In der Hausratversicherung der Degenia darf der Versicherer nach einer Verletzung der Anzeigepflicht nur dann mit Vertragsänderung, Rücktritt oder Kündigung reagieren, wenn er den Versicherungsnehmer zuvor durch eine gesonderte Mitteilung in Textform auf die möglichen Folgen hingewiesen hat.
Im Tarif T18 gilt für den Rechtsfolgenhinweis in der Hausratversicherung der Degenia Folgendes:
Die folgenden Rechte stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat:
- Recht zur Vertragsänderung (19.2 a))
- Recht zum Rücktritt (19.2 b))
- Recht zur Kündigung (19.2 c))
Was bedeutet das konkret?
Damit der Versicherer nach einer Verletzung der Anzeigepflicht reagieren darf, muss er den Versicherungsnehmer vorher schriftlich (in Textform) und mit einer eigenen Mitteilung über die möglichen Folgen informieren. Ohne diesen Hinweis kann er sich nicht auf die Rechte zur Vertragsänderung, zum Rücktritt oder zur Kündigung berufen.
Häufige Fragen
Welche Rechte hat der Versicherer bei einer Verletzung der Anzeigepflicht?
Er hat das Recht zur Vertragsänderung (19.2 a)), zum Rücktritt (19.2 b)) und zur Kündigung (19.2 c)).
Unter welcher Voraussetzung stehen dem Versicherer diese Rechte zu?
Nur dann, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
In welcher Form muss der Rechtsfolgenhinweis erfolgen?
Der Hinweis muss durch eine gesonderte Mitteilung in Textform erfolgen.
Gilt diese Regelung in der Degenia Hausratversicherung?
Ja, diese Regelung gilt in der Hausratversicherung der Degenia im Tarif T18.