In der Degenia Hausratversicherung entsteht eine Unterversicherung, wenn die Versicherungssumme im Versicherungsfall niedriger ist als der Versicherungswert der versicherten Sachen. Ohne vereinbarten Unterversicherungsverzicht wird die Entschädigung dann anteilig gekürzt – hier erfahren Sie, wie diese Berechnung funktioniert und welche Voraussetzungen dafür gelten.
Eine Unterversicherung liegt vor, wenn die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalls (siehe § 1.1) niedriger ist als der Versicherungswert (9.1) der versicherten Sachen.
Voraussetzung für die Kürzung:
- Es besteht eine Unterversicherung.
- Es ist kein Unterversicherungsverzicht vereinbart bzw. dieser ist nachträglich entfallen.
In diesem Fall wird die Entschädigung gemäß § 12.1 im Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt.
Berechnungsformel:
- Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
Was bedeutet das konkret?
Ist Ihr Hausrat höher versichert als die vereinbarte Versicherungssumme abdeckt, greift bei einem Schaden die sogenannte Unterversicherung. Die Auszahlung fällt dann nicht in voller Höhe des Schadens aus, sondern wird anteilig gekürzt. Haben Sie hingegen einen Unterversicherungsverzicht vereinbart, entfällt diese Kürzung. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die oben genannten Regelungen.
Häufige Fragen
Wann liegt eine Unterversicherung vor?
Eine Unterversicherung liegt vor, wenn die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger ist als der Versicherungswert der versicherten Sachen.
Wie wird die Entschädigung bei Unterversicherung berechnet?
Die Entschädigung ergibt sich aus dem Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme und dividiert durch den Versicherungswert.
Wann wird die Entschädigung nicht gekürzt?
Die Kürzung erfolgt nur, wenn kein Unterversicherungsverzicht vereinbart ist bzw. dieser nachträglich entfallen ist. Ist ein Unterversicherungsverzicht vereinbart, wird die Entschädigung wegen Unterversicherung nicht gekürzt.
Nach welcher Vorschrift wird die Entschädigung gekürzt?
Die Kürzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 12.1 im Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert.