In der Hausratversicherung der Degenia erlöschen die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und zur Kündigung fünf Jahre nach Vertragsschluss. Bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung der Anzeigepflicht verlängert sich diese Frist auf zehn Jahre, für bereits eingetretene Versicherungsfälle bleiben die Rechte bestehen.
Erlöschen der Rechte des Versicherers:
Die Rechte des Versicherers erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Betroffen sind:
- das Recht zur Vertragsänderung (19.2 a)),
- das Recht zum Rücktritt (19.2 b)),
- das Recht zur Kündigung (19.2 c)).
Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf der Frist eingetreten sind.
Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
§ 20 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrages
Was bedeutet das konkret?
Nach einer bestimmten Zeit kann der Versicherer den Vertrag nicht mehr ändern, davon zurücktreten oder ihn kündigen. Grundsätzlich endet dieses Recht fünf Jahre nach Vertragsschluss. Wurde die Anzeigepflicht jedoch vorsätzlich oder arglistig verletzt, gilt eine längere Frist. Für Versicherungsfälle, die noch innerhalb der Frist eingetreten sind, bleiben die Rechte des Versicherers bestehen.
Häufige Fragen
Wann erlöschen die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und zur Kündigung?
Diese Rechte erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss.
Gilt das Erlöschen auch für bereits eingetretene Versicherungsfälle?
Nein. Das Erlöschen gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf der Frist eingetreten sind.
Wie lange ist die Frist bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung der Anzeigepflicht?
In diesem Fall beläuft sich die Frist auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
Welche Rechte des Versicherers sind vom Erlöschen betroffen?
Betroffen sind die Rechte zur Vertragsänderung (19.2 a)), zum Rücktritt (19.2 b)) und zur Kündigung (19.2 c)).