Für weitere Elementargefahren in der Hausratversicherung der Degenia gelten – nur bei ausdrücklicher Vereinbarung – eine Wartezeit von einem Monat ab Versicherungsbeginn sowie ein Selbstbehalt je Schadenfall. Welche Naturgefahren wie Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben oder Schneedruck erfasst sind und wie hoch die Selbstbeteiligung ausfällt, lesen Sie hier.
In der Hausratversicherung der Degenia gilt im Tarif T18 - comfort für weitere Elementargefahren – nur bei Vereinbarung – Folgendes:
Wartezeit für Weitere Elementargefahren:
Abweichend von § 20.1 VHB beginnt der Versicherungsschutz für die folgenden Naturgefahren mit dem Ablauf von einem Monat ab Versicherungsbeginn (Wartezeit):
- Überschwemmung
- Rückstau
- Erdbeben
- Erdsenkung
- Erdrutsch
- Schneedruck
- Lawinen
- Vulkanausbruch
Selbstbehalt für Weitere Elementargefahren:
Der Selbstbehalt je Schadenfall für Weitere Elementargefahren beträgt 10 % des Schadens, mindestens 250 EUR, maximal 2.500 EUR.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie den Schutz für weitere Elementargefahren vereinbart haben, greift dieser nicht sofort, sondern erst nach Ablauf einer Wartezeit von einem Monat ab Versicherungsbeginn. Tritt danach ein versicherter Naturschaden ein, tragen Sie einen Teil des Schadens selbst – die genaue Höhe richtet sich nach dem prozentualen Anteil sowie den festgelegten Mindest- und Höchstbeträgen.
Häufige Fragen
Ab wann besteht Versicherungsschutz für weitere Elementargefahren?
Der Versicherungsschutz für die genannten Naturgefahren beginnt abweichend von § 20.1 VHB mit dem Ablauf von einem Monat ab Versicherungsbeginn (Wartezeit).
Welche Naturgefahren sind von der Wartezeit betroffen?
Betroffen sind Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch.
Wie hoch ist der Selbstbehalt je Schadenfall?
Der Selbstbehalt je Schadenfall für Weitere Elementargefahren beträgt 10 % des Schadens, mindestens 250 EUR und maximal 2.500 EUR.
Gelten diese Regelungen automatisch?
Nein, die Regelungen zu Wartezeit und Selbstbehalt für weitere Elementargefahren gelten nur bei Vereinbarung.