In der Degenia Hausratversicherung wird die Entschädigung fällig, sobald die Feststellungen des Versicherers zu Grund und Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Bereits einen Monat nach der Schadenmeldung lässt sich zudem eine Abschlagszahlung in Höhe des Mindestbetrags beanspruchen.
In der Hausratversicherung der Degenia gilt im Tarif T18 folgendes für die Fälligkeit der Entschädigung:
- Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.
- Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
Was bedeutet das konkret?
Sobald der Versicherer geprüft hat, ob ein Anspruch besteht und wie hoch dieser ausfällt, wird die Zahlung fällig. Zieht sich die Prüfung länger hin, muss niemand einen Monat nach der Schadenmeldung ohne Geld dastehen: In diesem Fall lässt sich bereits ein Teilbetrag als Abschlagszahlung verlangen, nämlich der Betrag, der nach dem bisherigen Sachstand mindestens zu leisten ist.
Häufige Fragen
Wann wird die Entschädigung fällig?
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.
Kann ich eine Abschlagszahlung verlangen?
Ja. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
Ab wann ist eine Abschlagszahlung möglich?
Eine Abschlagszahlung kann einen Monat nach Meldung des Schadens beansprucht werden.
In welcher Höhe wird die Abschlagszahlung geleistet?
Als Abschlagszahlung kann der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018