Bleibt die ständig bewohnte Wohnung vorübergehend leer, greift bei der Degenia Hausratversicherung eine Sonderregelung: Bis zu 4 Monate Unbewohntsein gelten nicht als Gefahrerhöhung – vorausgesetzt, alle Schließvorrichtungen, Sicherungen und Einbruchmeldeanlagen sind betätigt. Welche Folgen Obliegenheitsverletzungen haben, erfahren Sie hier.
Für Gefahrerhöhung durch vorübergehendes Unbewohntsein gilt im Tarif T18 - comfort Folgendes:
- In Erweiterung von § 17 c) VHB beruft sich der Versicherer nicht auf eine Gefahrenerhöhung, wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bis zu 4 Monaten unbewohnt und unbeaufsichtigt bleibt.
- Für die Zeit, in der sich niemand in der Wohnung aufhält, sind alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen zu betätigen und die vereinbarten Einbruchmeldeanlagen einzuschalten.
- Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in § 26.1 b) und 26.3 VHB beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Was bedeutet das konkret?
Wer seine dauerhaft bewohnte Wohnung nur vorübergehend verlässt – etwa für eine längere Reise – muss nicht befürchten, dass dies allein schon als Gefahrerhöhung gewertet wird. In diesem Rahmen bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Wichtig ist dabei, die Wohnung ordnungsgemäß zu sichern: abschließen und vorhandene Sicherungs- sowie Meldeanlagen aktivieren. Werden diese Pflichten missachtet, kann das Auswirkungen auf den Vertrag und die Leistung haben.
Häufige Fragen
Wie lange darf die Wohnung vorübergehend unbewohnt bleiben?
Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung darf bis zu 4 Monaten unbewohnt und unbeaufsichtigt bleiben, ohne dass sich der Versicherer auf eine Gefahrenerhöhung beruft.
Was muss ich bei Abwesenheit beachten?
Für die Zeit, in der sich niemand in der Wohnung aufhält, sind alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen zu betätigen sowie die vereinbarten Einbruchmeldeanlagen einzuschalten.
Was passiert bei Verletzung der Obliegenheiten?
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten, ist der Versicherer nach Maßgabe der in § 26.1 b) und 26.3 VHB beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Auf welche Regelung bezieht sich die Erweiterung?
Die Regelung gilt in Erweiterung von § 17 c) VHB.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018