In der Degenia Hausratversicherung gelten für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften besondere Regelungen: § 11.6 wird entsprechend angewendet, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind. Was das für den Versicherungsschutz bedeutet, erfahren Sie hier.
Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften:
§ 11.6 gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind.
§ 12 Entschädigungsberechnung, Unterversicherung
Was bedeutet das konkret?
Als unverbindliche Lesehilfe: Die Regelung, die für § 11.6 gilt, wird auf eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften übertragen. Voraussetzung dafür ist, dass beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind.
Häufige Fragen
Gilt § 11.6 auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften?
Ja, § 11.6 gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften.
Welche Voraussetzung muss erfüllt sein?
Beide Partner müssen am Versicherungsort gemeldet sein.
Gilt die Regelung auch für Lebenspartnerschaften?
Ja, § 11.6 gilt entsprechend auch für Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind.
Was gilt, wenn nur ein Partner am Versicherungsort gemeldet ist?
Die entsprechende Anwendung von § 11.6 setzt voraus, dass beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind. Details hängen vom konkreten Tarif/Bedingungswerk ab.