In der Hausratversicherung der Degenia darf der Versicherer die Auszahlung unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend zurückhalten – etwa bei Zweifeln an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers oder solange ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall noch läuft.
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
- Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
- ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft.
§ 15 Sachverständigenverfahren
Was bedeutet das konkret?
Als unverbindliche Lesehilfe: Der Versicherer darf die Auszahlung vorübergehend zurückhalten, wenn noch nicht sicher ist, ob der Versicherungsnehmer das Geld empfangen darf, oder wenn ein Verfahren gegen ihn oder seinen Repräsentanten im Zusammenhang mit dem Schadenfall noch nicht abgeschlossen ist.
Häufige Fragen
Wann kann die Zahlung aufgeschoben werden?
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen oder solange ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft.
Was bedeutet „Zweifel an der Empfangsberechtigung“?
Damit ist gemeint, dass Unklarheit darüber besteht, ob der Versicherungsnehmer zum Empfang der Zahlung berechtigt ist. Solange diese Zweifel bestehen, kann der Versicherer die Zahlung aufschieben.
Spielt ein laufendes Verfahren eine Rolle?
Ja. Läuft ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles, kann die Zahlung aufgeschoben werden, solange dieses Verfahren andauert.
Für welchen Tarif gilt diese Regelung?
Die Regelung gilt in der Hausratversicherung der Degenia im Tarif T18.