In der Pferdehaftpflichtversicherung der Degenia ist die Entschädigungsleistung je Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt – je nach Tarifvariante classic, premium oder optimum auf bis zu 10, 20 oder 40 Millionen Euro. Erfahren Sie, wie Serienschäden gelten, welche Selbstbeteiligung greift und wie Prozess- und Rentenzahlungen behandelt werden.
Für die Begrenzung der Leistungen gilt (Versicherungssumme, Serienschaden, Selbstbeteiligung):
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist – je nach gewählter Tarifvariante – begrenzt auf:
- classic: bis zu 10.000.000 EUR
- premium: bis zu 20.000.000 EUR
- optimum: bis zu 40.000.000 EUR
Für die Tarifvarianten premium und optimum gilt für Personenschäden eine Entschädigungsgrenze in Höhe von 15 Mio. EUR je geschädigter Person als vereinbart.
Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Einfache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese:
- a) auf derselben Ursache,
- b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
- c) auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen.
Selbstbeteiligung:
Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung).
Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Abschnitt A 1-5.1 Satz 1 DEG-THV Pferd 2026 bleibt unberührt.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
Rentenzahlungen:
Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
Was bedeutet das konkret?
Die Höhe der Leistung, die der Versicherer zahlt, ist nach oben gedeckelt – und zwar durch die Versicherungssumme, die von der gewählten Tarifvariante abhängt. Wählen Sie eine höhere Variante, steigt die maximale Absicherung. Innerhalb eines Versicherungsjahres steht die Summe grundsätzlich einmal zur Verfügung. Schäden mit gleicher Ursache werden als ein einziger Fall behandelt. Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, tragen Sie einen festgelegten Betrag pro Schaden selbst. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die genannten Werte und Bedingungen.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die maximale Entschädigung je nach Tarifvariante?
Die Entschädigungsleistung ist begrenzt auf bis zu 10.000.000 EUR bei classic, bis zu 20.000.000 EUR bei premium und bis zu 40.000.000 EUR bei optimum.
Gibt es eine besondere Grenze für Personenschäden?
Ja. Für die Tarifvarianten premium und optimum gilt für Personenschäden eine Entschädigungsgrenze in Höhe von 15 Mio. EUR je geschädigter Person als vereinbart.
Wann gelten mehrere Schäden als ein Versicherungsfall (Serienschaden)?
Mehrere Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, wenn sie auf derselben Ursache, auf gleichen Ursachen mit innerem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. Der Zeitpunkt des ersten Falls gilt als Eintrittszeitpunkt.
Wie wirkt sich eine vereinbarte Selbstbeteiligung aus?
Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag. Die Selbstbeteiligung wird vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Auch bei Schäden unterhalb der Selbstbeteiligung bleibt der Versicherer zur Abwehr unberechtigter Ansprüche verpflichtet, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
Werden Kosten auf die Versicherungssumme angerechnet?
Nein. Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.