Bei der Degenia Hausratversicherung werden versicherte Kosten auf Grundlage des Nachweises der tatsächlich angefallenen Kosten und der vereinbarten Entschädigungsgrenzen erstattet – dieselben Regeln gelten auch für Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Schadenermittlungskosten.
Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe § 8):
Grundlage ist der Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen.
Für die Entschädigungsberechnung gilt § 12.5 entsprechend – und zwar für:
- die versicherten Kosten (siehe § 8),
- die Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Schadenermittlungskosten (siehe § 31).
§ 13 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen, Wertschutzschränke
Was bedeutet das konkret?
Damit versicherte Kosten erstattet werden, müssen die tatsächlich entstandenen Kosten belegt werden. Wie viel erstattet wird, hängt von den vereinbarten Entschädigungsgrenzen ab. Für Kosten, die zur Abwendung, Minderung oder Ermittlung eines Schadens entstehen, gelten dieselben Berechnungsregeln.
Häufige Fragen
Wie werden versicherte Kosten berechnet?
Berechnungsgrundlage ist der Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen.
Muss ich die Kosten nachweisen?
Ja, Grundlage für die Entschädigung ist der Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten.
Gilt die Berechnung auch für Schadenminderungskosten?
Ja. Für die Entschädigungsberechnung der Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Schadenermittlungskosten (siehe § 31) gilt § 12.5 entsprechend.
Wo sind die versicherten Kosten geregelt?
Die versicherten Kosten sind in § 8 geregelt. Für die Entschädigungsberechnung gilt § 12.5 entsprechend.