Wird das Gebäude mit der versicherten Wohnung in der Degenia Hausratversicherung zu Renovierungs- oder Reparaturzwecken eingerüstet, beruft sich der Versicherer nicht auf eine Gefahrerhöhung – sofern bei Abwesenheit alle Fenster, Türen und Sicherungen ordnungsgemäß verschlossen und betätigt werden.
Für den Tarif T18 - comfort der Degenia Hausratversicherung gilt zur Einrüstung des Gebäudes Folgendes:
- Abweichend von § 9.2 VHB wird sich der Versicherer nicht auf eine Gefahrerhöhung berufen, wenn das Gebäude, in dem sich die versicherte Wohnung des Versicherungsnehmers befindet, zum Zwecke der Renovierung oder Reparatur eingerüstet wird.
- Während der Gerüststellung sind bei Abwesenheit alle Fenster und Türen ordnungsgemäß verschlossen zu halten sowie alle Schließvorrichtungen und alle Sicherungen zu betätigen.
- Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer nach Maßgabe der Regelungen des § 26.3 VHB ganz oder teilweise leistungsfrei und nach § 26.1 b) VHB zur Kündigung berechtigt sein.
Was bedeutet das konkret?
Ein Baugerüst kann Einbrechern normalerweise den Zugang erleichtern. Bei diesem Tarif nutzt der Versicherer das aber nicht als Grund, um eine Gefahrerhöhung geltend zu machen, wenn das Gerüst für Renovierung oder Reparatur steht. Als Gegenleistung müssen Sie bei Abwesenheit sorgfältig sein und alles verschlossen und gesichert halten. Halten Sie sich nicht an diese Pflichten, kann der Versicherer im Schadensfall weniger oder gar nicht zahlen und den Vertrag kündigen.
Häufige Fragen
Gilt die Einrüstung des Gebäudes als Gefahrerhöhung?
Nein. Abweichend von § 9.2 VHB beruft sich der Versicherer nicht auf eine Gefahrerhöhung, wenn das Gebäude mit der versicherten Wohnung zum Zwecke der Renovierung oder Reparatur eingerüstet wird.
Worauf muss ich während der Gerüststellung achten?
Während der Gerüststellung sind bei Abwesenheit alle Fenster und Türen ordnungsgemäß verschlossen zu halten sowie alle Schließvorrichtungen und alle Sicherungen zu betätigen.
Was passiert, wenn ich diese Obliegenheiten verletze?
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, kann der Versicherer nach Maßgabe der Regelungen des § 26.3 VHB ganz oder teilweise leistungsfrei und nach § 26.1 b) VHB zur Kündigung berechtigt sein.
Für welche Zwecke der Einrüstung gilt die Regelung?
Die Regelung gilt, wenn das Gebäude zum Zwecke der Renovierung oder Reparatur eingerüstet wird.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018