In der Degenia Hausratversicherung im Tarif T18 gilt eine gestohlene oder abhandengekommene Sache bereits dann als zurückerlangt, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen – der tatsächliche Besitz ist dafür nicht zwingend nötig.
In der Hausratversicherung der Degenia gilt im Tarif T18 folgendes für die Gleichstellung:
Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelung stellt zwei Situationen gleich: den tatsächlichen Besitz einer wiedererlangten Sache und die bloße Möglichkeit, sich den Besitz wieder zu verschaffen. Es kommt also nicht zwingend darauf an, dass die Sache bereits körperlich zurück ist – entscheidend kann sein, dass der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, wieder darüber zu verfügen. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich ist der Wortlaut der Bedingungen.
Häufige Fragen
Was bedeutet Gleichstellung in der Degenia Hausratversicherung?
Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.
Muss ich die Sache tatsächlich zurückhaben?
Nein. Der tatsächliche Besitz wird gleichgestellt mit der Möglichkeit, sich den Besitz wieder zu verschaffen.
In welchem Tarif gilt diese Regelung?
Die Regelung gilt in der Hausratversicherung der Degenia im Tarif T18.
Wer ist mit der genannten Möglichkeit gemeint?
Gemeint ist der Versicherungsnehmer, der die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018