In der Hausratversicherung der Degenia kann die Verletzung einer Obliegenheit zu Leistungsfreiheit oder einer anteiligen Kürzung führen – je nachdem, ob sie vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig erfolgt. Wichtig sind dabei die Beweispflichten des Versicherungsnehmers sowie der zwingende Hinweis in Textform bei verletzten Auskunfts- und Aufklärungspflichten.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach § 26.1 oder 26.2:
- Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
- Bei grob fahrlässiger Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
- Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungspflicht, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
§ 27 Gefahrerhöhung
Was bedeutet das konkret?
Wer die im Vertrag festgelegten Pflichten (Obliegenheiten) nicht einhält, riskiert seinen Versicherungsschutz. Wie stark sich das auswirkt, hängt vom Grad des Verschuldens ab: Bei Absicht kann der Schutz ganz entfallen, bei grober Fahrlässigkeit wird die Leistung anteilig gekürzt. Kann der Versicherungsnehmer belegen, dass die Pflichtverletzung keinen Einfluss auf den Schaden oder dessen Feststellung hatte, bleibt der Anspruch – außer bei Arglist – bestehen.
Häufige Fragen
Was passiert bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit?
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach § 26.1 oder 26.2 vorsätzlich, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Wie wird bei grob fahrlässiger Verletzung verfahren?
Bei grob fahrlässiger Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Kann der Anspruch trotz Obliegenheitsverletzung bestehen bleiben?
Außer bei arglistiger Obliegenheitsverletzung bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist.
Gilt Leistungsfreiheit auch bei verletzter Auskunftspflicht nach dem Schaden?
Bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungspflicht ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.