Beim Sachverständigenverfahren der Degenia Hausratversicherung benennt jede Partei in Textform einen eigenen Sachverständigen. Für die Benennung des zweiten Sachverständigen gilt eine Frist von zwei Wochen, danach kann das zuständige Amtsgericht einspringen. Klare Vorgaben regeln, wer nicht benannt werden darf und wie der dritte Sachverständige als Obmann bestimmt wird.
In der Hausratversicherung der Degenia gilt im Tarif T18 Folgendes für das Verfahren vor Feststellung.
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
a) Benennung der Sachverständigen:
- Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen.
- Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen.
- Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen.
- In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
b) Wer nicht benannt werden darf:
Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht. Ferner darf keine Person benannt werden, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
c) Benennung des Obmanns:
- Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann.
- Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen.
- Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
Was bedeutet das konkret?
Können sich Versicherer und Versicherungsnehmer über die Schadenhöhe nicht einigen, kann jede Seite einen eigenen Sachverständigen beauftragen. Reagiert eine Seite nicht rechtzeitig, kann das zuständige Amtsgericht den Sachverständigen bestimmen. Damit das Verfahren neutral bleibt, dürfen bestimmte, dem Versicherungsnehmer nahestehende Personen nicht benannt werden. Die beiden Sachverständigen wählen zusätzlich einen unabhängigen Dritten als Obmann.
Häufige Fragen
Wie werden die Sachverständigen benannt?
Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Wer seinen Sachverständigen benannt hat, kann die andere Partei unter Angabe des eigenen Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten zu benennen.
Welche Frist gilt für die Benennung des zweiten Sachverständigen?
Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
Welche Personen darf der Versicherer nicht als Sachverständigen benennen?
Der Versicherer darf keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht. Ebenso ausgeschlossen sind Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
Wie wird der Obmann bestimmt?
Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018