In der Degenia Hausratversicherung hat eine Obliegenheitsverletzung klare Folgen: Der Versicherer kann kündigen oder ganz beziehungsweise teilweise leistungsfrei werden. Zudem erfährst du, welche besonderen gefahrerhöhenden Umstände als anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gelten – etwa bei längerem Leerstand der Wohnung oder beim Wegfall vereinbarter Sicherungen.
Folgen der Obliegenheitsverletzung:
Verletzt der Versicherungsnehmer die in § 16.1 genannte Obliegenheit, ist der Versicherer unter den in § 26 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
§ 17 Besondere gefahrerhöhende Umstände:
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 27 kann insbesondere dann vorliegen, wenn:
- sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsabschluss gefragt hat,
- sich anlässlich eines Wohnungswechsels (siehe § 11) ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist,
- die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt wird; beaufsichtigt ist eine Wohnung nur dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält,
- vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel (siehe § 11).
§ 18 Wiederherbeigeschaffte Sachen
Was bedeutet das konkret?
Hältst du dich nicht an bestimmte vertragliche Pflichten (Obliegenheiten), kann das ernste Konsequenzen haben: Der Versicherer darf den Vertrag kündigen oder muss im Schadenfall unter Umständen nicht oder nur teilweise zahlen. Außerdem gibt es Situationen, die als besondere Erhöhung des Risikos gelten und deshalb angezeigt werden müssen – zum Beispiel, wenn deine Wohnung längere Zeit leer steht oder vereinbarte Sicherungen nicht mehr funktionieren.
Häufige Fragen
Was passiert bei einer Obliegenheitsverletzung?
Verletzt der Versicherungsnehmer die in § 16.1 genannte Obliegenheit, ist der Versicherer unter den in § 26 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Wann liegt eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vor?
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 27 kann insbesondere vorliegen, wenn sich ein vor Vertragsabschluss oder im Antrag abgefragter Umstand ändert, wenn die Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt und unbeaufsichtigt bleibt oder wenn vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder nicht gebrauchsfähig sind.
Ab wann gilt eine leer stehende Wohnung als gefahrerhöhend?
Wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt wird.
Wann gilt eine Wohnung als beaufsichtigt?
Beaufsichtigt ist eine Wohnung nur dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält.
Spielt ein Wohnungswechsel eine Rolle?
Ja. Bei einem Wohnungswechsel (siehe § 11) kann eine Gefahrerhöhung vorliegen, wenn sich ein im Antrag abgefragter Umstand ändert oder wenn vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand sind.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018