Bei der Degenia Hausratversicherung kann der Vertrag bei unverschuldeter und unfreiwilliger Arbeitslosigkeit vor Vollendung des 58. Lebensjahres für bis zu 12 Monate beitragsfrei gestellt werden – bei fortbestehendem Versicherungsschutz und unter bestimmten Voraussetzungen. Auch Selbstständige können diese Entlastung nutzen.
Wird der Versicherungsnehmer vor Vollendung des 58. Lebensjahres unverschuldet und unfreiwillig arbeitslos, wird der Versicherungsvertrag bei Vorliegen der nachfolgenden Kriterien in dem dort genannten zeitlichen Umfang bei fortbestehendem Versicherungsschutz beitragsfrei gestellt.
Begriff der Arbeitslosigkeit
Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn
- der Versicherungsnehmer von der Agentur für Arbeit nach den Regelungen des Sozialgesetzbuches (SGB) III als arbeitslose Person geführt wird und
- Arbeitslosengeld (gemäß SGB III) oder Arbeitslosengeld II (gemäß SGB II) bezieht.
Leistungsvoraussetzungen und Leistungsdauer
- Stand der Versicherungsnehmer bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate ununterbrochen in einem Beschäftigungsverhältnis (keine geringfügige Beschäftigung) und
- bestand der Versicherungsvertrag bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate und
- ist der Beitrag bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bezahlt, so wird der Versicherungsvertrag für maximal 12 Monate beitragsfrei gestellt.
Dies gilt ab der Beitragsfälligkeit, die der Meldung an den Versicherer über die bestehende Arbeitslosigkeit folgt. Die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
Unterbrechung der Arbeitslosigkeit
Wird der Versicherungsnehmer während dieser 12 Monate von der Agentur für Arbeit nicht mehr als arbeitslose Person geführt und sollte er dann in diesem Zeitraum erneut im Sinne dieser Bedingungen arbeitslos werden, wird die Beitragsfreistellung des Versicherungsvertrages fortgesetzt. Dies gilt ab der Beitragsfälligkeit, die der Meldung an den Versicherer über die erneute Arbeitslosigkeit folgt. Die Beitragsfreistellung des Versicherungsvertrages ist auch bei Unterbrechung der Arbeitslosigkeit auf insgesamt maximal 12 Monate begrenzt.
Arbeitslosigkeit von Selbstständigen
Selbstständige gelten als arbeitslos, wenn sie ihre selbstständige Tätigkeit, außer durch Arbeitsunfähigkeit, unfreiwillig und nicht nur vorübergehend eingestellt haben (z. B. wegen Insolvenz) und sich nach besten Kräften um Arbeit bemühen.
Eine Beitragsfreistellung als Selbstständiger kann nur einmal während der Vertragslaufzeit in Anspruch genommen werden. Die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
Was bedeutet das konkret?
Wer unverschuldet seinen Job verliert, muss den Hausratschutz nicht gleich aufgeben: Unter bestimmten Bedingungen zahlt man für eine begrenzte Zeit keinen Beitrag, bleibt aber weiterhin abgesichert. Wichtig ist, die Arbeitslosigkeit – und ihr Ende – dem Versicherer rechtzeitig zu melden. Auch Selbstständige können diese Entlastung nutzen, allerdings nur einmalig während der Vertragslaufzeit.
Häufige Fragen
Wie lange kann der Vertrag beitragsfrei gestellt werden?
Der Versicherungsvertrag wird für maximal 12 Monate beitragsfrei gestellt. Auch bei einer Unterbrechung der Arbeitslosigkeit bleibt die Freistellung auf insgesamt maximal 12 Monate begrenzt.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Der Versicherungsnehmer muss bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate ununterbrochen in einem Beschäftigungsverhältnis (keine geringfügige Beschäftigung) gestanden haben, der Vertrag muss mindestens 24 Monate bestanden haben und der Beitrag muss bezahlt sein. Zudem muss die Arbeitslosigkeit vor Vollendung des 58. Lebensjahres eintreten.
Wann liegt im Sinne der Bedingungen Arbeitslosigkeit vor?
Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer von der Agentur für Arbeit nach den Regelungen des SGB III als arbeitslose Person geführt wird und Arbeitslosengeld (gemäß SGB III) oder Arbeitslosengeld II (gemäß SGB II) bezieht.
Können auch Selbstständige die Beitragsfreistellung nutzen?
Ja. Selbstständige gelten als arbeitslos, wenn sie ihre selbstständige Tätigkeit – außer durch Arbeitsunfähigkeit – unfreiwillig und nicht nur vorübergehend eingestellt haben (z. B. wegen Insolvenz) und sich nach besten Kräften um Arbeit bemühen. Diese Beitragsfreistellung kann nur einmal während der Vertragslaufzeit in Anspruch genommen werden.
Muss ich das Ende der Arbeitslosigkeit melden?
Ja. Die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.