In der Degenia Hausratversicherung gilt für die Außenversicherung eine Entschädigungsgrenze von 10 Prozent der Versicherungssumme, höchstens 10.000 EUR, während für Wertsachen und Bargeld gesonderte Grenzen bestehen. Zusätzlich sind zahlreiche versicherte Kosten wie Aufräum-, Hotel-, Transport-, Schlossänderungs- und Reparaturkosten mit klaren Fristen und Höchstbeträgen abgedeckt.
Entschädigungsgrenzen im Tarif T18:
- Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist insgesamt auf 10 Prozent der Versicherungssumme, höchstens 10.000 EUR, begrenzt.
- Für Wertsachen (auch Bargeld) gelten zusätzlich Entschädigungsgrenzen (siehe § 13).
§ 8 Versicherte Kosten:
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten:
- Aufräumungskosten: für das Aufräumen versicherter Sachen sowie für das Wegräumen und den Abtransport von zerstörten und beschädigten versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten.
- Bewegungs- und Schutzkosten: die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.
- Hotelkosten: für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon), wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens für die Dauer von 100 Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf 100 EUR der Versicherungssumme begrenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
- Transport- und Lagerkosten: für Transport und Lagerung des versicherten Hausrats, wenn die Wohnung unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist, längstens für die Dauer von 60 Tagen.
- Schlossänderungskosten: für Schlossänderungen der Wohnung, wenn Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind.
- Bewachungskosten: für die Bewachung versicherter Sachen, wenn die Wohnung unbewohnbar wurde und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bieten. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig sind, längstens für die Dauer von 48 Stunden.
- Reparaturkosten für Gebäudeschäden: die im Bereich der Wohnung durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat oder innerhalb der Wohnung durch Vandalismus nach einem Einbruch oder einem Raub entstanden sind.
- Reparaturkosten für Leitungswasserschäden: an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten in gemieteten bzw. in Sondereigentum befindlichen Wohnungen.
- Kosten für provisorische Maßnahmen: zum Schutz versicherter Sachen.
- Tierarztkosten: für die notwendige Behandlung von unmittelbar durch den Versicherungsfall verursachte Verletzungen von Haustieren gemäß § 6.2 c) ii).
- Feuerlöschkosten: für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn die öffentliche Hand den Aufwandsersatz rechtmäßig vom Versicherungsnehmer einfordern kann.
- Mehrkosten durch Preissteigerung: zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von versicherten Sachen.
§ 9 Versicherungswert, Versicherungssumme
Was bedeutet das konkret?
Die Regelung setzt Höchstgrenzen fest, bis zu denen im Schadenfall Ersatz geleistet wird. Für Gegenstände, die sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden (Außenversicherung), gilt ein begrenzter Betrag, und für Wertsachen sowie Bargeld bestehen eigene Grenzen. Darüber hinaus werden verschiedene Folgekosten eines Schadens übernommen – etwa fürs Aufräumen, eine Hotelunterbringung, das Auswechseln von Schlössern oder Reparaturen an der Wohnung. Für einige dieser Leistungen gelten zeitliche und betragliche Obergrenzen.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Entschädigung in der Außenversicherung?
Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist insgesamt auf 10 Prozent der Versicherungssumme, höchstens 10.000 EUR, begrenzt.
Gelten für Wertsachen und Bargeld besondere Grenzen?
Ja. Für Wertsachen (auch Bargeld) gelten zusätzlich Entschädigungsgrenzen. Die Einzelheiten sind in § 13 geregelt.
Wie lange und in welcher Höhe werden Hotelkosten übernommen?
Hotelkosten werden übernommen, wenn die ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Sie werden bis zur erneuten Bewohnbarkeit ersetzt, längstens 100 Tage, und pro Tag auf 100 EUR der Versicherungssumme begrenzt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Werden die Kosten für neue Schlösser erstattet?
Ja. Schlossänderungskosten werden ersetzt, wenn Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind.
Wie lange werden Transport- und Lagerkosten ersetzt?
Transport- und Lagerkosten werden ersetzt, wenn die Wohnung unbenutzbar wurde und die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Lagerung wird bis zur erneuten Benutzbarkeit bzw. Zumutbarkeit ersetzt, längstens für die Dauer von 60 Tagen.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018