Mit der Degenia Hausratversicherung lassen sich Fahrräder und Fahrradanhänger auf Wunsch auch gegen Diebstahl absichern – einschließlich Pedelecs bis 25 km/h. Erfahren Sie, welche Voraussetzungen und Obliegenheiten gelten, welche Nachweise nötig sind und wie hoch die Entschädigung ausfällt.
In der Hausratversicherung der Degenia gilt im Tarif T18 – comfort folgendes für Fahrraddiebstahl (– sofern besonders vereinbart –):
Leistungsversprechen und Definitionen:
Für Fahrräder und Fahrradanhänger erstreckt sich der Versicherungsschutz unter den nachfolgenden Voraussetzungen auch auf Schäden durch Diebstahl.
Als Fahrräder gelten auch Elektrofahrräder (so genannte Pedelecs), die nur dann eine Unterstützung durch einen Elektroantrieb bis zu einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h erhalten, wenn der Fahrer in die Pedale tritt.
Derartige Pedelecs sind auch dann versichert, wenn sie über eine elektrische Anfahrhilfe verfügen, die das Fahrrad rein elektrisch (also ohne zu treten) auf nicht mehr als 6 km/h beschleunigen.
Nicht versichert sind Elektrofahrräder, bei denen die vorgenannten Geschwindigkeitsgrenzen überschritten werden.
Lose mit dem Fahrrad/Fahrradanhänger verbundene und regelmäßig deren Gebrauch dienende Sachen werden nur ersetzt, wenn sie gleichzeitig entwendet worden sind.
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers:
Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad und den Fahrradanhänger jeweils durch ein eigenständiges Fahrradschloss gegen Diebstahl zu sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung einsetzt.
Sicherungseinrichtungen, die dauerhaft mit dem Fahrrad verbunden sind (z. B. sogenannte „Rahmenschlösser“), gelten nicht als eigenständige Schlösser.
Besondere Obliegenheiten im Schadensfall:
- Der Versicherungsnehmer hat den Kaufbeleg sowie sonstige Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahrräder/Fahrradanhänger zu beschaffen und aufzubewahren, soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann.
- Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass das Fahrrad/der Fahrradanhänger nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde.
Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer:
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer nach Maßgabe der Regelungen des § 26.3 VHB ganz oder teilweise leistungsfrei und nach § 26.1 b) VHB zur Kündigung berechtigt sein.
Entschädigungsgrenze:
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die für den Diebstahl des Fahrrades/Fahrradanhängers vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie es zusätzlich vereinbaren, sind Fahrräder und Fahrradanhänger auch gegen Diebstahl mitversichert. Dazu zählen auch Pedelecs innerhalb der genannten Geschwindigkeitsgrenzen. Damit der Schutz greift, sollten Sie das Fahrrad abschließen, Kaufbeleg und Rahmennummer aufbewahren und einen Diebstahl umgehend bei der Polizei melden. Wird eine dieser Pflichten nicht eingehalten, kann sich das auf die Leistung auswirken.
Häufige Fragen
Sind Pedelecs beim Fahrraddiebstahl mitversichert?
Ja. Als Fahrräder gelten auch Pedelecs, die nur bei Treten eine Motorunterstützung bis maximal 25 km/h erhalten. Sie sind auch mit elektrischer Anfahrhilfe bis maximal 6 km/h versichert. Elektrofahrräder, die diese Geschwindigkeitsgrenzen überschreiten, sind nicht versichert.
Wie muss ich mein Fahrrad gegen Diebstahl sichern?
Fahrrad und Fahrradanhänger sind jeweils durch ein eigenständiges Fahrradschloss zu sichern, wenn sie nicht zur Fortbewegung eingesetzt werden. Dauerhaft mit dem Fahrrad verbundene Sicherungen wie „Rahmenschlösser“ gelten nicht als eigenständige Schlösser.
Was muss ich nach einem Fahrraddiebstahl tun?
Der Diebstahl ist unverzüglich der Polizei anzuzeigen. Zudem ist dem Versicherer nachzuweisen, dass das Fahrrad oder der Anhänger nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde.
Welche Unterlagen sollte ich aufbewahren?
Kaufbeleg sowie Unterlagen über Hersteller, Marke und Rahmennummer der versicherten Fahrräder/Fahrradanhänger, soweit dies billigerweise zumutbar ist. Ohne diese Nachweise ist eine Entschädigung nur möglich, wenn die Merkmale anderweitig nachgewiesen werden können.
Wie hoch ist die Entschädigung bei Fahrraddiebstahl?
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die für den Diebstahl des Fahrrades/Fahrradanhängers vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.