In der Degenia Hausratversicherung verzichtet der Versicherer darauf, sich bei behördlich vorgeschriebener, aber unterlassener Installation oder Nachrüstung von Rauchmeldern auf eine Obliegenheitsverletzung zu berufen – die damit sonst verbundenen Rechtsfolgen treten nicht ein.
Keine Obliegenheitsverletzung bei Verletzung der Installationspflicht von Rauchmeldern:
Ist die Installation von Rauchmeldern bzw. eine Nachrüstung des Gebäudes mit Rauchmeldern behördlich vorgeschrieben, wird sich der Versicherer bei Verletzung dieser behördlichen Vorschriften – abweichend von § 16 VHB – bezüglich der vorschriftswidrigen Nichtinstallation der Rauchmelder nicht auf eine Obliegenheitsverletzung berufen.
Die mit einer Obliegenheitsverletzung verbundenen Rechtsfolgen treten in diesem Fall nicht ein.
Was bedeutet das konkret?
Auch wenn es behördlich vorgeschrieben ist, Rauchmelder zu installieren oder nachzurüsten, und dieser Pflicht nicht nachgekommen wurde, wird dies vom Versicherer nicht als Obliegenheitsverletzung gewertet. Die Leistung wird deshalb nicht wegen der fehlenden Rauchmelder gekürzt oder verweigert.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich vorgeschriebene Rauchmelder nicht installiert habe?
Der Versicherer beruft sich in diesem Fall nicht auf eine Obliegenheitsverletzung. Die damit verbundenen Rechtsfolgen treten nicht ein.
Gilt das für jede unterlassene Installation von Rauchmeldern?
Die Regelung bezieht sich auf die Fälle, in denen die Installation von Rauchmeldern bzw. eine Nachrüstung des Gebäudes behördlich vorgeschrieben ist.
Von welcher Regelung wird hier abgewichen?
Die Regelung gilt abweichend von § 16 VHB in Bezug auf die vorschriftswidrige Nichtinstallation der Rauchmelder.
Welche Folgen entfallen dadurch?
Die mit einer Obliegenheitsverletzung verbundenen Rechtsfolgen treten in diesem Fall nicht ein.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018