die Voraussetzung nach Abschnitt A 1-6.24.3 DEG-PHV 2026 nicht oder nicht mehr zu, besteht kein Versicherungsschutz für die nebenberufliche Tätigkeit.
Die Bestimmungen in Abschnitt A 1-8 DEG-PHV 2026 und Abschnitt A 1-9 DEG-PHV 2026 finden keine Anwendung.
-
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
a) aus Vermögensschäden (Abschnitt A 1-6.15 DEG-PHV 2026);
b) wegen Schäden an Kommissionsware;
c) wegen Schäden durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeuganhänger;
d) aus Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung und/oder Beförderung von gewässerschädlichen Stoffen sowie das Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko.
- Betankungsschäden an fremden geliehenen Kraftfahrzeugen
- -6.25.1
Versichert ist – abweichend von Abschnitt A 1-6.6.2 6) DEG-PHV 2026 – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die an fremden geliehenen, gemieteten oder gefälligkeitshalber überlassenen Kraftfahrzeugen durch versehentliche Betankung mit für das Fahrzeug nicht geeigneten Kraftstoffen entstehen.
-
Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden.
-
Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt – je Tarifvariante –
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium bis zu 1.000 EUR
optimum bis zu 10.000 EUR
- Ausgleich einer Rückstufung beim Schadenfreiheitsrabatt (SFR) und des Vollkasko-Selbstbehalts bei Schäden an bzw. durch fremde geliehene Kraftfahrzeuge
-
Verursacht der Versicherungsnehmer oder mitversicherte volljährige Personen zu Abschnitt A 1-2.1.1 und Abschnitt A 1-2.1.2 DEG-PHV 2026 beim erlaubten Gebrauch eines
a) Personenkraftwagens,
b) Kraftrads,
c) Wohnmobils bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht,
das ihm von einem Dritten unentgeltlich und gefälligkeitshalber überlassen wurde, einen Kfz-Haftpflicht- und/oder Vollkaskoschaden, besteht abweichend von Abschnitt A 1-6.6.2 6) und Abschnitt A 1-7.14 DEG-PHV 2026 Versicherungsschutz gemäß den nachfolgenden Bestimmungen.
-
Erstattet wird der durch die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflicht- und -Vollkaskoversicherung entstehende Vermögensschaden.
Voraussetzung ist ein Regulierungsnachweis des Kfz-Versicherers, welchem die betroffene Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Versicherung und die in Abzug gebrachte Selbstbeteiligung entnommen werden kann.
-
Die Entschädigung ist auf die Mehrprämie der ersten fünf auf den Schadensfall folgenden Jahre begrenzt, wie sie sich aus den für die betreffende Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung gültigen Tarifbestimmungen ergibt.
Mehr als die vom Kfz-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherer erbrachte Entschädigungsleistung wird jedoch nicht ersetzt.
Die Höchstleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt – je Tarifvariante –
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Handelt es sich bei dem unter Abschnitt A 1-6.26.1 a) DEG-PHV 2026 aufgeführten Personenkraftwagen um ein Car-Sharing Fahrzeug bzw. um einen gegen Entgelt geliehenen E-Scooter, so besteht auch hier nach Abschnitt A 1-6.26.2 und Abschnitt A 1-6.26.3 DEG-PHV 2026 Versicherungsschutz beim ordnungsgemäßen Gebrauch.
Die Höchstleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt – je Tarifvariante –
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium bis zu 500 EUR
optimum bis zu 1.000 EUR
-
Erstattet wird zusätzlich die Selbstbeteiligung der Kfz-Vollkaskoversicherung beträgt – je Tarifvariante – Versicherungsfall.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium längstens bis zu 1 Jahr
optimum längstens bis zu 5 Jahr
-
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden mit Fahrzeugen
a) die dem Versicherten zum regelmäßigen oder dauerhaften Gebrauch überlassen wurden;
b) die vom Versicherten zu gewerblichen Zwecken genutzt werden.
- Schäden Dritter beim Be- und Entladen des selbst gebrauchten Kraftfahrzeuges
-
Versichert ist – abweichend von Abschnitt A 1-7.14 DEG-PHV 2026 – die gesetzliche Haftpflicht als privater Eigentümer, Besitzer, Halter, Führer eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers wegen Schäden, die Dritten beim Be- und Entladen des eigenen Pkws oder Anhängers zugefügt werden.
Gleiches gilt beim Öffnen von Kraftfahrzeugtüren und für manuelle Reinigungs- und Pflegearbeiten.
-
Schäden am selbst gebrauchten Kraftfahrzeug oder Anhänger bleiben ausgeschlossen.
Dem Versicherungsnehmer steht es frei einen Schaden von der zuständigen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung regulieren zu lassen.
In diesem Fall entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
-
Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt – je Tarifvariante –
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium bis zu 2.500 EUR
optimum bis zu 10.000 EUR
- Neuwertentschädigung
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium bis zu 5.000 EUR
optimum bis zu 10.000 EUR
In Abänderung von Abschnitt A 1-3.1 DEG-PHV 2026 wird im Schadenfall, wenn der Versicherungsnehmer es wünscht, bei der Ersatzleistung für irreparabel beschädigte Sachen (auch wirtschaftlicher Totalschaden), die zum Schadenzeitpunkt nicht älter als ein Jahr nach dem Erstkauf waren und deren Anschaffungspreis – je nach Tarifvariante – nicht übersteigt, auf einen Zeitwertabzug wird verzichtet.
Die Differenz zwischen Neu- und Zeitwert, wenn der Versicherungsnehmer während der Wirksamkeit dieses Vertrages durch einen Dritten einen Schaden erleidet und der Privathaftpflichtversicherer des Schädigers diesen zum Zeitwert reguliert hat, ersetzen wir ebenfalls – je Tarifvariante – bis
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium bis zu 5.000 EUR
optimum bis zu 10.000 EUR
- Persönlichkeits- und Namenrechtsverletzungen
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Eingeschlossen sind – abweichend von Abschnitt A 1-7.9 DEG-PHV 2026 – Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
- Prämienbefreiung bei Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 12 Monate
premium bis zu 12 Monate
optimum bis zu 24 Monate
Wird der Versicherungsnehmer während der Versicherungsdauer unverschuldet arbeitslos oder gerät er in Kurzarbeit, kann der Vertrag vorübergehend - je nach gewählter Tarifvariante - prämienfrei gestellt werden.
Voraussetzungen für die Leistung:
a) Der Versicherungsnehmer
• war mindestens zwölf Monate vollbeschäftigt,
• geht keiner bezahlten Beschäftigung mehr nach oder befindet sich nachweislich in Kurzarbeit,
• ist bei der Agentur für Arbeit („Arbeitsamt“) als arbeitslos gemeldet bzw. hat einen Antrag auf Kurzarbeitergeld gestellt.
b) Die Arbeitslosigkeit bzw. Kurzarbeit dauert mindestens einen Monat an;
c) Die Prämie zu diesem Vertrag ist gezahlt.
Sollte der Versicherungsnehmer eine berufliche Tätigkeit aufnehmen bzw. zur Vollbeschäftigung zurückkehren, entfällt die Prämienfreistellung mit Beginn des Monats, in dem die jeweilige Änderung eingetreten ist.
Selbstständige gelten als arbeitslos, wenn sie ihre selbstständige Tätigkeit
• außer durch Arbeitsunfähigkeit;
• unfreiwillig und nicht nur vorübergehend eingestellt haben (z.B. durch Insolvenz).
Die Beendigung der Arbeitslosigkeit oder der Kurzarbeit ist uns unverzüglich anzuzeigen.
- Repair & Care – Mehrleistung bei Reparatur statt Neukauf
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium 30 Prozent bis zu 3.000 EUR
optimum 30 Prozent bis zu 5.000 EUR
Kann der Geschädigte eines versicherten Haftpflichtschadens nachweisen, dass die beschädigte Sache repariert wurde und dadurch Mehrkosten z.B. durch nachhaltige Beschaffung entstanden sind oder ein gebrauchter Ersatz angeschafft wurde, so leistet der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers zusätzlich bis zu – gemäß Tarifvariante – über den Zeitwert hinaus.
Mehrkosten können auch damit begründet sein, dass z.B.:
• Elektrogeräte eine bessere Energieeffizienzklasse haben z. B. mit einer Stand-By-Stop-Schaltung ausgestattet sind;
• ersetzte Gegenstände mit einem Umweltsiegel – z. B. Blauer Engel – ausgezeichnet sind;
• gebrauchte Ersatzgeräte teurer sind als der geschädigte Gegenstand.
- Verzicht auf erweiterte Verschuldensprüfung
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Bei Schäden an unachtsam abgelegten (z.B. Fußböden, Sitzgelegenheiten) Brillen oder Hörgeräten, verzichten wir auf die Prüfung des Verschuldens.
- Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstige Diskriminierungen
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Eingeschlossen sind – abweichend von Abschnitt A 1-7.10 DEG-PHV 2026 – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
Ausgeschlossen bleiben vorsätzlich herbeigeführte Schäden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025