Bei der Degenia Hausratversicherung sind Schäden durch Einbruchdiebstahl an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die im Tarif T18 festgelegt sind. Erfahren Sie, welche Bedingungen aus § 3.2 erfüllt sein müssen, damit der Versicherungsschutz für einen Einbruchdiebstahl greift.
Voraussetzungen für Schäden durch Einbruchdiebstahl:
- Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die in § 3.2 genannten Voraussetzungen erfüllt sein.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018
Was bedeutet das konkret?
Damit ein Einbruchdiebstahl von der Hausratversicherung als solcher anerkannt wird, müssen die im Bedingungswerk unter § 3.2 aufgeführten Voraussetzungen vorliegen. Nur wenn diese Bedingungen erfüllt sind, besteht Versicherungsschutz für Schäden durch Einbruchdiebstahl.
Häufige Fragen
Wann liegt ein versicherter Einbruchdiebstahl vor?
Ein versicherter Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn die in § 3.2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Wo sind die Voraussetzungen für Einbruchdiebstahl geregelt?
Die Voraussetzungen für Schäden durch Einbruchdiebstahl sind in § 3.2 des Bedingungswerks geregelt.
In welchem Tarif gilt diese Regelung?
Diese Regelung gilt im Tarif T18 der Hausratversicherung der Degenia.
Welche konkreten Voraussetzungen nennt § 3.2?
Die konkreten Voraussetzungen ergeben sich aus § 3.2. Für Einzelheiten ist das jeweilige Tarif- bzw. Bedingungswerk maßgeblich.