Bei der Degenia Hausratversicherung sollten Sie eine Adress- oder Namensänderung stets mitteilen: Andernfalls darf der Versicherer Willenserklärungen per Einschreiben an die letzte bekannte Anschrift senden – und diese gelten schon drei Tage nach der Absendung als zugegangen, selbst wenn Sie das Schreiben nie erhalten haben.
Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung:
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung.
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie umziehen oder Ihren Namen ändern, sollten Sie das Ihrem Versicherer mitteilen. Tun Sie das nicht, darf der Versicherer wichtige Mitteilungen per Einschreiben an Ihre zuletzt bekannte Adresse schicken. Ein solches Schreiben gilt dann bereits drei Tage nach dem Absenden als bei Ihnen angekommen – auch wenn Sie es tatsächlich nicht erhalten haben.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich meine Adressänderung nicht melde?
Dann genügt für eine an Sie zu richtende Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Gilt das auch bei einer Namensänderung?
Ja. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung.
Wann gilt die Erklärung als zugegangen?
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
In welchem Tarif gilt diese Regelung?
Sie gilt in der Hausratversicherung der Degenia im Tarif T18.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018