Beim Abschluss einer Hausratversicherung der Degenia müssen Sie bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle bekannten Gefahrumstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für seinen Entschluss zum Vertragsschluss erheblich sind. Diese Pflicht gilt auch für Fragen, die nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme gestellt werden.
In der Hausratversicherung der Degenia gilt im Tarif T18 folgendes für die wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen:
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018
Was bedeutet das konkret?
Bevor Sie Ihren Antrag abgeben, müssen Sie dem Versicherer alle Ihnen bekannten Umstände mitteilen, nach denen er ausdrücklich in Textform gefragt hat und die für seine Entscheidung über den Vertragsabschluss wichtig sind. Stellt der Versicherer solche Fragen erst nach Ihrer Vertragserklärung, aber noch vor Annahme des Vertrags, gilt diese Pflicht ebenfalls.
Häufige Fragen
Welche Gefahrumstände muss ich anzeigen?
Alle Ihnen bekannten Gefahrumstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Bis wann muss ich die Anzeige machen?
Bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung müssen Sie dem Versicherer die bekannten Gefahrumstände anzeigen.
Gilt die Anzeigepflicht auch nach meiner Vertragserklärung?
Ja. Stellt der Versicherer nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform Fragen zu Gefahrumständen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
In welcher Form muss der Versicherer fragen?
Der Versicherer muss die Fragen zu den Gefahrumständen in Textform stellen.