Bei der Degenia Hausratversicherung gelten mit Umzugsbeginn die am neuen Wohnort gültigen Tarifbestimmungen. Steigt dadurch der Beitrag oder ein Selbstbehalt, haben Sie ein Kündigungsrecht. Hier erfahren Sie, welche Fristen und Formvorschriften gelten und wie der Beitrag bei einer Kündigung berechnet wird.
Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht:
a) Mit Umzugsbeginn gelten die am Ort der neuen Wohnung gültigen Tarifbestimmungen des Versicherers.
b) Bei einer Erhöhung des Beitrags aufgrund veränderter Beitragssätze oder bei Erhöhung eines Selbstbehaltes kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Dabei gilt:
- Die Kündigung hat spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung zu erfolgen.
- Sie wird einen Monat nach Zugang wirksam.
- Die Kündigung ist in Textform zu erklären.
c) Der Versicherer kann bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer den Beitrag nur in der bisherigen Höhe zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung beanspruchen.
Was bedeutet das konkret?
Ziehen Sie um, richtet sich Ihr Vertrag nach den Tarifbestimmungen, die an Ihrem neuen Wohnort gelten. Führt das dazu, dass Ihr Beitrag steigt oder ein Selbstbehalt höher wird, dürfen Sie den Vertrag kündigen. Dafür haben Sie nach der Mitteilung Zeit, und die Kündigung muss in Textform erfolgen. Bis die Kündigung wirksam wird, zahlen Sie nur den bisherigen Beitrag anteilig.
Häufige Fragen
Welche Tarifbestimmungen gelten nach einem Umzug?
Mit Umzugsbeginn gelten die am Ort der neuen Wohnung gültigen Tarifbestimmungen des Versicherers.
Wann darf ich den Vertrag kündigen?
Bei einer Erhöhung des Beitrags aufgrund veränderter Beitragssätze oder bei Erhöhung eines Selbstbehaltes kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen.
Welche Frist gilt für die Kündigung?
Die Kündigung hat spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung zu erfolgen. Sie wird einen Monat nach Zugang wirksam.
In welcher Form muss die Kündigung erfolgen?
Die Kündigung ist in Textform zu erklären.
Welchen Beitrag kann der Versicherer bei einer Kündigung verlangen?
Der Versicherer kann bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer den Beitrag nur in der bisherigen Höhe zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung beanspruchen.