In der Hausratversicherung der Degenia ist der Erst- oder Einmalbeitrag unverzüglich nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen – unabhängig von einem Widerrufsrecht. Erfahren Sie, wann der Versicherungsschutz beginnt und welche Fristen bei Abweichungen vom Antrag oder bei Ratenzahlung gelten.
Im Tarif T18 gilt für die Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrages:
Der erste oder einmalige Beitrag ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten gilt die erste Rate als erster Beitrag.
Was bedeutet das konkret?
Der erste oder einmalige Beitrag soll zügig nach dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn gezahlt werden. Wird nicht rechtzeitig gezahlt, startet der Versicherungsschutz erst, wenn die Zahlung erfolgt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag ab, gilt eine spätere Frist, und bei Ratenzahlung übernimmt die erste Rate die Rolle des ersten Beitrags. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wann ist der erste oder einmalige Beitrag zu zahlen?
Er ist unverzüglich nach dem vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen – unabhängig vom Bestehen eines Widerrufrechts.
Was gilt, wenn der Versicherungsbeginn vor dem Vertragsschluss liegt?
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Was passiert, wenn ich nicht rechtzeitig zahle?
Zahlen Sie nicht unverzüglich, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
Was gilt, wenn der Versicherungsschein vom Antrag abweicht?
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Was gilt bei Ratenzahlung?
Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten gilt die erste Rate als erster Beitrag.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018