In der Degenia Hausratversicherung bleiben im Tarif T18 die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers durch das Sachverständigenverfahren unberührt. Zusätzlich ist eine vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit vor dem Versicherungsfall in Form einer Sicherheitsvorschrift geregelt.
In der Hausratversicherung der Degenia gilt im Tarif T18 folgendes für Obliegenheiten:
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
§ 16 Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall, Sicherheitsvorschrift
Was bedeutet das konkret?
Obliegenheiten sind Pflichten, die der Versicherungsnehmer im Rahmen des Vertrags zu beachten hat. Wird zur Klärung eines Schadens ein Sachverständigenverfahren durchgeführt, ändert das nichts an diesen Pflichten – sie gelten unverändert weiter. Zusätzlich besteht eine vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit vor dem Versicherungsfall in Form einer Sicherheitsvorschrift.
Häufige Fragen
Werden meine Obliegenheiten durch das Sachverständigenverfahren berührt?
Nein. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
Was regelt § 16 in der Degenia Hausratversicherung?
§ 16 behandelt die vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall in Form einer Sicherheitsvorschrift.
Für welchen Tarif gelten diese Regelungen?
Die Regelungen zu den Obliegenheiten gelten in der Hausratversicherung der Degenia im Tarif T18.
Wann greift die besondere Obliegenheit?
Die vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit als Sicherheitsvorschrift greift vor dem Versicherungsfall.