In der Hausratversicherung der Degenia muss der Versicherungsnehmer klare Pflichten bei Gefahrerhöhungen beachten: Beabsichtigte Erhöhungen sind nur mit vorheriger Zustimmung des Versicherers erlaubt, während später bemerkte oder unabhängig vom Willen eingetretene Erhöhungen dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen sind.
In der Hausratversicherung der Degenia gilt im Tarif T18 folgendes für Pflichten des Versicherungsnehmers:
a) Keine Gefahrerhöhung ohne Zustimmung:
Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
b) Nachträgliche Kenntnis einer selbst vorgenommenen Gefahrerhöhung:
Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
c) Gefahrerhöhung unabhängig vom Willen:
Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
Was bedeutet das konkret?
Als unverbindliche Lesehilfe: Wenn sich das Risiko am versicherten Hausrat erhöht, ist der Versicherer einzubinden. Beabsichtigte Veränderungen benötigen vorab seine Zustimmung. Fällt eine solche Veränderung erst später auf oder tritt sie ohne eigenes Zutun ein, ist sie dem Versicherer ohne schuldhaftes Zögern mitzuteilen.
Häufige Fragen
Darf ich eine Gefahrerhöhung ohne Zustimmung vornehmen?
Nein. Nach Abgabe der Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
Was ist zu tun, wenn ich nachträglich eine ungenehmigte Gefahrerhöhung bemerke?
Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
Wie ist mit einer Gefahrerhöhung umzugehen, die ohne mein Zutun eintritt?
Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe der Vertragserklärung unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eintritt, muss dem Versicherer unverzüglich angezeigt werden, nachdem der Versicherungsnehmer von ihr Kenntnis erlangt hat.
Für welchen Tarif gelten diese Pflichten?
Diese Pflichten des Versicherungsnehmers gelten in der Hausratversicherung der Degenia im Tarif T18.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018