Bei der Degenia Hausratversicherung können wiederbeschaffte, aber beschädigte Sachen behalten werden – und trotzdem lässt sich die Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen. Wann diese Regelung greift und welche Bedingungsfälle dabei eine Rolle spielen, wird hier verständlich erläutert.
Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von § 18.2 oder 18.3 bei ihm verbleiben.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein wiederbeschaffter Gegenstand beschädigt ist, muss der Versicherungsnehmer diesen nicht zwingend abgeben. Er kann die Sache behalten und trotzdem die Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten erhalten – im Rahmen der in den genannten Bedingungen (§ 18.2 oder § 18.3) beschriebenen Fälle. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich bleibt der Bedingungstext.
Häufige Fragen
Was gilt für beschädigte wiederbeschaffte Sachen?
Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten.
Muss ich die beschädigte Sache abgeben, um die Entschädigung zu erhalten?
Nein. Die Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten kann auch dann verlangt oder behalten werden, wenn die Sachen in den Fällen von § 18.2 oder 18.3 beim Versicherungsnehmer verbleiben.
In welcher Höhe wird bei beschädigten Sachen entschädigt?
Die Entschädigung erfolgt in Höhe der Reparaturkosten, entsprechend den Bedingungen.
Auf welche Fälle bezieht sich diese Regelung?
Die Regelung bezieht sich auf die Fälle von § 18.2 oder § 18.3, in denen die beschädigten Sachen beim Versicherungsnehmer verbleiben.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018